Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

714 IX. Aufwand für die Volksschulen. 
83. 
Die Ablösungskapitalien können entweder als besonderer örtlicher Schul- 
fond angelegt, oder mit vorhandenen örtlichen Schulstiftungen in der Weise 
vereinigt werden, daß die Rechnungsnachweisung im Anhang zu letzteren 
geliefert wird. 
Falls die Rechnungsführung dem Gemeinderechner übertragen wird, ist 
die Lieferung der Rechnungsnachweisung im Anhang zur Gemeinderechnung 
gestattet. 
Kapitalien, welche aus der Ablösung von Verpflichtungen zur Auschaffung. 
von Gegenständen zum Schulgebrauch entstehen, können auch einem vor- 
handenen Schulfond überwiesen werden, wobei jedoch, falls der letztere nicht 
dieselben Zwecksbestimmungen, wie das überwiesene Kapital hat, die Vor- 
schrift des § 10 dieser Verordnung zu beachten ist. 
8 4. 
Welche dieser Verwaltungsarten nach der Zweckmäßigkeit des einzelnen 
Falles zu wählen ist, entscheidet der Oberschulrat auf Antrag des Bezirks- 
amts, nachdem dieses hierüber zuvor den (erweiterten) Gemeinderat und bezw. 
den Gemeinderat als Vertreter der — im Falle der Unzulänglichkeit der 
vorhandenen Fonds — zum Bau und zur Unterhaltung des Schulhauses. 
bezw. zur Anschaffung der Gegenstände zum Schulgebrauch pflichtigen politischen. 
Gemeinde (§8 82 und 84 des Elementarunterrichtsgesetzes) gehört hat. 
Wird aus den Ablösungskapitalien ein besonderer Ortsschulfond ge- 
bildet oder die Rechnungsnachweisung über dieselben im Anhang, sei es zur 
Rechnung eines vorhandenen Schulfonds, sei es zur Gemeinderechnung geliefert, so 
bilden die Neubau= und die Unterhaltungskapitalien sowie die Ablösungskapitalien 
aus den Verpflichtungen zur Anschaffung von Gegenständen zum Schulgebrauch 
einen Fond. Eine Sonderung der Einnahmen aus den betreffenden 
Napitalien findet nicht statt; dagegen sind die Ausgaben für die einzelnen 
Zwecke — für Neuban, für Unterhaltung, für Anschaffung von Gegenständen 
dzum Schulgebrauch — gesondert in der Rechnung unter den betreffenden 
Rubriken nachzuweisen und ist eine wechselseitige Vermischung nicht statthaft. 
86. 
Zum Zwecke der Auseinanderhaltung der verschiedenen Ablösungs- 
kapitalien und zur Sicherung der bestimmungsmäßigen Verwendung der 
Zinsen sind bei Uberweisung derselben in die Verwaltung des Gemeinderats- 
zum Behufe eines vollständigen Vortrages in der Rechnung die auf den
	        
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