1. Allg. Fortbildungsschule. e. Schulordnung. 745
daß keinem Fach ein geringeres Zeitmaß zugewendet werde
§ 33 bei wöchentlich 2 Unterrichtsstunden zukommen würde.
§ 35. An Tagen, an welchen sich der Fortbildungsunterricht nur auf
die Dauer einer Stunde erstreckt, sind jeweils nicht mehr als 2 der in § 1
bezeichneten Hauptfächer zur Behandlung zu nehmen und zwar in der Art,
daß je eine halbe Stunde auf das Lesen und eine halbe auf das Schreiben
oder das Rechnen verwendet wird. Das in § 33 angegebene Verhältnis
bezüglich der Zeiteinteilung im ganzen bleibt übrigen,s vorbehaltlich der Be-
stimmung des § 34, bestehen.
§ 36. Diejenigen Lehrer, welchen der Fortbildungsunterricht über-
tragen ist, haben sofort und zwar, wo mehrere Lehrer an derselben Schule
sind, nach vorausgegangener Beratung mit ihren Kollegen nach Maßgabe
der Bestimmungen dieser Verordnung einen für ihre Schulen angemessenen
speziellen Unterrichtsplan auszuarbeiten und der örtlichen Aufsichtsbehörde
nebst Stundenplan zur Gutheißung zu übergeben. Diese legt denselben der
Kreisschulvisitatur zur Genehmigung vor.
Die Genehmigung erfolgt für Kuaben und nach Geschlechtern gemischte
Fortbildungsschulen auf zwei und bei Mädchenschulen auf ein Schuljahr.
Für Anderungen, deren Vornahme während dieser Zeit als zweckmäßig
erscheint, ist ebenfalls Genehmigung der Kreisschulvisitatur zu erwirken.
37. Der Oberschulrat ist ermächtigt, in einzeluen Fällen auf be-
gründeten Antrag der unteren und mittleren Schulaufsichtsbehörden Anderungen
des Lehrplanus zu genehmigen oder durch die Kreisschulräte genehmigen
zu lassen.
, als ihm nach
Karlsruhe, den 5. Februar 1875.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Jolly.
Vat. Wirth.
e. Bekanntmachung.
(Vom 30. März 1875.)
Den Vollzug des Gesetzes vom 18. Februar 1874 über den Fortbildungs-
unterricht betreffend.
(Schulv.Bl., 1875, Nr. VII, S. 55).
Nr. 3306. An die Gr. Bezirksämter, die Gr. Kreisschulvisitaturen
und an die örtlichen Aufsichtsbehörden für den Fortbildungsunterricht.
Die Verordnung des Gr. Ministeriums des Innern vom 23. April
1869, die Schulordnung für die Volksschule betreffend, findet im Allgemeinen,
soweit sie nicht durch die Verordnung vom 5. Februar 1875, die in der