Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

4. a. Ablösung von Schulkompetenzen. 695 
daß man behaupten könnte, es gebe zur Befriedigung der Kompetenzbezieher gar kein 
eichenes Brennholz mehr. 
Alle diese Verhältnisse lassen die Ablösung der Kompetenzen zur Beseitigung 
der mancherlei Schwierigkeiten und Umständlichkeiten sowie zur Herbeiführung zeit- 
gemäßer und festgeordneter Verhöältnisse für alle Beteiligten als dringend wünschens- 
wert erscheinen. " 
Eine im Anschluß an den Wunsch der beiden Kammern aufgestellte Berechnung 
hat ergeben, daß die Schulkompetenzen insgesamt einen nach § 49 des Elementar- 
unterrichtsgesetzes berechneten Wertanschlag von 178 906 Mk. 60 Pfg, repräsentieren, 
wovon entfallen: 
1. auf das Domänenärar bezw. Staatsärer 33106 M. 44 Pfg. 
2. auf Stiftungen des katholischen Bekenntnisteiiss 26523 „ 18 „ 
3. auf Stiftungen des evangelischen Bekenntnisteis 30 627 „ 79 „ 
4. andere Verpflichtete (z. B. privatrechtliche Verpflichtungen 
von Gemeinden; 88649 „ 28 „ 
Von der Gesamtsumme des Wertanschlags sind 57977 M. 12 Pf. in bar 
Geld zu leisten, während die Naturalien mit folgenden Gesamtaquantitäten vor- 
kommen: 
Waizenpnxnxn OOiter 16700 
Kernw .- „ 8041 
Halbweizen. ... » 10 959 
Noggen „ 303 504 
Dinkel „ 487 S38 
Gerste .... » 27991 
Hafer ...-... » 26 723 
Wen „ 56 136 
Holz.. . . . . . . Ster 9159 
Wellen.. . . . . Stück 30 203 
Im Allgemeinen schließt sich der vorliegende Entwurf an das Gesetz vom 
20. Februar 1879 an, betreffend die Ablösung der auf Privatrechtstitel beruhenden 
Verpflichtungen zum Bau und zur Unterhaltung von Schulhäusern sowie zur An- 
schaffung von Gegenständen zum Schulgebrauch.“" 
  
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzos von Saden, 
Derzos von Sähringen. 
. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen 
und verordnen, wie folgt: 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
Jährliche oder sonst periodische Leistungen an Geld oder Naturalien 
für Volksschullehrergehalte (Schulkompetenzen) unterliegen, soweit sie nicht 
bereits durch ältere Gesetze für ablösbar erklärt sind, der Ablösung nach 
den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes. 
Von der Ablösung bleiben ausgeschlossen:
	        
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