Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

3. h. Gewerbliche Fortbildungsschulen. 765 
Rückstand bleibt, oder wenn ein solcher die vorgeschriebenen Lehrmittel oder 
die für den Unterricht unentbehrlichen Materialien nicht besitzt. 
Besondere Vorschriften bleiben vorbehalten für Gemeinden, in welchen 
aufgrund des 8 120 der Deutschen Gewerbeordnung eine Verpflichtung zum 
Besuche der gewerblichen Fortbildungsschule durch Ortsstatut begründet wird. 
Hinsichtlich der örtlichen Beaufsichtigung einer gewerblichen Fort— 
bildungsschule kann die Oberschulbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde 
besondere Bestimmungen treffen (§ 6 des Gesetzes vom 18. Februar 1874 
über den Fortbildungsunterricht). 
Jedenfalls sollen der mit der örtlichen Aufsicht betrauten Behörde der 
den gewerblichen Unterricht erteilende beziehungsweise leitende Lehrer und 
gewerbliche Sachverständige angehören, auch in derselben der am Orte der 
Anstalt etwa bestehende Gewerbeverein vertreten sein. 
Die mittlere Aufsicht wird austelle des Kreisschulrats durch den Ge- 
werbeschulinspektor oder besonders beauftragte sachkundige Männer (Elementar- 
unterrichtsgesetz § 21 — jetzt: § 13 — Absatz 2) ausgeübt. 
84. 
Die Unterrichtserteilung an der gewerblichen Fortbildungsschule kann 
Lehrern der Volksschule des Anstaltsortes (Elementarunterrichtsgesetz 8 42, 
Absatz 2 — jetzt: § 37 Abs. 1), oder Lehrern benachbarter Volksschulen 
oder Gewerbelehrern, welche zur Ubernahme bereit sind, nebenamtlich, oder 
auch anderen geeigneten Personen (Gesetz über den Fortbildungsunterricht 
§ 10, Absatz 2), letzteren im vertragsmäßigen Dienstverhältnis, übertragen 
werden. 
Die Bestellung der Lehrer für gewerblichen Fortbildungsunterricht 
geschieht durch die Oberschulbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde. 
85. 
Die für Erteilung gewerblichen Fortbildungsunterrichts zu leistende Ver- 
gütung wird für jeden einzelnen Fall durch die Oberschulbehörde im Ein- 
vernehmen mit der Gemeinde bestimmt. Dieselbe soll jedenfalls nicht weniger 
betragen, als die in § 42 Absatz 2 (jetzt: § 46, a) des Gesetzes über 
den Elementarunterricht bestimmten Sätze. 
Hinsichtlich des Schulgeldes, welches für den Besuch einer gewerblichen 
Fortbildungsschule erhoben werden kann, ist § 5 der landesherrlichen Ver-
	        
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