3. h. Gewerbliche Fortbildungsschulen. 765
Rückstand bleibt, oder wenn ein solcher die vorgeschriebenen Lehrmittel oder
die für den Unterricht unentbehrlichen Materialien nicht besitzt.
Besondere Vorschriften bleiben vorbehalten für Gemeinden, in welchen
aufgrund des 8 120 der Deutschen Gewerbeordnung eine Verpflichtung zum
Besuche der gewerblichen Fortbildungsschule durch Ortsstatut begründet wird.
Hinsichtlich der örtlichen Beaufsichtigung einer gewerblichen Fort—
bildungsschule kann die Oberschulbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde
besondere Bestimmungen treffen (§ 6 des Gesetzes vom 18. Februar 1874
über den Fortbildungsunterricht).
Jedenfalls sollen der mit der örtlichen Aufsicht betrauten Behörde der
den gewerblichen Unterricht erteilende beziehungsweise leitende Lehrer und
gewerbliche Sachverständige angehören, auch in derselben der am Orte der
Anstalt etwa bestehende Gewerbeverein vertreten sein.
Die mittlere Aufsicht wird austelle des Kreisschulrats durch den Ge-
werbeschulinspektor oder besonders beauftragte sachkundige Männer (Elementar-
unterrichtsgesetz § 21 — jetzt: § 13 — Absatz 2) ausgeübt.
84.
Die Unterrichtserteilung an der gewerblichen Fortbildungsschule kann
Lehrern der Volksschule des Anstaltsortes (Elementarunterrichtsgesetz 8 42,
Absatz 2 — jetzt: § 37 Abs. 1), oder Lehrern benachbarter Volksschulen
oder Gewerbelehrern, welche zur Ubernahme bereit sind, nebenamtlich, oder
auch anderen geeigneten Personen (Gesetz über den Fortbildungsunterricht
§ 10, Absatz 2), letzteren im vertragsmäßigen Dienstverhältnis, übertragen
werden.
Die Bestellung der Lehrer für gewerblichen Fortbildungsunterricht
geschieht durch die Oberschulbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde.
85.
Die für Erteilung gewerblichen Fortbildungsunterrichts zu leistende Ver-
gütung wird für jeden einzelnen Fall durch die Oberschulbehörde im Ein-
vernehmen mit der Gemeinde bestimmt. Dieselbe soll jedenfalls nicht weniger
betragen, als die in § 42 Absatz 2 (jetzt: § 46, a) des Gesetzes über
den Elementarunterricht bestimmten Sätze.
Hinsichtlich des Schulgeldes, welches für den Besuch einer gewerblichen
Fortbildungsschule erhoben werden kann, ist § 5 der landesherrlichen Ver-