x
4. b. Ablösung von Schulbaulasten. 707
b) in einer Summe, welche bei einem Zinsfuß von vier Prozent
hinreicht, während der angenommenen Dauer des vorhandenen
Gebändes die Mehrkosten für Unterhaltung des letzteren zu
bestreiten. "
Ist endlich der Betrag I„c größer, als jener nach Satz 1,b, so
besteht der Kapitalanschlag der Last:
a) im 25 fachen der nach 1, b geschätzten jährlichen Unterhaltungs-
kosten und
b) in dem mit Rücksicht auf Zins zu 4% und Zinseszins zu 2%
berechneten jetzigen Wert der zur Zeit des Neubaues (I, a)
fälligen Summe, um welche das 25fache von 1, c jenes von 1, b
übersteigt.
Die Pflicht zum Neubau wird kapitalisiert wie folgt:
1.
Durch Schätzung wird bestimmt:
a) wie viele Jahre das Gebäude, auf das sich die Verpflichtung
bezieht, mutmaßlich noch ausdauern wird;
b) welche Summe dann der Neubau den Pflichtigen kosten, und
c) auf wie viele Jahre die Dauer dieses neuen Gebäudes an-
genommen werden kann.
.JIst die Gebäudedauer nach Satz 1, a und c gleich lang bestimmt,
so besteht das Ablösungskapital in derjenigen Summe, deren 4%ige
Zinsen nebst 2% Zinseszinsen je in der der geschätzten Dauer
gleichkommenden Jahresreihe zu den Kosten des Neubaues (1, b)
anwachsen. «
Ist aber die Dauer des künftigen Gebäudes (1, c) länger bestimmt,
als die des vorhandenen (1. a), so besteht das Ablösungs-Kapital
in derjenigen Summe, welche bei 4% Zinsen und 2% Zinseszinsen
bis zum Abgange des jetzigen Gebäudes zu einem Betrage anwächst,
welcher die alsdann erforderlichen Kosten eines Neubaues (1, b)
deckt und zugleich das Kapital liefert, dessen 40%oige Zinsen nebst
2% Zinseszinsen je in der nach Satz 1, c geschätzten Jahresreihe
zu den Neubaukosten (1, b) anwachsen.
JIst endlich die Dauer des künftigen Gebäudes (1, c) kürzer bestimmt,
als die des vorhandenen (1, a), so besteht das Ablösungskapital in
derjenigen Summe, welche binnen der Jahre, um welche die letztere
Gebändedauer die erstere übersteigt, bei 4% Zins und 2% Zinses-
zins zu dem nach Satz 2 bemessenen Betrage anwächst.
45 *