Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

716 IX. Aufwand für die Volksschulen. 
8 10. 
Werden Kupitalien, welche aus der Ablösung von Verpflichtungen zur 
Auschaffung von Gegenständen zum Schulgebrauch entstanden sind, zur 
gemeinsamen Verwaltung mit einem vorhandenen Schulfond überwiesen (oben 
§ 3), so ist das Ablösungskapital in der Rechnung als Passivkapital 
zu behandeln und hat die Nachweisung über die Verwendung der 4%%igen 
Zinsen desselben, unter der Ausgabsrubrik „Zinse von Passivkapitalien“ zu 
geschehen, unter welcher auch ein die Entstehung und den Zweck des betreffenden 
Ablösungskapitals enthaltender ständiger Vortrag aufzunehmen ist. 
Die hier nicht zur Verwendung kommenden Zinsen bezw. Ulberschüsse 
sind jeweils erst dann zinstragend (als weiteres Passivkapital) anzulegen, 
wenn dieselben 100 Mark betragen. 
Karlsruhe, den 5. April 1881. 
Großherzoglicher Oberschulrat. 
Nokk. 
Kramer. 
 
	        
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