694 IX. Aufwand für die Volksschulen.
4.
Beränderungen im Schulvermögen durch Ablösungen.
a. Schulkompetenzen.
Gesetz.
(Vom 7. März 188t.)
Die Ablösung von Kompetenzen zu Volksschullehrergehalten betreffend.
(Ges. und V.Bl., 1884, S. 73; Schulv. Bl., 1884, S. 38.)
Vgl. Zusätze zu § 62 des Gesetzes — S. 171 ff. Im Eingange der Be-
gründung zu dem im November 1883 den Ständen vorgelegten Entwurf eines.
Gesetzes: „Die Ablösung der auf Privatrechtstitel beruhenden Schulkompetenzen be-
treffend“ war bemerkt (ständ. Verhandlungen 1883/84, I. Kammer, Beilagenheft, S. 63):
„Schon während der Vorbereitung des Gesetzentwurfs über die Ablösung der
auf Privatrechtstitel beruhenden Verpflichtungen zum Bau und zur Unterhaltung
von Schulhäusern, sowie zur Anschaffung von Gegenständen zum Schulgebrauch hat
die Oberschulhebörde auf die Zweckmäßigkeit der Ablösung auch der Schulkompetenzen
hingewiesen, und bei der Beratung des genannten Entwurfs ist sodann von beiden
Kammern der Ständeversammlung unterm 11. Februar bezw. 29. Januar 1879 der
Wunsch zu Protokoll niedergelegt worden, daß auch über die Ablösung der auf
Privatrechtstitel bernhenden Schulkompetenzen den Ständen ein Gesetzentwurf vor-
gelegt werden möge, welchem Wunsche durch gegenwärtige Vorlage nunmehr ent-
sprochen werden soll.
Die Verabreichung der Kompetenzen ist denn auch vielfach mit großen Schwierig-
keiten verknüpft, zumal sie meist nicht mehr in Natur, sondern nur in Geld geleistet
werden können und jedesmal wieder besonders in Geld umgewandelt werden müssen.
Dabei sind z. B. die Fruchtkompetenzen gewöhnlich nach dem Maß festgestellt,
während auf dem Markt die Frucht nach Gewicht verkauft wird und daher dann
zuerst jeweils auch noch das Gewicht des betreffenden Maßgehalts festgestellt werden
muß. Ein für allemal dieses Gewicht festzustellen, geht aber deshalb nicht an, weil
bei jeder Ernte die Frucht ein anderes Gewicht haben wird. Ferner kommt es vor,
daß gewisse Fruchtgattungen, in welchen Kompetenzen zu verabreichen sind, nicht
überall auf den Markt gebracht werden, so daß entweder eine andere Fruchtgattung.
in einem gewissen Verhältnis substituiert oder nach einem entlegenen Markt oder gar
nach einer Produktenbörse der Preis berechnet werden muß.
Ebenso ist die Abgabe der Holzkompetenzen mit erheblichen Unzuträglichkeiten
verbunden, zumal wenn die Holzarten, auf welche der Berechtigte Anspruch hat, in
den betreffenden Waldungen nicht mehr gepflanzt werden. Es müssen dann unter
Umständen andere Holzgattungen in einem für die einzelnen Fälle genauer zu er-
mittelnden Verhältnisse abgegeben, bezw. der Geldvergütung zu Grunde gelegt
werden, wenn man sich nicht darüber vereinigen kann, bei der Vergütung die Preise
für die kompetenzmäßige Holzart aus andern Bezirken, in denen sie vorkommt, in
Anwendung zu bringen. So haben auch manche Berechtigte Eichenholz zu fordern,
was zur Zeit fast nur als Nutzholz verwendet und nur in geringeren anbrüchigen.
Stücken als Brennholz verwendet wird. Letzteres kann aber dem Berechtigten,
welcher gesundes und gutes Holz anzusprechen hat, nicht angewiesen werden, so