1. Allg. Fortbildungsschule. c. Strafen. 739
zulisssigen Schulstrafen. Das Ortsgefäüngnis — Begen dessen Verwendun
zum Vollzug von Schulstrafen bei den landstündischen Beratungen. über
den Entwurf des Fortbildungs-Unterrichtsgesetzes die Kommissionen beider
Kammern sich ausgesprochen — soll nur da als Notbehelf zugelassen
sein, wo besondere Einrichtungen für den Vollzug eines länger als 12
Stunden dauernden Schularrestes nicht getroffen sind, und die Orts-
polizeibehörde erscheint nur als requirierte Behördo für den Vollzug
der von der Ortsschulbehörde erkannten Strafe. Hat letztere Behörde
die zum Strafrollzug erforderlichen Einrichtungen zu ihrer eigenen Ver-
fügung, so füllt die Inanspruchnahme der Ortspolizeibehörde — Soweit
nicht etwa körperlicher Zwang zur Verbringung in den Arrest angewendet
werden muss — als überflüssig hinweg.
Das Recht des Bezirksamts zur Beaufsichti
Vollzug der Schulstrafen einzurichtenden Lol
findenden Strafvollzugs ergiebt sich aus den
(8§ 172 fl.) der Gemeindeordnung.
gung Ssowohl des für den
als als des darin statt-
allgemeinen Bestimmungen
§ 3. Der Lehrer spricht Schulstrafen nur für solche Vergehen aus,
welche in oder unmittelbar vor oder nach seinen Lehrstunden vorkommen.
Er kann die in § 1 Ziffer 1 und 3 bezeichneten Strafen — Arrest
jedoch nur für die Dauer bis zu 2 Stunden — selbständig erkennen.
Im übrigen erfolgt die Bestrafung durch den Vorsitzenden der ört-
lichen Aufsichtsbehörde, sofern nur eine der regelmäßigen Schulstrafen —
§ 1 — und Arrest nicht über 6 Stunden erkannt werden soll.
Erachtet der Vorsitzende Arrest von längerer Dauer oder Arrest im
Ortsgefängnisse — § 2 — für geboten, so hat er den Fall der örtlichen
Aufsichtsbehörde zum Ausspruch der Strafe vorzulegen.
§ 4. Der Arrest in dem Schulgebäude — § 1 Ziffer 3 — muß in
der Weise vollzogen werden, daß der bestrafte Schüler noch vor Eintritt
der Nacht seine Behausung erreichen kann.
Während der Dauer desselben ist für angemessene Beschäftigung und
für Beaufsichtigung durch zeitweise Nachschau vonseiten des Lehrers Sorge
zu tragen.
Den Arrest im Ortsgefängnis hat die Ortspolizeibehörde auf Ansuchen
der Schulbehörde zu vollziehen.
Dieselbe wird dabei auf thunlichste Schonung des Ehrgefühls des mit
Strafe Belegten Rücksicht nehmen und ist insbesondere die Einsperrung mit
Nichtschülern unstatthaft.
Jeder Arrest kann in Abteilungen vollzogen werden.
Bei längerer Dauer desselben ist den Eltern oder deren Stellvertretern
rechtzeitig Mitteilung zu machen.
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