Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

762 X. Fortbildungsnnterricht. 
a. Gesetz. 
(Vom 15. August 1898.) 
Den Besuch des gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsunterrichts 
betreffend. 
(Ges. und V. Bl., 1898, S. 398; Schulv. Bl., 1898, S. 99.) 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Oähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen 
und verordnen, was folgt: 
81. 
Die in den Gewerbebetrieben einer Gemeinde beschäftigten fortbildungs- 
schulpflichtigen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge) können durch 
Ortsstatut im Sinne des § 142 der Deutschen Gewerbeordnung verpflichtet 
werden, anstelle der allgemeinen Fortbildungsschule eine für den Ort ihrer 
Beschäftigung errichtete Gewerbeschule oder gewerbliche Fortbildungsschule zu 
besuchen. 
In gleicher Weise können die fortbildungsschulpflichtigen Gehilfen und 
Lehrlinge des Handelsgewerbes zum Besuche einer am Ort ihrer Beschäf- 
tigung bestehenden, von der oberen Schulbehörde anerkannten kaufmännischen 
Fortbildungsschule oder Handelsschule und, wo eine solche nicht besteht, zum 
Besuche einer Gewerbeschule oder gewerblichen Fortbildungsschule angehalten 
werden. 
Das Ortsstatut hat zugleich die zur Durchführung der getroffenen An- 
ordnung erforderlichen näheren Bestimmungen, insbesondere bezüglich der zur 
Sicherung eines regelmäßigen Schulbesuchs den Schulpflichtigen, sowie deren 
Eltern, Vormündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen und 
bezüglich der zulässigen Befreiungen zu treffen. 
  
1. Das (badische) Gesetzvom 15. August 1898 ist nur für „fortbildungsschulpflichtige“ 
Arbeiter, Gehilfen und Lehrlinge, d. i. für Arbeiter 2c. im Alter von 14 bis 16 Jahren er- 
lassen, während die Deutsche Gewerbeordnung (8 120, Absatz 3) die Begründung 
der Verpflichtung zum Besuch einer Fortbildungsschule durch statutarische Bestimmung 
einer Gemeinde für Arbeiter bis zum Alter von achtzehn Jahren gestattet. Dies 
crlärt sich aus der oberlandesgerichtlichen Entscheidung vom 3. Mai 1897, welche 
eine „Lücke“ nur in Ansehung der Arbeiter c. im Alter von 14 bis 16 Jahren als 
vorhanden annahm (vgl. oben S. 722) und deshalb nur bezüglich dieser Arbeiter 
ein ergänzendes Einschreiten der badischen Landesgesetzgebung hervorrief. 
Um eine Verpflichtung zum Besuche einer Gewerbeschule oder gewerblichen Fort- 
bildungsschule für die ganze Zeit von der Zurücklegung des volksschulpflichtigen
	        
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