Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

710 IX. Aufwand für die Volksschulen. 
liche Kapital zum Voraus im vollen Betrage abzuziehen und die verhältnis— 
mäßige Kürzung trifft nur die für die übrigen Zweckslasten ermitteltem 
Kapitalien. 
Wird nachgewiesen, daß für die Bestreitung von Schulhausbaukosten 
und Kosten für Anschaffung von Gegenständen zum Schulgebrauch nur auf 
die Uberschüsse der Stiftung ein Anspruch besteht, so wird von dem 
nach Ziffer 1 dieses Paragraphen ermittelten Vermögen die gemäß Ziffer 2 
berechnete Summe abgezogen und der Rest — soweit er den gesetzlichen 
Anspruch nicht übersteigt — bildet das zu reichende Ablösungskapital. 
  
Vgl. §§ 59—61 des Elementarunterrichtsgesetzes; § 11 Ziffer 2 und 4 des. 
Stiftungengesetzes vom 5. Mai 1870 und § 11 der landesherrl. Verordnung vom 
18. Mai 1870 (Ges.= u. V.-Bl., 1870, S. 459.) 
8 10. 
Die in § 1 erwähnten Leistungen hören, wenn die Beteiligten etwas 
Anderes nicht bestimmen, auf, sobald das Ablösungskapital durch gütliche 
Ubereinkunft oder richterliche Entscheidung festgesetzt ist. 
Auf denselben Zeitpunkt gehen — sofern unter den Beteiligten nicht- 
etwas anderes vereinbart worden, und mit Ausnahme des in § 5 Ziffer 5. 
vorgesehenen Falles — sämtliche Rechte des Pflichtigen an dem Gebände, 
auf welches die abgelöste Baupflicht sich bezog, beziehungsweise an den 
Gegenständen zum Schulgebrauch, welche zufolge der abgelösten Verpflichtung 
für die berechtigte Schulen bereits angeschafft sind, auf die an die Stelle- 
der abgelösten Verpflichtung tretende Stiftung (§ 3 Abs. 2) über. 
11. 
Das Ablösungskapital ist von dem in § 10 bezeichneten Zeitpunkt an. 
jährlich mit vier vom Hundert kostenfrei zu verzinsen. 
Dasselbe ist — vorbehaltlich anderer Vereinbarung unter den Be- 
teiligten (§ 12) — 
a) wenn das ganze Ablösungskapital (§§ 4, 5, 7 und 8) 1000 Mark 
oder weniger beträgt, nach Ablauf eines Jahres vom Tage des 
Vertragsabschlusses (§ 12) beziehungsweise vom Tage, an welchem 
das gerichtliche Urteil rechtskräftig geworden (8 13), 
b) wenn es 1000 Mark übersteigt, in höchstens fünf auf einander- 
folgenden Jahreszielern, von welchen keines unter 1000 Mark be- 
trägt und deren erstes ein Jahr nach dem unter a. bezeichneten Tage- 
fällig wird, 
zu entrichten.
	        
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