Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Allg. Fortbildungsschule. a. Gesetz v. 18. Febr. 1874. 733. 
89. 
Der Unterrichtsplan, sowie die in der Fortbildungsschule zulässigen 
Strafen werden durch Verordnung bestimmt. 
— 
Ministerialverordnungen vom 5. Februar 1875, betreffend: 
die in der Fortbildungsschule zulässigen Strafen, 
den Lehrplan in der Fortbildungsschule. 
8 10. 
Wenn mehrere Lehrer an einer Volksschule angestellt sind, so bestimmt 
auf den Antrag der örtlichen Aufsichtsbehörde der Kreisschulrat, welcher 
oder welche von ihnen den Fortbildungsunterricht zu erteilen haben. 
Sollen andere Personen zur Unterrichtserteilung herbeigezogen werden, 
so ist dazu die Genehmigung der Oberschulbehörde erforderlich. 
  
Ministerialverordnung vom 24. März 1874, §§ 6 und 8. 
Zur Wahrung der einheitlichen Leitung der Schule war die Vorschrift ge- 
boten, daß Personen, welche nicht ohnedies schon ein Lehramt bekleiden, nur mit 
Genehmigung der Oberschulbehörde und folgeweise mit disziplinärer Unterordnung 
unter diese Unterricht an der Fortbildungsschule erteilen können. 
§ 11. 
Die Volksschullehrer haben für die Erteilung des Fortbildungsunter- 
richts mindestens die in (§ 42)1) des Elementarunterrichtsgesetzes bestimmte 
Vergütung für jede Stunde zu beanspruchen, welche, sofern nicht andere 
hiezu bestimmte Mittel zu Gebote stehen, aus der Gemeindekasse zu be- 
streiten ist. 
Die Gemeinden sind befugt, diese Vergütung unter den Voraussetzungen 
der §§ (67—74) ) des Gesetzes über den Elementarunterricht auf die 
Staatskasse zu überwälzen; jedoch darf hierbei nur der einmalige normale 
Betrag für einen wöchentlich zweistündigen oder für einen dreiständigen 
halbjährigen Unterricht in Berechnung gebracht werden. 
  
1) Jetzt: § 46 des E.U. G. vom 13. Mai 1892. 
2) Jetzt: 88 73—78 des E. U. G. vom 13. Mai 1892. 
Für die Erteilung des Fortbildungsunterrichts ist dem damit betrauten Lehrer. 
die für jede Wochenstunde nach § 46,a des Elementarunterrichtsgesetzes zu bestimmende 
besondere Vergütung auch dann voll zu gewähren, wenn der von dem betreffenden 
Lehrer an der Volksschule zu erteilende anderweite Unterricht die Zabl von 
32 Wochenstunden (E. U. G. § 37) nicht erreicht. O. Sch. R., 2. Juni 1881 Nr. 6677, 
ferner O. Sch. R., 1. Februar 1893 Nr. 23412. Die Verfügung des Unterrichts- 
ministeriums vom 19. Dezember 1894 Nr. 27 120 (s. Zusatz 2 zu §8 46 des E. U. G
	        
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