Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

X. Fortbildungsunterricht. 728 
Einzelstaat kann den Zwang auf eine ein 
schränken, hinsichtlich anderer ebenfalls für Fortbildungsunterricht bestimmter An- 
stalten dagegen den Eintritt in dieselben und deren Besuch 
--— den Beteiligten freistellen 
mit der Wirkung, doß während der Dauer dieses Besuch freis 
es die Verpfli 
Besuche der Zwangs-Fortbildungsschule in Wegfall kommt. s zbüichung, Vuls 
Inhaber der Gesetzgebung über den Gewerbebetrieb (Art. 4 Ziffer 1 
der Reichsverfassung) ist berechtigt, hinsichtlich der der Gewerbegesetzgebung unterworfenen 
Personen (Arbeiter, Handlungsgehilfen 2c. 2c.) ergänzend einzutreten; dies ist in der 
Weise geschehen, daß für die genannten Personen die 
aß kür d Begründung einer Verpflichtung, 
welche das Landesgesetz nicht kennt, durch Gemeindestatut zugelassen wird. 
zelne Art von Fortbildungsschulen be- 
Das (badische) Gesetz vom 18. Februar 1874 über den Fortbildungsunterricht 
befaßt sich nur mit der allgemeinen Fortbildungsschule, welche alle nicht nach § 1, 
Absätze 2, 3, 4 des Gesetzes befreiten, aus der Volksschule entlassenen Knaben und 
Mädchen — ohne Rücksicht auf die Art ihrer Beschäftigung sowie ohne Rücksicht auf 
den bereits ergriffenen oder künftigen Beruf — „zur Befestigung und Erweiterung 
der in der Volksschule erworbenen Kenntnisse“ zu besuchen haben. 
Nur auf diese allgemeine Fortbildungsschule ist § 2 des (bad.) Gesetzes vom 
18. Febrnar 1874 anwendbar. In Ansehung derjenigen besonderen Anstalten 
dagegen, welche für einen den Bedürfnissen der jugendlichen Arbeiter in Gewerbe- 
betrieben angepaßten Fortbildungsunterricht teils schon vor Erlassung des Gesetzes 
vom 18. Februar 1874 in Baden bestanden (BGewerbeschulen), teils nachmals errichtet 
worden sind (gewerbliche Fortbildungsschulen nach der Verordnung vom 21. Februar 
1891), hat die badische Landesgesetzgebung gerade mit Rücksicht auf die Gewerbe- 
gesetzgebung des Reiches eine Verpflichtung zu deren Besuch weder unmittelbar ver- 
fügt, noch die Begründung der Verpflichtung durch Gemeindestatut vorgesehen. 
Hinsichtlich dieser Anstalten lag sonach genau der in § 120 Abs. 3 der Gew.O. 
vorgesehene Fall des Mangels einer Verpflichtung durch Landesgesetz vor, und zwar 
für die ganze Zeit von der Entlassung aus der Volksschule bis zur Vollendung des 
achtzehnten Lebensjahres. 
Obwohl hiernach die Entscheidung des Oberlandesgerichts keineswegs als einwand- 
frei erscheinen mochte, hat doch die badische Regierung zur Ausfüllung der ver- 
meintlich vorhandenen Lücke den Weg der Gesetzgebung beschritten und demgemäß 
nochmals durch Landesgesetz — vom 15. August 1898 — Bestimmungen getroffen, 
die (nach richtiger Auslegung) bereits in der deutschen Gewerbeordnung enthalten waren. 
VII. In dem Berichte, welcher namens der Kommission für Instiz und Ver- 
waltung der Ersten Kammer des Landtages von 1897799 über den Entwurf eines 
Gesetzes, betreffend den Besuch des gewerblichen und kaufmännischen 
Fortbildungsunterrichts, am 24. Juli 1898 erstattet worden ist, findet sich 
in Beziehung auf die durch den Gesetzentwurf (bezw. das gleichlautende nachmalige 
Gesetz vom 15. August 1898) bezweckte Ergänzung der badischen Gesetzgebung über 
den Fortbildungsunterricht nachstehende Bemerkung niedergelegt: 
„Die Kommission hätte für wünschenswert gehalten, daß diese Ergänzung nicht 
lediglich durch ein im Wesentlichen auf das streitig bezw. zweifelhaft gewordene 
Gebiet sich beschränkendes Einzelgesetz, sondern in Verbindung mit einer umfassenderen 
Umgestaltung der Gesetzgebung über das Fortbildungsschulwesen überhaupt herbei- 
geführt, und daß so zugleich die Grundlage geschaffen werde für einen weiteren Aus- 
bau nicht blos des gewerblichen, sondern auch des übrigen Fortbildungsschulwesens, 
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