4. a. Ablösung von Schulkompetenzen. 701
Das über diese Schätzung aufzunehmende Protokoll ist dem Bezirksamte
vorzulegen, welches das Ergebnis der Schätzung den Beteiligten mit der
Aufforderung eröffnet, sich binnen angemessener Frist zu erklären.
87.
Stehen der Bestimmung des Ablösungskapitals Anstände nicht entgegen,
ist insbesondere die Nichtigkeit der in § 3 bezeichneten Nachweisungen von
dem Gemeinderat desjenigen Ortes anerkannt, in welchem sich die Schule
befindet, zu deren Gunsten die abzulösende Verpflichtung besteht, und sind die
Beteiligten mit dem Ergebnis der Schätzung einverstanden, so ist zur Fest-
setzung des Ablösungskapitals zu schreiten, worauf sodann das Bezirksamt
die Beteiligten beziehungsweise deren Vertreter veranlaßt, auf Grund des
vorliegenden Materials über die Ablösung einen Vertrag in dreifacher
Fertigung abzuschließen.
88.
Das Ablösungskapital besteht nach § 4 des Gesetzes:
1. bei Geldleistungen im Fünfundzwanzigfachen des jährlichen Be-
trages,
2. bei Kompetenzen an Wein, Frucht, Holz oder anderen Naturalien
im fünfundzwanzigfachen Durchschnittsbetrag der in den 20 Jahren
1863 bis einschließlich 1882 jeweils geleisteten Geldvergütung,
3. in den Fällen des § 5 des Gesetzes im Fünfundzwanzigfachen
desjenigen Betrages, welcher sich unter Zugrundelegung der nach
§ 3 (Schlußsatz) gegenwärtiger Verordnung nachgewiesenen, während.
der maßgebenden Periode in anderen Fällen zur Vergütung gelangten
Marktdurchschnittspreise beziehungsweise durch Schätzung ermittelten
Preise durchschnittlich auf das Jahr berechnet.
Haften zugunsten des Pflichtigen Lasten auf dem Bezug, so sind diese
zuvor von dem der Feststellung des Ablösungskapitals zugrunde zu legenden
Durchschnittsbetrug der geleisteten Geldvergütung beziehungsweise der Markt-
preise oder dem Schätzungspreis in Abzug zu bringen, wogegen für etwaige
von dem Pflichtigen zu tragende Kosten für Beifuhr und Aufbereitung ein
entsprechender Zuschlag zu machen ist. Wo über den Betrag der letzteren
keine sicheren Angaben gemacht werden können, ist derselbe durch Schätung
(3 6) festzustellen. Aus dem Rest beziehungsweise aus dem um die be-
treffenden Kosten erhöhten Betrag ist alsdann das Ablösungskapital zu bilden.
l 9.
In dem Ablösungsvertrag sollen insbesondere auch Bestimmungen nach
§5 7 beziehungsweise 8 des Gesetzes über den Zeitpunkt des Aufhörens der-
Leistung, sowie hinsichtlich der Verzinsung und Bezahlung des Ablösungs-
kapitals Aufnahme finden.