Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Allg. Fortbildungsschule. b. Verordnung v. 24. März 1874. 737 
e. Runderlaß des Oberschulrats vom 24. Juli 1894 Nr. 2853: 
An die Grossh. Kreisschulräte: 
Bei den im Monat Dezember 1893 stattgehabten Beratungen des 
Oberschulrats mit den Kreisschulräten wurde seitens der hierzu er- 
schienenen Vertreter der oberen katholischen Kirchenbehörde der Antrag 
Bestellt, es möge im Interessec eines geordneten Besuches des Gottesdienstes 
durch die Fortpildungsschüler angeordnet werden, dass der Fortbildungs- 
unterricht künftighin allgemein auf den Werktag verlegt werde. So schr 
wir auch in sachlicher Beziehung, insbesondere auch im Interesse der 
Lehrer, mit den gemachten Vorschlägen einig gchen, so können wir doch 
im Hinblick auf die Bestimmungen in § 9 der Ministerialverordnung vom 
24. Mürz 187 , den Fortbildungsunterricht betreffend, zur Erlassung einer 
allgemeinen Anordnung in dieser Richtung uns nicht für Zustündig er- 
achten. Ubrigens würde der ausnahmslosen Durchführung einer bezüg- 
lichen Massregel auch die Erwägung entgegenstchen, dass in Orten mit 
vorwiegend landbautreibender Bevölkerung während der Sommermonate 
es als eine schwere Beeintrüchtigung empfunden werden würde, wenn 
die im fortbildungsschulpflichtigen Aiter stehenden Arbeitskräfte während 
der Woche — wenn auch nur auf kurze Zeit — dem landwirtschaftlichen 
Betriebe entzogen würden. 
Wir glanben daher, dass in solchen Gemeinden es bei einer etwa 
bereits bestehenden Ubung hinsichtlich der Abhaltung des Fortbildungs- 
unterrichts wäührend der Sommermonate am Sonntag sein Bewenden be- 
halten sollte. Selbstverstündlich wäre dabei die Vorschrift in § 9 Abs. 2 
der Ministerialverordnung vom 24. Mürz 1874 genau zu beobachten. 
Dagegen sollte für die Dauer der Wintermonate allgemein die Ver- 
legung des Fortbildungsunterrichts auf den Werktag angestrebt werden. 
Die Grossh. Kreisschulräte werden gelegentlich der Vornahme von 
Prüfungen in den einzelnen Orten wie auch anlässlich der Genehmigung 
des Lehrplanes für die Erteilung des TFortbildungsunterrichts an den 
einzelnen Schulen Veranlassung nehmen, mit den Gemeinden in ent- 
sprechende Verhandlungen einzutreten. Soweit nach Lage der Sache 
angezeigt, würe das zustündige Grossh. Bezirksamt um geine Unterstützung 
anzugehen. — — 
8 10. 
8 11. 
8 12. Gemeinderat und örtliche Aufsichtsbehörde haben in einer 
gemeinschaftlich zu bewirkenden Vorlage sowohl dem Bezirksamt als der Kreis— 
schulbisitatur über die Art und Weise, wie der Fortbildungsunterricht ein- 
gerichtet worden ist, Mitteilung zu machen, damit letztere in die Lage gesetzt 
sind, den Vollzug der gegebenen Vorschriften überwachen zu können. 
Karlsruhe, den 24. März 1874. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Jolly. 
Getzt gegenstandslos.) 
Vat. Wirth.
	        
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