Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Vierter Abschnitt. 1868—1900. 65 
8. Geselz vom 18. September 1898. 
Durch Gesetz vom 9. Juli 1894 (Nachtrag zur Beamten-Gehalts- 
ordnung)"!) wurden die durch die Gehaltsordnung vom 24. Juli 1888 ge- 
regekten Bezüge der mittleren und niederen Beamten teils durch Abkürzung 
der Zulagefristen, teils Erhöhung der Zulagebeträge fast durchgehends nam- 
haft aufgebessert. Nachdem durch das Gesetz vom 13. Mai 1892 auch die 
Lehrer an Volksschulen dem allgemeinen Beamtenrecht unterstellt worden, 
konnte selbstverständlich eine neuerliche Besserstellung anderer Beamtenklassen 
nicht ohne Rückwirkung auf die Gehaltsverhältnisse der Volksschullehrer 
bleiben. Schon im März 1898 wurde demgemäß den Ständen der Entwurf 
einer „Novelle“ (die siebente zum Elementarunterrichtsgesetze vom 8. März 
1868 und die erste zum Elementarunterrichtsgesetz vom 13. Mai 1892) 
vorgelegt,.) deren Zweck in der Begründung dahin angegeben war, „daß der 
Zeitraum, den ein Hauptlehrer zur Erreichung des Höchstgehaltes von 
2000 ¼“ jährlich nach dem Gesetze vom 13. Mai 1892 in etatmäßiger 
Stellung zurücklegen muß, eine entsprechende Kürzung erfahre“. 
Diesen Zweck erreichte das aus dem Entwurfe hervorgegangene Gesetz 
vom 17. September 1898) durch Aenderung des § 39 des Gesetzes vom 
13. Mai 1892 in zwei Punkten: 
a. Der Betrag der einzelnen Zulage wurde von 100 auf 150 -. 
erhöht: 
b. die Frist für die erste (Anfangs-) Zulage wurde von drei Jahren 
auf zwei Jahre herabgesetzt. 
Für den Eintritt in den Bezug des Höchstgehaltes ergibt sich hiernach 
als jetzt geltende Gesetzesbestimmung das Erfordernis einer in etatmäßiger 
Stellung zugebrachten Dienstzeit von (2— 5— 3-) siebzehn Jahren. 
  
1) Ges. u. V. Bl. 1884. S. 303. 7 
„:) Ständische Verhandlungen, 1897,99, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 547 ff. 
") Ges. u. V. Bl. 1898, Nr. 27, S. 425; Schulv. Bl. 1898, Nr. 12, S. 117. 
–.
	        
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