Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

724 X. Fortbildungsunterricht. 
wie solcher schon wiederholt bei den ständischen Verhandlungen Gegeustand der Er— 
örterung war.“ 
Bei der Verhandlung des Gegenstandes in der Ersten Kammer machte der 
Berichterstatter (Geheimrat Joos) insbesondere darauf aufmerksam, wie es nicht aus— 
geschlossen sei, daß später wieder andere Arten von Fortbildungsschulen, z. B. land- 
wirtschaftliche, zur Entstehung gelangen, in Ansehung derer dann die gesetzliche Grund- 
lage für den Schulzwang fehle. Dabei wurden ferner als die Merkmale, welche eine 
unterrichtliche Veranstaltung als „Fortbildungsschule“ — dieses Wort im 
weitesten Sinne aufgefaßt, unabhängig von dem Inhalte des in der Anstalt zu 
erteilenden Unterrichts —ccharakterisieren, die folgenden angegeben: 
a. Der Unterricht darf keine weitergehenden Kenntnisse und Fertigkeiten bei 
dem Schüler voraussetzen, als jene, welche in einer bis zum Schluß des 
geordneten Lehrganges besuchten Volksschule erworben werden. 
b. Der Unterricht in der Fortbildungsschule schließt regelmäßig dem Unterricht 
in der Volksschule sich zeitlich an (bildet dessen Fortsetzung). 
c. Der Fortbildungsunterricht soll den Schüler nicht mit seiner ganzen Zeit 
und Thätigkeit in Anspruch nehmen (wie der Unterricht in einer Gelehrten- 
schule, einer Nealschule, einer höheren Fachschule, z. B. Bangewerkschule), 
sondern nur neben und unbeschadet einer anderweiten, die Hauptthätigkeit 
des Schülers (der Schülerin) bildenden beruflichen bezw. häuslichen Be- 
schäftigung stattfinden. 
Als Grundlage für eine gesetzliche Regelung des Fortbildungsschulwesens in dem 
angegebenen weitesten Sinne hat damals derselbe Berichterstatter — nicht namens. 
der Kommission, sondern lediglich als seine persönliche Anschanung — in eine Bei- 
lage zum Kommissionsbericht nachstehende Sätze ausgenommen: 
J. 
Knaben und Mädchen, welche nach Zurücklegung des Alters der Volksschulpflicht 
(E. U. G. § 2) nicht eine staatliche oder staatlich anerkannte höhere Bildungsanstalt 
oder Fachschule besuchen, sind weiterhin zum Besuche eines Fortbildungsunterrichts 
verpflichtet, durch welchen: 
a. die in der Volksschule erworbenen Keuntnisse in unmittelbarer Beziehung 
auf die Bedürfnisse des Lebens befestigt und erweitert —allgemeine 
Fortbildungsschule — 
oder 
b. noch weitere besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden sollen, 
welche eine verständige und erfolgreiche Ausübung des bereits erwählten oder 
mutmaßlichen, eine höhere technische und wissenschaftliche Bildung nicht er- 
fordernden, Lebensberufes zu fördern geeignet sind — fachliche Fort- 
bildungsschulen. 
II. 
1. Die unter I bezeichnete Verpflichtung dauert für Knaben mindestens 
zwei Jahre. 
2. Wo neben der allgemeinen Fortbildungsschule fachliche Fortbildungs- 
schulen bestehen, dic als solche von der zuständigen Staatsbehörde anerkannt sind, 
tann für fortbildungsschulpflichtige mänuliche Arbeiter in gewerblichen Betrieben, 
ferner für forkbildungsschulpflichtige Gehilfen und Lehrlinge in Handelsgewerben 
durch statutarische Bestimmung im Sinne des § 142 der Deutschen Gewerbeordnung,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.