1. Allg. Fortbildungsschule. d. Lehrplan. 743
Rechnungen (Conti),
Eingaben an Behörden.
§ 20. Wie bei der Auswahl des Lesestoffs, so wird der Lehrer auch
bei diesen Aufsätzen die Verhältnisse der Schüler, denen er den Fortbildungs-
unterricht erteilt, stets im Auge behalten. #
§ 21. Jede Gattung von Aufsätzen ist, soweit die Zeit es erlaubt,
an dem Inhalt und der Form nach verschiedenen Beispielen einzuüben, bis
wenigstens bei der Mehrzahl der Schüler eine Selbständigkeit in deren Fer-
tigung erzielt ist.
§ 22. Sowohl bei den Briefen als bei den Geschäftsaufsätzen ist
neben dem Inhalt namentlich auch auf die ihnen gebührende äußere Form
Rücksicht zu nehmen. Dahin gehört die richtige Einteilung des Papiers, die
zweckmäßige Zusammenlegung desselben und eine deutliche, den Postverord-
nungen entsprechende Adressierung, wo die letztere erforderlich ist, u. s. w.
3. Rechnen.
§ 23. Der Rechennnterricht in der Fortbildungsschule umfaßt das
Kopf- und Tafelrechnen und die Anleitung zur Führung von Haushaltungs—
und einfachen Geschäftsbüchern.
Landwirtschaftliche Buchführung: s. S. 731.
8 24. Er hat die Erhaltung und Erweiterung der in der Volksschule
erworbenen Rechenfertigkeit und die Befähigung des Schülers zur gewandten
selbständigen Anwendung derselben in den gewöhnlichen Verhältnissen des
bürgerlichen Lebens zum Ziel.
8 25. Er setzt demgemäß die durch die Volksschule vermittelte Er-
kenninis und Fertigkeit voraus, kann jedoch jeweils am Anfang des Schul-
jahrs beziehungsweise, wo die Fortbildungsschule auf den Winter beschränkt
ist, Schulhalbjahrs, soweit dies nötig erscheint, die 4 Spezies in ganzen
und gebrochenen Zahlen, namentlich in Dezimalbrüchen, wiederholen.
§ 26. Bei der Auswahl eingekleideter Aufgaben ist für die Fort-
bildungsschule § 44 Satz 7 des Lehrplans für die Volksschule vom 24. April
1869 ganz besonders zu beachten:
„Bei der Auswahl der Aufgaben soll der Lehrer durch die wirk-
„lichen Anforderungen des bürgerlichen Lebens sich leiten lassen
„und verwickelte Einkleidungen und Rechnungen in großen Zahlen
„vermeiden.“
§ 27. Bei der Ausführung der Aufgaben ist darauf zu sehen, daß
dieselbe auf möglichst einfachem Wege erfolge und daß namentlich da, wo
die Natur der Aufgabe einen Ansatz nicht erheischt, ein solcher auch nicht
angewendet werde. «