Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Allg. Fortbildungsschule. e. Schulordnung. 749. 
Schüler, deren Ausschluß beantragt wird, fürsorglich bis zum E 
schließung des Kreisschulrates einstellen. 
§ 13. [Fortsetzung.] Der Kreisschulrat hat in d 
schließung eine kurze Angabe der Gründe, auf welche sich dies 
Er ist jederzeit zur Zurücknahme der bewilligten Entbindung 
rechtigt; doch soll vor derselben den Beteiligten Gelegenheit z 
werden. 
§ 14. [Entbindung wegen genügender Ausbild 
vollständigung des Nachweises über den Besitz der durch den 
zu erwerbenden Kenntnisse behufs Entbindung vom Schulbes 
Gesetzes — kann der Kreisschulrat vor seiner Entschließun 
treffenden Kindes anordnen. 
§ 15. [Enutbindung und Anusschluß aus besondere 
Die Entbindung einzelner Fortbildungsschulpflichtiger vom Besuch des Unterrichtes 
und der Ausschluß aus der Fortbildungsschule kann nur aus besonders dringenden 
Gründen in solchen Fällen erfolgen, wenn nach den vorliegenden Umständen aus dem 
Beizug der betreffenden Pflichtigen für diese selbst oder für die Mitschüler oder für 
die Schule überhaupt mit Sicherheit ein Nachteil zu befürchten ist, welcher nach dem 
Ermessen der Schulbehörden den aus der Beteiligung des Schülers am Unterricht 
erwartenden Vortceil erheblich übersteigt. 
§ 16. [Schulentlassung.] Die Entlassung aus der Fortbildungsschule 
erfolgt in der für die Volksschule vorgeschriebenen Weise. — § 17 (jetzt: § 16) der 
Schulordunng für die Volksschule. — 
Den Entlassenen wird dabei eine von der örtlichen Aufsichtsbehörde ausgestellte 
Beurkundung über die vollständige Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht zugestellt. 
§ 17. [Uberwachung des Schulbesuches.] Die örtliche Aufsichtsbehörde 
für den Fortbildungsunterricht hat darüber zu wachen, daß alle zum Besuch des 
Unterrichtes nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichteten Kinder zu solchem auch 
wirklich beigezogen werden. 
Zu diesem Behuf hat dieselbe auch die Schülerlisten der betreffenden Volks- 
schulen und deren Beilagen — §§ 1—7 der Schulordnung für die Volksschule — 
zeitweise genau zu durchgehen und sich darüber zu verlässigen, daß kein Fortbildungs- 
schulpflichtiger übersehen wurde, daß insbesondere diejenigen Kinder, welche die Volks- 
schule aus irgend einem Grunde nicht besucht haben, auch zum Besuch des Fort- 
bildungsunterrichtes beigezogen werden können. 
In ähnlicher Weise hat die örtliche Aufsichtsbehörde auch darauf zu achten, 
daß die Befreiung und Entbindung einzelner Kinder vom Besuch des Fortbildungs- 
unterrichtes nur so lange stattfindet, als die eine solche Ausnahmsstellung begründenden 
Verhältnisse wirklich vorliegen. 
intreffen der Ent- 
er Regel seiner Ent- 
elbe stützt, beizufügen. 
vom Schulbesuch be- 
ur Erklärung geboten. 
ung.] Zur Ver- 
Fortbildungsunterricht 
uch — § 1 Abs. 2 des 
9 eine Prüfung des be- 
in Gründen.] 
zu 
C. Versäumnisse des Fortbildungsunterrichtes. 
§ 18. [Strafbarkeit der ungerechtfertigten Versäumnisse. 
Erteilung der Erlaubnis zur Versäumung.] Die Versäumnis des 
Fortbildungsunterrichtes — sofern sie nicht vorher gestattet oder nachträglich genügend 
entschuldigt wurde — unterliegt der Bestrafung durch Schulstrafen. 
Die Erlaubnis zur Versäumung des Unterrichtes — soweit er auf einen Tag 
fällt — ist bei dem Lehrer einzuholen; für mehrere Tage kann nur der Vorsitzende 
der örtlichen Aufsichtsbehörde nach vorgängigem Benehmen mit den betreffenden. 
Lehrern von der Teilnahme am Unterricht entbinden.
	        
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