Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

744 X. Fortbildungsunterricht. 
Im übrigen ist dem Schüler jede mögliche Freiheit des Verfahrens 
auch beim schriftlichen Rechnen zu gestatten, sofern dasselbe nur klar und 
übersichtlich ist. 
§ 28. Die zur Behandlung kommenden Aufgaben umfassen auch die 
Flächen= und Körperberechnung innerhalb des für die Volksschule möglichen 
Umfangs. 
Hieran schließt sich zugleich das Zeichnen der betreffenden Figuren, 
wo nicht etwa ein besonderer Unterricht im Zeichnen gegeben werden kann. 
II. Einteilung der Schüler in Klassen, Verteilung der Anterrichtszeit auf 
die einzelnen Fehrfächer und Vollzugsbeslimmungen. 
§ 29. Die einzelnen Klassen der Fortbildungsschule werden nach 
Schuljahren beziehungsweise nach Geschlechtern gebildet und zerfallen, wo 
nötig, wieder in Parallelabteilungen. « 
§ 30. Wo die Fortbildungsschule nicht über 40 Schüler zählt, bilden 
diese letzteren nur eine Klasse und erhalten gemeinsamen Unterricht, sofern 
nicht die Gemeinde, der die Schule angehört, eine Trennung in zwei ge- 
sondert zu unterrichtende Abteilungen beschließt. 
§ 31. Die Bestimmung des vorhergehenden Paragraphen schließt jedoch 
nicht aus, daß auch innerhalb derselben Klasse im Rechnen und im Aufsatz 
eine Teilung der Schüler nach ihren Fähigkeiten erfolgt und daß die Auf- 
gaben nach Maßgabe der letzteren ausgewählt werden. 
Ebenso ist durch § 30 eine ähnliche Rücksichtsnahme auf die Geschlechter, 
wo beide in einer Klasse unterrichtet werden, nicht ausgeschlossen. 
§ 32. Der gesamte Unterrichtsstoff der Fortbildungsschule wird für 
die Knaben auf zwei Jahre verteilt und zwar, wo jedes Schuljahr für sich 
unterrichtet wird, soweit thunlich, mit Rücksicht auf ein naturgemäßes Fort- 
schreiten vom Leichteren zum Schwereren. 
Wo zwei Jahreskurse zusammen unterrichtet werden, erfolgt die Teilung 
in zwei dem Umfang und der Schwierigkeit nach möglichst gleiche Hälften, 
jedoch selbstverständlich mit Rücksichtnahme auf ein solches Fortschreiten 
innerhalb des Schuljahres. 
§ 33. Die Unterrichtszeit ist, sofern sie das in § 8 des Gesetzes vom 
18. Februar 1874 bezeichnete Minimum nicht übersteigt, zur Hälfte auf 
das Lesen und die damit zu verbindenden Realien, zur anderen Hälfte auf 
das Schreiben und Nechnen zu verwenden. 
§ 34. Wo dem Fortbildungsunterricht eine größere Zeit eingeräumt 
ist, kann dieselbe je nach dem Bedürfnis der betreffenden Schule auf die 
einzelnen Unterrichtsfächer anders verteilt werden, jedoch mit der Einschränkung,
	        
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