1. Allg. Fortbildungsschule. d. Lehrplan. 741
das Gewerbe, bald mehr die Landwirtschaft zu berücksichtigen haben. Diesem
nterricht schließen sich, namentlich in Mädchenschulen,
dem Gebiet der Gesundheitslehre an.
8§ 6. Die Auswahl des Lesestoffes aus der Naturlehre bewegt sich
innerhalb des in § 62 Satz 3 des Lehrplans für die Volksschulen vom 24. April
1869 wie folgt bezeichneten Umfangs:
„Das Ziel dieses im achten Schuljahre eintretenden Unterrichts ist
„die Vorführung einiger bedeutenderen Erscheinungen der Schwere
„der festen, tropfbarflüssigen und gasförmigen Körper, ferner des
„Schalles, der Wärme, des Lichtes, des Magnetismus und der
„Elektrizität.“
8 7. Ebenso erfolgt die Auswahl des Lesestoffes aus der Geschichte
nach Masgabe des § 59 des im vorigen Paragraphen bezeichneten Lehr-
planes:
„Bilder aus der badischen und deutschen Geschichte bis zur Gegenwart.
„Ausgewählte Bilder aus der alten Geschichte. Kulturhistorische
„Bilder aus der nenen Geschichte (die wichtigsten Erfindungen und
„Entdeckungen) und das Wichtigste über die Verfassung und politische
„Einrichtung des „Großherzogtums Baden.“
An die Belehrungen über die Verfassung und politische Einrichtung
des Großherzogtums Baden schließen sich solche über das Deutsche Reich an.
§ 8. Dem Unterricht in der Geographie dient das Lesen geographischer
Bilder. Im übrigen hat sich derselbe an den Unterricht in den sonstigen
Lehrgegenständen und namentlich an den in der Geschichte anzuschließen
und ist der Hauptsache nach nur nach unmittelbar praktischen Gesichtspunkten
zu erteilen.
§ 9. Jedes der bezeichneten Unterrichtsgebiete, insbesondere die Ge-
schichte, giebt dem Lehrer Gelegenheit, die ihm anvertraute Jugend mit
einzelnen Erzeugnissen unserer poetischen Litteratur bekannt zu machen. Es
wird ihm zur Aufgabe gemacht, dieselbe überall zur Pflege des Sinnes für
das Schöne und Edle und der Liebe zum Vaterland gewissenhaft zu ge-
brauchen.
§ 10. Bei Behandlung der einzelnen Lesestücke ist das Hauptaugen-
merk auf Klarstellung des Inhaltes zu richten. Die Herbeiziehung der
Sprachlehre ist nur insoweit statthaft, als sie in einzelnen Fällen zur
Erzielung des Verständnisses nötig scheint.
§ 11. Soweit der Inhalt eines Lesestückes der Erweiterung und Er-
gänzung bedarf, wird der Lehrer dieselbe beifügen. Ebenso liegt ihm ob,
die zwischen zwei aufeinander folgenden Lesestücken aus demselben Wissens-
gebiet etwa nötige Verbindung kurz und bündig herzustellen.
Unterweisungen aus