Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Allg. Fortbildungsschulen. e. Schulordnung. 751 
Dabei ist die Anschaffung einer angemessenen Anzahl von Exemplaren zu ver- 
anlassen, sofern die fraglichen Lehrmittel bei der Unterrichtserteilung den Schülern 
selbst zur Hand sein müssen. 
III. Schulzucht und Beförderungsmittel des Tleißes. 
§ 25. [Aufgabe der Schulzucht.] Die Aufgabe der Sch lzucht und 
die Mittel zur Lösung derselben sind im Allgemeinen dieselben, wie * sichund 
§ 38) der Schulordnung für die Volksschule bezeichnet. 
Von besonderer Wichtigkeit ist aber bei Erteilung des Fortbildungsunterrichtes 
die erziehliche Seite, insofern durch solche auf Stärkung der Gesittung der Schul- 
jugend überhaupt und auf Achtung vor der Obrigkeit und vor dem Gesetz hin- 
gewirkt wird. 
Die Lehrer werden zur Erreichung dieser Zwecke insbesondere das Ehr= und 
Rechts-Gefühl und den Sinn für das Schöne und Gute bei den Schülern zu wecken 
und zu pflegen haben und sich selbst sorgfältig aller Handlungen und Maßregeln 
enthalten, welche in dieser Richtung die Schüler irreleiten oder schädigen könnten. 
§ 26. [Aufsicht über die Schüler außerhalb der Schule.] Die 
örtlichen Aufsichtsbehörden und die Lehrer haben die ihnen obliegende ständige ÜUber- 
wachung der Schüler der Fortbildungsschule auch auf deren Verhalten außerhalb 
der Schule auszudehnen. 
Vergehen und grobe Ungehörigkeiten, durch welche die in allgemeinen Ver- 
fügungen der oberen Schulbehörden und in den besonderen Schulgesetzen — § 27 — 
ausgesprochenen Verpflichtungen der Schüler bezüglich ihres Verhaltens übertreten 
werden, unterliegen somit auch dann der Bestrafung durch die örtliche Aufsichtsbehörde, 
wenn sie außerhalb der Schule vorkommen. 
§ 27. [Schulgesetze für die Fortbildungsschule.] Die Kreis- 
schulräte werden dafür Sorge tragen, daß die für jede Volksschule vorgeschriebenen 
Schulgesetze — § 45 (jetzt: § 39, Ziffer 2) der Schulordnung für die Volksschule 
— soweit sie auch für die Fortbildungsschule Anwendung finden sollen, entsprechend 
geändert und ergänzt werden. 
§ 28. [Bestrafung durch Schulstrafen und deren Vollzug.] 
Bei Bestrafung der Fortbildungsschulpflichtigen durch Schulstrafen haben sich die 
Aufsichtsbehörden und Lehrer insbesondere hinsichtlich der Art der Strafen, der Zu- 
ständigkeit zum Ausspruch derselben und bezüglich des Vollzuges genau nach den Be- 
stimmungen der Verordnung des Gr. Ministeriums des Innern vom 5. Februar 
1875, die in den Fortbildungsschulen zulässigen Strafen betreffend, zu benehmen. 
Sie haben bei aller Strenge der Handhabung der Schulzucht stets besonders 
darauf zu achten, daß durch die Bestrafung das Ehrgefühl der Schüler nicht ver- 
letzt wird. 
§ 29. [Zeugnisse.] Auch den Schülern der Fortbildungsschule werden 
Zeugnisse nach Maßgabe der Bestimmungen des § 50 (jetzt: § 45) der Schulordnung 
für die Volksschule ausgestellt. 
In der Regel sollen hierzu die in der Volksschule gebrauchten Büchlein fort- 
verwendet werden. · 
Schulstrafen — mit Ausnahme des Verweises vor der Schule, — sind in den 
Zeugnissen ausdrücklich namhaft zu machen. 
Das Setzen der Schüler nach ihrem Fleiß u. s. w. findet in der Fortbildungs- 
schule nicht statt.
	        
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