Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

748 X. Fortbildungsunterricht. 
oder Brod stehenden, zum Besuch des Fortbildungsunterrichtes verpflichteten Kinder 
anzumelden und ihnen die zum Schulbesuch erforderliche Zeit zu gewähren. 
Die Aufforderung ist nach Formular II zu entwerfen. 
Die örtliche Aufsichtsbehörde hat deren öffentliche Verkündigung in der orts- 
üblichen Weise im Schulort und in den übrigen an einer gemeinschaftlichen Schule 
beteiligten Orten zu veranlassen. 
§ 7. TAnzeige über die Unterlassung des Schulbesuches und 
der Aumeldung.)] Alsbald nach Beginn des Unterrichtes legt der mit Führung 
der Schülerlisten betraute Lehrer der örtlichen Aufsichtsbehörde ein Verzeichnis der- 
jeuigen in denselben aufgeführten Schüler vor, welche sich zur Teilnahme am Jort- 
bildungsunterricht eingefunden haben. 
Den einzelnen Einträgen im Verzeichnis ist beizufügen, ob die Anmeldung der 
Ausgebliebenen vorschriftsgemäß erfolgte. 
#* 8. [Prüfung, Erhebung der Verhältnisse und Verfügung 
zur Ordnung des Schulbesuches.] Die örtliche Aufsichtsbehörde bezw. deren 
Vorsitzender prüft die Vorlage, bezeichnet die etwa gesetzlich befreiten oder bereits 
durch den Kreisschulrat vom Schulbesuch entbundenen Kinder, erhebt — geeigneten 
Falls durch Vermittlung des Bürgermeisteramtes — die obwaltenden Verhältnisse 
und trifft aufgrund des Ergebnisses die zur Ordnung des Schulbesuches nötigen 
Verfügungen. 
J§9. [Strafantrag gegen die zur Anmeldung verpflichteten 
Personen.] Bei Unterlassung der vorgeschriebenen Anmeldung oder bei Abhaltung 
der Schulpflichtigen vom Schulbesuch hat der Vorsitzende der örtlichen Aufsichts- 
behörde die Bestrafung der Eltern, deren Stellvertreter, der Arbeits= und Lehrherrn 
aufgrund des § 2 des Gesetzes bei dem Bezirksamte in Antrag zu bringen. 
§ 10. [Erzwingung des Schulbesn ches.] Fällt bei hartnäckiger 
Weigerung der Verpflichteten, am Fortbildungsunterricht teilzunehmen, die Er- 
zwingung des Schulbesuches nötig, so übergiebt die Schulbehörde der Orts-Polizei- 
behörde (dem Bürgermeisteramt, bezw. dem Bezirksamt) ein Verzeichnis der säumigen 
Pflichtigen mit dem Antrag, dieselben aufgrund des § 31 des P. St. G. B. nötigenfalls 
durch Anwendung des persönlichen Zwanges zur Pflichterfüllung anzuhalten. 
§ 11. [Befreinng, Enutbindung und Ausschluß vom Schul- 
besuch. Zuständigkeit.] Die gesetzliche Befreiung von der Pflicht zur Teil- 
nahme am Fortbildungsunterrcht — § 1 Abs. 2 des Gesetzes — tritt ohne besondere 
Anzeige oder Ansuchen ein. 
Die Entbindung vom Besuch der Fortbildungsschule und der Ausschluß aus 
solcher kann nur durch den Kreisschulrat ausgesprochen werden. 
§* 12. [Verfahren.] Gesuche um Entbindung vom Besuch des Fort- 
bildungsunterrichtes sind mit den erforderlichen Nachweisungen schriftlich bei der ört- 
lichen Aufsichtsbehörde einzureichen, von welcher sie mit gutachtlichem Bericht dem 
Kreisschulrat zur Entscheidung vorgelegt werden. 
In ähnlicher Weise wird auch bei Anträgen auf Ausschluß eines Schulpflichtigen 
aus der Fortbildungsschule verfahren. 
Die Umstände, welche den Ausschluß als geboten erscheinen lassen, müssen durch 
die örtliche Aufsichtsbehörde vor der Vorlage des Antrages an den Kreisschulrat 
nötigenfalls im Benehmen mit der Polizeibehörde oder durch Erhebung des Gut- 
achtens Sachverständiger hinreichend festgestellt sein. 
In besonders dringenden Fällen, in welchen Gefahr im Verzug liegt, kann 
auch die örtliche Aufsichtsbehörde den Besuch des Fortbildungsunterrichtes durch
	        
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