X. Fortbildungsunterricht. 728
Einzelstaat kann den Zwang auf eine ein
schränken, hinsichtlich anderer ebenfalls für Fortbildungsunterricht bestimmter An-
stalten dagegen den Eintritt in dieselben und deren Besuch
--— den Beteiligten freistellen
mit der Wirkung, doß während der Dauer dieses Besuch freis
es die Verpfli
Besuche der Zwangs-Fortbildungsschule in Wegfall kommt. s zbüichung, Vuls
Inhaber der Gesetzgebung über den Gewerbebetrieb (Art. 4 Ziffer 1
der Reichsverfassung) ist berechtigt, hinsichtlich der der Gewerbegesetzgebung unterworfenen
Personen (Arbeiter, Handlungsgehilfen 2c. 2c.) ergänzend einzutreten; dies ist in der
Weise geschehen, daß für die genannten Personen die
aß kür d Begründung einer Verpflichtung,
welche das Landesgesetz nicht kennt, durch Gemeindestatut zugelassen wird.
zelne Art von Fortbildungsschulen be-
Das (badische) Gesetz vom 18. Februar 1874 über den Fortbildungsunterricht
befaßt sich nur mit der allgemeinen Fortbildungsschule, welche alle nicht nach § 1,
Absätze 2, 3, 4 des Gesetzes befreiten, aus der Volksschule entlassenen Knaben und
Mädchen — ohne Rücksicht auf die Art ihrer Beschäftigung sowie ohne Rücksicht auf
den bereits ergriffenen oder künftigen Beruf — „zur Befestigung und Erweiterung
der in der Volksschule erworbenen Kenntnisse“ zu besuchen haben.
Nur auf diese allgemeine Fortbildungsschule ist § 2 des (bad.) Gesetzes vom
18. Febrnar 1874 anwendbar. In Ansehung derjenigen besonderen Anstalten
dagegen, welche für einen den Bedürfnissen der jugendlichen Arbeiter in Gewerbe-
betrieben angepaßten Fortbildungsunterricht teils schon vor Erlassung des Gesetzes
vom 18. Februar 1874 in Baden bestanden (BGewerbeschulen), teils nachmals errichtet
worden sind (gewerbliche Fortbildungsschulen nach der Verordnung vom 21. Februar
1891), hat die badische Landesgesetzgebung gerade mit Rücksicht auf die Gewerbe-
gesetzgebung des Reiches eine Verpflichtung zu deren Besuch weder unmittelbar ver-
fügt, noch die Begründung der Verpflichtung durch Gemeindestatut vorgesehen.
Hinsichtlich dieser Anstalten lag sonach genau der in § 120 Abs. 3 der Gew.O.
vorgesehene Fall des Mangels einer Verpflichtung durch Landesgesetz vor, und zwar
für die ganze Zeit von der Entlassung aus der Volksschule bis zur Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres.
Obwohl hiernach die Entscheidung des Oberlandesgerichts keineswegs als einwand-
frei erscheinen mochte, hat doch die badische Regierung zur Ausfüllung der ver-
meintlich vorhandenen Lücke den Weg der Gesetzgebung beschritten und demgemäß
nochmals durch Landesgesetz — vom 15. August 1898 — Bestimmungen getroffen,
die (nach richtiger Auslegung) bereits in der deutschen Gewerbeordnung enthalten waren.
VII. In dem Berichte, welcher namens der Kommission für Instiz und Ver-
waltung der Ersten Kammer des Landtages von 1897799 über den Entwurf eines
Gesetzes, betreffend den Besuch des gewerblichen und kaufmännischen
Fortbildungsunterrichts, am 24. Juli 1898 erstattet worden ist, findet sich
in Beziehung auf die durch den Gesetzentwurf (bezw. das gleichlautende nachmalige
Gesetz vom 15. August 1898) bezweckte Ergänzung der badischen Gesetzgebung über
den Fortbildungsunterricht nachstehende Bemerkung niedergelegt:
„Die Kommission hätte für wünschenswert gehalten, daß diese Ergänzung nicht
lediglich durch ein im Wesentlichen auf das streitig bezw. zweifelhaft gewordene
Gebiet sich beschränkendes Einzelgesetz, sondern in Verbindung mit einer umfassenderen
Umgestaltung der Gesetzgebung über das Fortbildungsschulwesen überhaupt herbei-
geführt, und daß so zugleich die Grundlage geschaffen werde für einen weiteren Aus-
bau nicht blos des gewerblichen, sondern auch des übrigen Fortbildungsschulwesens,
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