1. Allg. Fortbildungsschule. e. Schulordnung. 749.
Schüler, deren Ausschluß beantragt wird, fürsorglich bis zum E
schließung des Kreisschulrates einstellen.
§ 13. [Fortsetzung.] Der Kreisschulrat hat in d
schließung eine kurze Angabe der Gründe, auf welche sich dies
Er ist jederzeit zur Zurücknahme der bewilligten Entbindung
rechtigt; doch soll vor derselben den Beteiligten Gelegenheit z
werden.
§ 14. [Entbindung wegen genügender Ausbild
vollständigung des Nachweises über den Besitz der durch den
zu erwerbenden Kenntnisse behufs Entbindung vom Schulbes
Gesetzes — kann der Kreisschulrat vor seiner Entschließun
treffenden Kindes anordnen.
§ 15. [Enutbindung und Anusschluß aus besondere
Die Entbindung einzelner Fortbildungsschulpflichtiger vom Besuch des Unterrichtes
und der Ausschluß aus der Fortbildungsschule kann nur aus besonders dringenden
Gründen in solchen Fällen erfolgen, wenn nach den vorliegenden Umständen aus dem
Beizug der betreffenden Pflichtigen für diese selbst oder für die Mitschüler oder für
die Schule überhaupt mit Sicherheit ein Nachteil zu befürchten ist, welcher nach dem
Ermessen der Schulbehörden den aus der Beteiligung des Schülers am Unterricht
erwartenden Vortceil erheblich übersteigt.
§ 16. [Schulentlassung.] Die Entlassung aus der Fortbildungsschule
erfolgt in der für die Volksschule vorgeschriebenen Weise. — § 17 (jetzt: § 16) der
Schulordunng für die Volksschule. —
Den Entlassenen wird dabei eine von der örtlichen Aufsichtsbehörde ausgestellte
Beurkundung über die vollständige Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht zugestellt.
§ 17. [Uberwachung des Schulbesuches.] Die örtliche Aufsichtsbehörde
für den Fortbildungsunterricht hat darüber zu wachen, daß alle zum Besuch des
Unterrichtes nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichteten Kinder zu solchem auch
wirklich beigezogen werden.
Zu diesem Behuf hat dieselbe auch die Schülerlisten der betreffenden Volks-
schulen und deren Beilagen — §§ 1—7 der Schulordnung für die Volksschule —
zeitweise genau zu durchgehen und sich darüber zu verlässigen, daß kein Fortbildungs-
schulpflichtiger übersehen wurde, daß insbesondere diejenigen Kinder, welche die Volks-
schule aus irgend einem Grunde nicht besucht haben, auch zum Besuch des Fort-
bildungsunterrichtes beigezogen werden können.
In ähnlicher Weise hat die örtliche Aufsichtsbehörde auch darauf zu achten,
daß die Befreiung und Entbindung einzelner Kinder vom Besuch des Fortbildungs-
unterrichtes nur so lange stattfindet, als die eine solche Ausnahmsstellung begründenden
Verhältnisse wirklich vorliegen.
intreffen der Ent-
er Regel seiner Ent-
elbe stützt, beizufügen.
vom Schulbesuch be-
ur Erklärung geboten.
ung.] Zur Ver-
Fortbildungsunterricht
uch — § 1 Abs. 2 des
9 eine Prüfung des be-
in Gründen.]
zu
C. Versäumnisse des Fortbildungsunterrichtes.
§ 18. [Strafbarkeit der ungerechtfertigten Versäumnisse.
Erteilung der Erlaubnis zur Versäumung.] Die Versäumnis des
Fortbildungsunterrichtes — sofern sie nicht vorher gestattet oder nachträglich genügend
entschuldigt wurde — unterliegt der Bestrafung durch Schulstrafen.
Die Erlaubnis zur Versäumung des Unterrichtes — soweit er auf einen Tag
fällt — ist bei dem Lehrer einzuholen; für mehrere Tage kann nur der Vorsitzende
der örtlichen Aufsichtsbehörde nach vorgängigem Benehmen mit den betreffenden.
Lehrern von der Teilnahme am Unterricht entbinden.