Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Allg. Fortbildungsschule. c. Strafen. 739 
zulisssigen Schulstrafen. Das Ortsgefäüngnis — Begen dessen Verwendun 
zum Vollzug von Schulstrafen bei den landstündischen Beratungen. über 
den Entwurf des Fortbildungs-Unterrichtsgesetzes die Kommissionen beider 
Kammern sich ausgesprochen — soll nur da als Notbehelf zugelassen 
sein, wo besondere Einrichtungen für den Vollzug eines länger als 12 
Stunden dauernden Schularrestes nicht getroffen sind, und die Orts- 
polizeibehörde erscheint nur als requirierte Behördo für den Vollzug 
der von der Ortsschulbehörde erkannten Strafe. Hat letztere Behörde 
die zum Strafrollzug erforderlichen Einrichtungen zu ihrer eigenen Ver- 
fügung, so füllt die Inanspruchnahme der Ortspolizeibehörde — Soweit 
nicht etwa körperlicher Zwang zur Verbringung in den Arrest angewendet 
werden muss — als überflüssig hinweg. 
Das Recht des Bezirksamts zur Beaufsichti 
Vollzug der Schulstrafen einzurichtenden Lol 
findenden Strafvollzugs ergiebt sich aus den 
(8§ 172 fl.) der Gemeindeordnung. 
gung Ssowohl des für den 
als als des darin statt- 
allgemeinen Bestimmungen 
§ 3. Der Lehrer spricht Schulstrafen nur für solche Vergehen aus, 
welche in oder unmittelbar vor oder nach seinen Lehrstunden vorkommen. 
Er kann die in § 1 Ziffer 1 und 3 bezeichneten Strafen — Arrest 
jedoch nur für die Dauer bis zu 2 Stunden — selbständig erkennen. 
Im übrigen erfolgt die Bestrafung durch den Vorsitzenden der ört- 
lichen Aufsichtsbehörde, sofern nur eine der regelmäßigen Schulstrafen — 
§ 1 — und Arrest nicht über 6 Stunden erkannt werden soll. 
Erachtet der Vorsitzende Arrest von längerer Dauer oder Arrest im 
Ortsgefängnisse — § 2 — für geboten, so hat er den Fall der örtlichen 
Aufsichtsbehörde zum Ausspruch der Strafe vorzulegen. 
§ 4. Der Arrest in dem Schulgebäude — § 1 Ziffer 3 — muß in 
der Weise vollzogen werden, daß der bestrafte Schüler noch vor Eintritt 
der Nacht seine Behausung erreichen kann. 
Während der Dauer desselben ist für angemessene Beschäftigung und 
für Beaufsichtigung durch zeitweise Nachschau vonseiten des Lehrers Sorge 
zu tragen. 
Den Arrest im Ortsgefängnis hat die Ortspolizeibehörde auf Ansuchen 
der Schulbehörde zu vollziehen. 
Dieselbe wird dabei auf thunlichste Schonung des Ehrgefühls des mit 
Strafe Belegten Rücksicht nehmen und ist insbesondere die Einsperrung mit 
Nichtschülern unstatthaft. 
Jeder Arrest kann in Abteilungen vollzogen werden. 
Bei längerer Dauer desselben ist den Eltern oder deren Stellvertretern 
rechtzeitig Mitteilung zu machen. 
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