Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

4. b. Ablösung von Schulbaulasten. 
87. 
Die Verbindlichkeit zur Zahlung der Brandversicherungsbeiträge, wo 
deren Leistung dem privatrechtlich Baupflichtigen obliegt, ist bei Ablösung 
der Pflicht zur Baunnterhaltung beziehungsweise zum Neubau zu gleich- 
zeitiger Ablösung besonders in Anschlag zu bringen. Das Ablösungskapital 
besteht in dem 25fachen des Jahresbetrags, welcher mit Zugrundlegung der 
für den Zeitvunkt des Ablösungsantrags (§ 2) maßgebenden Einschätzung 
und nach dem Durchschnitt der in den vorhergegangen 10 Jahren in der 
betreffenden Gemeinde von 100 Mark Versicherungsanschlag jeweil 
richteten Versicherungsbeiträge berechnet wird. 
88. 
Das Ablösungskapital für die Verpflichtung zur Anschaffung von 
Gegenständen zum Schulgebrauch besteht in dem 25fochen des durchschnitt— 
lichen Jahresaufwandes in den dreißig Jahren 1846/75. 
Befinden sich unter den während dieses Zeitraums von dem Pflichtigen 
gemachten Leistungen solche, die nicht in Zahlung von Geld, sondern in 
Lieferung von Gegenständen in Natur bestanden haben, so wird ihr Preis 
für die betreffenden Jahre durch Schätzung bestimmt. 
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—– — 
  
Bei Ermittelung des für ein Jahr zu berechnenden Durchschnittswertes der 
hier erwähnten Leistungen soll die dem Jahre 1875 nachfolgende Zeit nicht in Be- 
rücksichtigung kommen, damit nicht etwaige Anderungen in dem thatsächlichen Umfang 
der Leistungen, die als Folge des Gesetzes vom 18. September 1876 sich darstellen. 
das Rechnungsergebnis zum Nachteil des einen oder des anderen Beteiligten 
beeinflussen. 
l 9. 
Hat eine Distrikts= oder Ortsstiftung eine Verpflichtung zum Schul- 
hausbau oder zur Anschaffung von Gegenständen zum Schulgebrauch ab- 
zulösen, und wird die Unzulänglichkeit der Mittel für alle Stiftungszwecke 
geltend gemacht, so hat die obere Aufsichtsbehörde, vorbehaltlich der Be- 
rufung an den Verwaltungsgerichtshof, 
1. das Aktivvermögen der Stiftung festzustellen; 
2. die der Stiftung verbleibenden Zweckslasten unter Anwendung der 
Vorschriften in §8§8 4— 8 dieses Gesetzes zu kapitalisieren. 
übersteigt die Summe der nach Ziffer 2 berechneten Kapitalien mit 
Einrechnung des für die Schulhausbaulast und die anzuschaffenden Gegen- 
stände zum Schulgebrauch sich ergebenden Ablösungskapitals das vorhandene 
Aktivvermögen, so ist das Ablösungskapital verhältnismäßig zu kürzen. 
Kann jedoch für einen Stiftungszweck der Anspruch auf vorzigliche 
Befriedigung nachgewiesen werden, so ist das für dessen Deckung erforder-
	        
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