Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

4. a. Ablösung von Schulkompetenzen. 699. 
§ I. 
Der Antrag auf Ablösung von Kompetenzen zu Volksschullehrergehalten 
ist von den zur Antragstellung Berechtigten (§5 2 des Gesetzes) bei dem 
Bezirksamte einzureichen, in dessen Bezirke die Schule liegt, zu deren Gunsten 
die Kompetenzen geleistet werden. 
Der Autrag ist in dreifacher Fertigung einzureichen. Derselbe hat 
außer der Angabe des Pflichtigen und der kompetenzberechtigten Schule eine 
genaue Beschreibung des Umfanges der Kompetenzen zu enthalten, welche 
abgelöst werden sollen. 
*2. 
Zu den nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes ablösbaren Leistungen an 
Geld und Naturalien für Volksschullehrergehalte gehören insbesondere auch 
diejenigen Staatsbeiträge, welche schon vor dem 29. August 1818 und bis 
zum 28. August 1835 unbestritten geleistet worden sind (§ 61 des Elementar- 
unterrichtsgesetzes), sowie diejenigen Leistungen des Staates, welche infolge- 
des Gesetzes vom 28. April 1870 (Gesetzes= und Verordnungsblatt von 
1870 Nr. XXIX. Seite 349), die Aufhebung der Schulpatronate be- 
treffend, als ehemalige Patronatslasten auf die Staatskasse übergegangen sind. 
Ausgeschlossen von der Ablösung bleiben die unter Ziffer 1 und 2 
des § 1 des Gesetzes aufgeführten Beiträge und die Bürgernutzungen. 
In der Beschreibung der Verpflichtung zur Leistung von Kompetenzen 
sind zu verzeichnen: 
1. der Name der kompetenzberechtigten Schulstelle (frühere katholische, 
evangelische oder israelitische), 
2. die einzelnen Bezüge in Geld, in Früchten, Wein, Holz oder anderen 
Naturalien nach Sorte und Maß oder Gewicht unter Beifügung 
der Verfalltermine (Monat und Tag) und der etwa auf dem Bezug 
haftenden Lasten. 
Bei Kompetenzbezügen von Holz ist außer der Holzart und dem Maß 
noch anzugeben, ob Scheitholz, Prügelholz oder Wellen zu liefern sind und, 
sofern es sich um gemischtes Holz oder um nach dem Jahresschlag wechselnde 
Holzarten handelt, in welchem Verhältnis die Mischung oder in welcher 
Reihenfolge der Wechsel gewöhnlich stattfindet, ferner aus welchen Waldungen 
das Holz bezogen wird, endlich ob der Pflichtige die Aufbereitungskosten 
und die Beifuhr zu bestreiten hat oder nicht. 
Sind Naturalkompetenzen während der für die Festsetzung des Ablösungs- 
kapitals maßgebenden Periode (§ 4 des Gesetzes) in Geld vergütet worden, 
so ist dem Antrag ein Verzeichnis über die in den einzelnen Jahren ge- 
leisteten Geldvergütungen beizugeben.
	        
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