Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Allg. Fortbildungsschule. d. Lehrplan. 741 
das Gewerbe, bald mehr die Landwirtschaft zu berücksichtigen haben. Diesem 
nterricht schließen sich, namentlich in Mädchenschulen, 
dem Gebiet der Gesundheitslehre an. 
8§ 6. Die Auswahl des Lesestoffes aus der Naturlehre bewegt sich 
innerhalb des in § 62 Satz 3 des Lehrplans für die Volksschulen vom 24. April 
1869 wie folgt bezeichneten Umfangs: 
„Das Ziel dieses im achten Schuljahre eintretenden Unterrichts ist 
„die Vorführung einiger bedeutenderen Erscheinungen der Schwere 
„der festen, tropfbarflüssigen und gasförmigen Körper, ferner des 
„Schalles, der Wärme, des Lichtes, des Magnetismus und der 
„Elektrizität.“ 
8 7. Ebenso erfolgt die Auswahl des Lesestoffes aus der Geschichte 
nach Masgabe des § 59 des im vorigen Paragraphen bezeichneten Lehr- 
planes: 
„Bilder aus der badischen und deutschen Geschichte bis zur Gegenwart. 
„Ausgewählte Bilder aus der alten Geschichte. Kulturhistorische 
„Bilder aus der nenen Geschichte (die wichtigsten Erfindungen und 
„Entdeckungen) und das Wichtigste über die Verfassung und politische 
„Einrichtung des „Großherzogtums Baden.“ 
An die Belehrungen über die Verfassung und politische Einrichtung 
des Großherzogtums Baden schließen sich solche über das Deutsche Reich an. 
§ 8. Dem Unterricht in der Geographie dient das Lesen geographischer 
Bilder. Im übrigen hat sich derselbe an den Unterricht in den sonstigen 
Lehrgegenständen und namentlich an den in der Geschichte anzuschließen 
und ist der Hauptsache nach nur nach unmittelbar praktischen Gesichtspunkten 
zu erteilen. 
§ 9. Jedes der bezeichneten Unterrichtsgebiete, insbesondere die Ge- 
schichte, giebt dem Lehrer Gelegenheit, die ihm anvertraute Jugend mit 
einzelnen Erzeugnissen unserer poetischen Litteratur bekannt zu machen. Es 
wird ihm zur Aufgabe gemacht, dieselbe überall zur Pflege des Sinnes für 
das Schöne und Edle und der Liebe zum Vaterland gewissenhaft zu ge- 
brauchen. 
§ 10. Bei Behandlung der einzelnen Lesestücke ist das Hauptaugen- 
merk auf Klarstellung des Inhaltes zu richten. Die Herbeiziehung der 
Sprachlehre ist nur insoweit statthaft, als sie in einzelnen Fällen zur 
Erzielung des Verständnisses nötig scheint. 
§ 11. Soweit der Inhalt eines Lesestückes der Erweiterung und Er- 
gänzung bedarf, wird der Lehrer dieselbe beifügen. Ebenso liegt ihm ob, 
die zwischen zwei aufeinander folgenden Lesestücken aus demselben Wissens- 
gebiet etwa nötige Verbindung kurz und bündig herzustellen. 
Unterweisungen aus
	        
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