4. a. Ablösung von Schulkompetenzen. 699.
§ I.
Der Antrag auf Ablösung von Kompetenzen zu Volksschullehrergehalten
ist von den zur Antragstellung Berechtigten (§5 2 des Gesetzes) bei dem
Bezirksamte einzureichen, in dessen Bezirke die Schule liegt, zu deren Gunsten
die Kompetenzen geleistet werden.
Der Autrag ist in dreifacher Fertigung einzureichen. Derselbe hat
außer der Angabe des Pflichtigen und der kompetenzberechtigten Schule eine
genaue Beschreibung des Umfanges der Kompetenzen zu enthalten, welche
abgelöst werden sollen.
*2.
Zu den nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes ablösbaren Leistungen an
Geld und Naturalien für Volksschullehrergehalte gehören insbesondere auch
diejenigen Staatsbeiträge, welche schon vor dem 29. August 1818 und bis
zum 28. August 1835 unbestritten geleistet worden sind (§ 61 des Elementar-
unterrichtsgesetzes), sowie diejenigen Leistungen des Staates, welche infolge-
des Gesetzes vom 28. April 1870 (Gesetzes= und Verordnungsblatt von
1870 Nr. XXIX. Seite 349), die Aufhebung der Schulpatronate be-
treffend, als ehemalige Patronatslasten auf die Staatskasse übergegangen sind.
Ausgeschlossen von der Ablösung bleiben die unter Ziffer 1 und 2
des § 1 des Gesetzes aufgeführten Beiträge und die Bürgernutzungen.
In der Beschreibung der Verpflichtung zur Leistung von Kompetenzen
sind zu verzeichnen:
1. der Name der kompetenzberechtigten Schulstelle (frühere katholische,
evangelische oder israelitische),
2. die einzelnen Bezüge in Geld, in Früchten, Wein, Holz oder anderen
Naturalien nach Sorte und Maß oder Gewicht unter Beifügung
der Verfalltermine (Monat und Tag) und der etwa auf dem Bezug
haftenden Lasten.
Bei Kompetenzbezügen von Holz ist außer der Holzart und dem Maß
noch anzugeben, ob Scheitholz, Prügelholz oder Wellen zu liefern sind und,
sofern es sich um gemischtes Holz oder um nach dem Jahresschlag wechselnde
Holzarten handelt, in welchem Verhältnis die Mischung oder in welcher
Reihenfolge der Wechsel gewöhnlich stattfindet, ferner aus welchen Waldungen
das Holz bezogen wird, endlich ob der Pflichtige die Aufbereitungskosten
und die Beifuhr zu bestreiten hat oder nicht.
Sind Naturalkompetenzen während der für die Festsetzung des Ablösungs-
kapitals maßgebenden Periode (§ 4 des Gesetzes) in Geld vergütet worden,
so ist dem Antrag ein Verzeichnis über die in den einzelnen Jahren ge-
leisteten Geldvergütungen beizugeben.