746 X. Fortbildungsunterricht.
Fortbildungsschule zulässigen Strafen betreffend, eine Abänderung erfahren
hat, auch auf den Fortbildungsunterricht Anwendung.
Da jedoch die besonderen Verhältnisse dieses Unterrichtes eine in mehr-
facher Beziehung modifizierte Art der Durchführung der in der Schulord-
nung ausgesprochenen grundsätzlichen Bestimmungen vonseiten der Schul-
aufsichtsbehörden und der Lehrer verlangen, so erachtete man es für zweck-
mäßig, über die Regelung der Anwendung der Schulordnung für die Volks-
schule auf den Fortbildungsunterricht nähere Bestimmungen zu treffen.
Wir haben demgemäß mit Ermächtigung des Gr. Ministeriums des.
Innern in einer Dienstweisung für die Schulbehörden und Lehrer
anschließend an die einzelnen Abschnitte der Schulordnung diejenigen Modi-
fikationen des regelmäßigen Verfahrens zusammengestellt, welche für die An-
wendung der Bestimmungen der Schulordnung anf den Fortbildungsunterricht
notwendig sind.
Was insbesondere die in § 1 der Dienstweisung angeordnete Führung
besonderer Schülerlisten für die Fortbildungsschule betrifft, so hat die Auf-
stellung derselben erstmals mit dem Beginn des neuen Schuljahrs zu
erfolgen.
Da es jedoch für Zwecke der Statistik unter Umständen wünschenswert
ist, die Größe des Besuches der Fortbildungöschule von ihrer Einführung
an kennen zu lernen, so haben die örtlichen Aufsichtsbehörden dafür Sorge
zu tragen, daß auch für das ablaufende Schuljahr die Zahl der Schüler
der Fortbildungsschule nach dem Geschlecht und den Jahrgängen gesondert
festgestellt wird.
Indem wir nachstehend die Dienstweisung den Schulbehörden und
Lehrern bekannt geben, fordern wir dieselben hiermit zur genauen Beachtung
der durch solche getroffenen Bestimmungen auf; die Gr. Bezirksämter aber-
veranlassen wir, die örtlichen Schulaufsichtsbehörden auf unsere Verfügung.
aufmerksam zu machen und den genauen Vollzug derselben zu überwachen.
Karlsruhe, den 30. März 1875.
Großherzoglicher Oberschulrat.
Nokk.
Krapf.
Dienstweisung.
Die Anwendung der Schulordnung für die Volksschule auf den Jort-
bildungsunterricht betreffend.
Zur Negelung der Anwendung der Schulordnung für die Volksschule vom
23. April 1869 (Gesetz= und Verordn.-Bl. 1869, Nr. IX, S. 73) auf den Fort-