708 IX. Aufwand für die Volksschulen.
5. Ist das vorhandene Gebäude schon zur Zeit der Abschätzung ab-
gängig, so besteht das Ablösungskapital der Last in dem ganzen.
Aufwand für den Neubau und in dem nach Satz 2 bemessenen
Betrage.
Die §§ 4 und 5 sind den §§ 42 und 43 des Zehntablösungsgesetzes vom
15. November 1833 nachgebildet.
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Bei den nach 8 4 und 5 vorzunehmenden Abschätzungen muß mitbeachtet
werden:
1. ob das Schulhaus, auf welches die abzulösende Baupflicht sich be-
zieht, nach den zur Zeit der Abschätzung bestehenden Verhältnissen
seiner Bestimmung genügt oder nicht — wobei ein durch Vereinigung
von mehreren, früher nach dem Bekenntnis getrennten Volksschulen
etwa entstandener Mehrbedarf außer Betracht bleibt — und im
Falle des Nichtgenügens, ob darum das Gebände voraussichtlich
früher durch ein neues wieder ersetzt werden müßte, als dies sonst
nach Beschaffenheit und Dauer des Banwesens nötig wäre;
2. die in der Gegend herkömmliche Weise zu bauen und der örtliche
Preis von Materialien und Arbeit;
3. der Umfang der abzulösenden ungeteilten oder geteilten Baupflicht.
Für die Beantwortung der Frage, ob ein vorhandenes Schulgebäude seinem
Umfang nach dem Bedürfnisse genüge, sind die im Zeitpunkt der Vornahme der
Abschätzung bestehenden Verhältnisse für maßgebend erklärt. Auf künftige Even-
tualitäten, z. B. auf die etwaige Wahrscheinlichkeit einer künftigen Zunahme der
Bevölkerung der Schulgemeinde und folgeweise der Zahl der Schulkinder, ist daher
keine Nücksicht zu nehmen.
Die durch Einführung der paritätischen Schule — Vereinigung früherer
Konfessionsschulen — geschaffenen Verhältnisse müssen bei der Abschätzung überall
außer Betracht bleiben. Bei Baupflichten, welche nur für ein bestimmtes Bekenntnis
bestehen, ist somit nur auf die dem betreffenden Bekenntnis angehörenden Kinder und
zwar in der Weise Rücksicht zu nehmen, wie wenn diese Kinder auch fortan den.
Unterricht in einer besonderen (Konfessions-) Schule zu empfangen hätten. Der
Zeitpunkt der Abschätzung ist für die Beurteilung des Raumbedürfnisses auch da
maßgebend, wo eine Vereinigung von mehreren früher (vor Erlassung des Gesetzes
vom 18. September 1876, bezw. des Gesetzes vom 8. März 1868) nach dem Be-
kenntnis getrennten Volksschulen stattgefunden hat. Der Lastenpflichtige hat aber
nur für dasjenige Naumbedürfnis aufzukommen, welches für das betreffende Bekenntnis
bestünde, wenn die Schulvereinigung nicht eingetreten wäre.
„Bei dem Ausdruck „geteilte Vaupflicht“ ist vorzugsweise an den häufig vor-
kommenden Fall gedacht, daß die privatrechtliche Baupflicht auf die Stellung der zu
den Banausführungen erforderlichen Hand= und Fuhrdienste sich nicht erstreckt.