Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

708 IX. Aufwand für die Volksschulen. 
5. Ist das vorhandene Gebäude schon zur Zeit der Abschätzung ab- 
gängig, so besteht das Ablösungskapital der Last in dem ganzen. 
Aufwand für den Neubau und in dem nach Satz 2 bemessenen 
Betrage. 
  
Die §§ 4 und 5 sind den §§ 42 und 43 des Zehntablösungsgesetzes vom 
15. November 1833 nachgebildet. 
l6. " 
Bei den nach 8 4 und 5 vorzunehmenden Abschätzungen muß mitbeachtet 
werden: 
1. ob das Schulhaus, auf welches die abzulösende Baupflicht sich be- 
zieht, nach den zur Zeit der Abschätzung bestehenden Verhältnissen 
seiner Bestimmung genügt oder nicht — wobei ein durch Vereinigung 
von mehreren, früher nach dem Bekenntnis getrennten Volksschulen 
etwa entstandener Mehrbedarf außer Betracht bleibt — und im 
Falle des Nichtgenügens, ob darum das Gebände voraussichtlich 
früher durch ein neues wieder ersetzt werden müßte, als dies sonst 
nach Beschaffenheit und Dauer des Banwesens nötig wäre; 
2. die in der Gegend herkömmliche Weise zu bauen und der örtliche 
Preis von Materialien und Arbeit; 
3. der Umfang der abzulösenden ungeteilten oder geteilten Baupflicht. 
  
Für die Beantwortung der Frage, ob ein vorhandenes Schulgebäude seinem 
Umfang nach dem Bedürfnisse genüge, sind die im Zeitpunkt der Vornahme der 
Abschätzung bestehenden Verhältnisse für maßgebend erklärt. Auf künftige Even- 
tualitäten, z. B. auf die etwaige Wahrscheinlichkeit einer künftigen Zunahme der 
Bevölkerung der Schulgemeinde und folgeweise der Zahl der Schulkinder, ist daher 
keine Nücksicht zu nehmen. 
Die durch Einführung der paritätischen Schule — Vereinigung früherer 
Konfessionsschulen — geschaffenen Verhältnisse müssen bei der Abschätzung überall 
außer Betracht bleiben. Bei Baupflichten, welche nur für ein bestimmtes Bekenntnis 
bestehen, ist somit nur auf die dem betreffenden Bekenntnis angehörenden Kinder und 
zwar in der Weise Rücksicht zu nehmen, wie wenn diese Kinder auch fortan den. 
Unterricht in einer besonderen (Konfessions-) Schule zu empfangen hätten. Der 
Zeitpunkt der Abschätzung ist für die Beurteilung des Raumbedürfnisses auch da 
maßgebend, wo eine Vereinigung von mehreren früher (vor Erlassung des Gesetzes 
vom 18. September 1876, bezw. des Gesetzes vom 8. März 1868) nach dem Be- 
kenntnis getrennten Volksschulen stattgefunden hat. Der Lastenpflichtige hat aber 
nur für dasjenige Naumbedürfnis aufzukommen, welches für das betreffende Bekenntnis 
bestünde, wenn die Schulvereinigung nicht eingetreten wäre. 
„Bei dem Ausdruck „geteilte Vaupflicht“ ist vorzugsweise an den häufig vor- 
kommenden Fall gedacht, daß die privatrechtliche Baupflicht auf die Stellung der zu 
den Banausführungen erforderlichen Hand= und Fuhrdienste sich nicht erstreckt.
	        
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