Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. Unterweisung in Haushaltungskunde. 759 
Februar 1874, den Fortbildungsunterricht betreffend, bestimmte Zeit zu 
verwenden ist, soll neben der praktischen Anleitung zu einer den allgemeinen 
örtlichen Verhältnissen entsprechenden Fertigkeit in der Zubereitung der Kost 
für einen einfachen Haushalt umfassen: 
Unterweisung und Ubungen in allen mit der Führung eines Haus- 
haltes zusammenhängenden schriftlichen Arbeiten, Aufzeichnungen und Berech- 
nungen; ferner Belehrung über Wohn= und Schlafräume, über Heizung und 
Beleuchtung, über Wäsche und Kleidung, über Nährwert, Auswahl und Auf- 
bewahrung der Lebensmittel, über Krankenpflege und Ahnliches. 
Die am Unterrichte teilnehmenden Mädchen, deren Zahl für eine 
Klasse 36 nicht übersteigen soll, werden für die Ubungen im Kochen in 
Gruppen von höchstens je 6 Schülerinnen geteilt. 
  
Das Gesetz über den Fortbildungsunterricht vom 18, Februar 1874 
stellt als Begel auf, dass der Unterricht während des ganzen Jahres zu 
erteilen ist und lässt nur in Rücksicht auf besondere örtliche Ver- 
hältnissc einc Beschrünkung auf das Winterhalbjahr, unter Umstünden 
Ssogar einen günzlichen Ansfall des Unterrichts zu. Diese Bestimmungen 
sind selbstverstündlich auch für die Erteilung des Unterrichts in der 
Form der llaushaltungskunde, verbunden mit Uhungen im Kochen, mass- 
gebend. Um nun dieser áArt des Unterrichts bei der lindlichen Be- 
völkerung leichter Eingang zu verschaffen und um insbesondere deren 
Interesse für die Sache zu wecken, wurde in einzelnen Fällen, wo sich 
mehrere Gemeinden zusammenfanden, um für freiwillige Teil- 
nehmerinnen versuchsweisc den Haushaltungsunterricht einzuführen, die 
Reduzierung der Unterrichtszeit auf 11 Wochen gestattet. 
Wo es sich dagegen um einc dauernde Einrichtung für alle zum 
Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten Mädchen handelt, soll von 
der Regel, dass der Unterricht wenigstens während des ganzen Winter-- 
halbjahres zu erteilen ist, im allgemeinen nicht abgewichen werden. — — 
O. Sch.R., 23. April 1899, Nr. 7142. 
Aufgrund der in § 2 enthaltenen allgemeinen Regeln wird der Lehr- 
und Stundenplan für die einzelne Anstalt jeweils durch die örtliche Auf- 
sichtsbehörde aufgestellt. Derselbe bedarf der Genehmigung durch den Kreis- 
schulrat. 
Die Erlassung eines Normal-Lehrplans bleibt vorbehalten. 
84. 
Soweit der hauswirtschaftliche Unterricht und die Anleitung bei den 
praktischen Ubungen nicht durch Lehrkräfte der Volksschule — insbesondere 
Lehrerinnen, einschließlich der Arbeitslehrerinnen — besorgt werden kann,
	        
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