736 X. Fortbildungsunterricht.
zufallen habe und auf einen nachfolgenden Werktag zu verlegen sei, nämlich (in
katholischen Gemeinden) am weißen Sonntag, am Patroziniumsfest
und an Allerheiligen (sofern dieser Feiertag auf einen Sonntag fällt), bezw.
(in evangelischen Gemeinden) am Konfirmationsfest, am Neformations-
fest und am Buß= und Bettag. In Gemeinden, in welchen die Angehörigen
beider christlichen Bekenntnisse Pfarrrechte besitzen, wäre die bezügliche Anordnung für
die sämtlichen genannten Festtage zu treffen. O. Sch. R., 30. Oktober 1888. Nr. 14 180.
b. Die Anordnung der Oberschulbehörde vom 30. Oktober 1888 Nr. 14 180.
geht von der Anschanung aus, daß die dort bezeichneten Sonntage, welche für das
eine oder andere der beiden christlichen Bekenntnisse besondere Festtage sind, in
Gemeinden mit Angechörigen beider Bekenntnisse vom Schulunterricht dann frei
bleiben sollen, wenn von beiden Bekenntnissen Angehörige in solcher Zahl vor-
handen sind, daß für dieselben an dem betreffenden Ort eine selbständige Seel-
sorge eingerichtet ist. Ist die Zahl der Angehörigen des einen Bekenntnisses aber
eine geringere, so — — erscheint es genügend, wenn die einzelnen Schüler
des betreffenden Bekenntnisses für den in Betracht kommenden Sonntag gemäß § 18.
der Verordnung vom 31. März 1875, die Anwendung der Schulordnung für die
Volksschulen auf den Fortbildungsunterricht betreffend, durch den Lehrer von dem
Besuche des Unterrichts befreit werden. Zu diesem Besuche sind die Kreisschul-
visitaturen beauftragt, den Lehrern in den hier in Betracht kommenden Orten ihrer
Schulkreise Weisung dahin zu erteilen, daß in Gemeinden, in welchen die Ange-
hörigen des evangelischen Bekenntuisses Pfarrrechte nicht besitzen, die Schüler dieses
Bekenntnisses an den in dem Erlasse vom 30. Oktober 1888 Nr. 14 180 bezeichneten.
Sonntagen zum Besuch der Fortbildungsschule nicht anzuhalten sind.
In Gemeinden, welche Angehörige beider Bekenntnisse umfassen, ohne daß eines.
derselben Pfarrrechte besitzt, finden die vorstehend entwickelten Grundsätze siungemäße
Anwendung in der Weise, daß jeweils die Schüler an den bezeichneten Festtagen
ihres Bekenntnisses vom Besuch des Fortbildungsunterrichts als befreit zu erachten.
sind. Falls jedoch an einem solchen Ort nur Lehrer eines Bekenntnisses angestellt
sind, hat der Fortbildungsunterricht an denjenigen Sonntagen, welche im Sinne
des Erlasses vom 30. Oktober l. J. Nr. 14 180 für dieses Bekenntnis besondere
Festtage sind, ganz auszufallen.
Was — abgesehen von dem eben erwähnten Fall — die Verpflichtung der
Hehrer zur Erteilung des Fortbildungsunterrichts anlangt, so dürfte im Hinblick
darauf, daß in Gemeinden, in welchen nur ein Bekenntnis Pfarrrechte besitzt, der
mit Erteilung des Unterrichts betraute Lehrer gewöhnlich diesem Bekenutnis an-
gehört, nur äußerst selten der Fall eintreten, daß ein Lehrer an den für sein Be-
kenntnis als Festtage zu betrachtenden Sonntagen in die Lage kommen wird, Unter-
richt zu erteilen. Sollte dieser Fall übrigens einmal eintreten, so wird gewiß einer
der dem anderen Bekenntnis angehörigen Lehrer des Orts auf an ihn gerichtetes
Ersuchen bereit sein, für den betreffeuden Tag seinen Amtsgenossen zu vertreten. — —
Selbstverständlich gilt die in Vorstehendem bezüglich der evangelischen Schüler
ausgesprochene Befreiung von der Teilnahme am Fortbildungsunterricht an den in
Erlasse vom 30. Oktober 1888 bezeichneten evangelischen Feiertagen hinsichtlich der
dort aufgeführten katholischen Festtage auch für die katholischen Schüler, sofern deren
Bekenntnis in der Gemeinde Pfarrechte nicht besitzt. O. Sch. N., 5. Dezember 1888
Nr. 16 942.