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X. Fortbildungsunterricht.
Wintermonaten die Zahl der Stunden für den Fortbildungsunterricht um
eine vermehrt würde.
h. Runderlaß des Oberschulrats vom 13. Juli 1888 Nr. 9971:
An Sümtliche Grossh. Kreisschulvisitaturen. — —
Da die Festsctzung der Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden
in der Fortbildungsschule nach § 7 der Mlinisterialverordnung vom 21.
Xlürz 187.1 ausschliesslich zur Zustündigkeit der Gemeindebchörden gehört
und diese Bestimmung durch die diesscitige Verordnung vom 19. Februar
6 selbstverstündlich nicht geindert werden konnte, musste die Ober-
schulbehörde sich darauf beschränken, die für notwendig erachtete Ver-
mehrung der fraglichen Unterrichtsstunden lediglich in der Form des
Wunsches zum Ausdruck zu bringen, dabei allerdings von der Uber-
zeugung ausgehend, dass die Gemeinden — besonders auf dem Lande —
bei entsprechender Belehrung über die Vorteile, welche die Unterweisung
der Fortbildungsschüler in der landwirtschaftlichen Buchführung für die
gFanze Gemeinde im Gefolge haben muss, gerne und ohne weitere An-
regung die für eine erfolgreiche Erteilung des fraglichen Unterrichts-
gegenstandes erforderliche Zeit zur Verfügung stellen würden. Die Ver-
mehrung der Stunden für den Fortbildungsunterricht hüngt somit ganz
von dem pflichtmässigen Ermessen der Gemeindebehörden ab und kann
nicht ctwa durch eine Anordnung der vorgesctzten Schulbehörde oder
der Staatsverwaltungsbehörde erzwungen werden, zumal der durch dicse
Vermehrung erwachsende Aufwand unter allen Umstünden der Gemeinde-
kassc zur Last bleibt und sich nicht zur Uberwälzung auf dic Staatskasse
eignet (§ 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 1874, den Fort-
bildungsunterricht betreffend). Es hätte daher ein Lehrer, der auf An-
ordnung der vorgesctzten Kreisschulrisitatur, aber ohne Einwilligung der
Gemeindebehörde eine weitere Stunde Fortbildungsunterricht erteilte,
keinen Anspruch auf Vergütung an die Gemeindekasse.
Die Gr. Kreisschulvisitaturen werden daher veranlasst, wegen Ver-
mehrung der Unterrichtsstunden für den Fortbildungsunterricht — — sich
jeweils zuvor mit der betreffenden Gemeindebehörde in's Benehmen zu
sctzen und besonders bei Vornahme von Schulvisitationen durch geeignete
Belehrung über die Ziele und Vorteile des neuen Unterrichtsgegenstandes
auf eine entsprechende Beschlussfassung hinzuwirken.
88.
Der Unterricht muß wenigstens zwei Stunden wöchentlich umfassen
und soll in der Regel das ganze Jahr hindurch dauern.
Aus besonderen Gründen kann die Oberschulbehörde auf den Antrag
der Gemeinde im Benehmen mit der Staatsverwaltungsbehörde gestatten,
daß der Unterricht auf das Winterhalbjahr beschränkt werde. In diesem
Falle muß er aber mindestens drei Stunden wöchentlich umfassen.
Ministerialverordnung vom 24. März 1874, §§ 3 und 7.