766 X. Fortbildungsunterricht.
ordnung vom 9. April 1889, das Schulgeld an den Gelehrtenschulen, den
Realmittelschulen und den Gewerbeschulen betreffend (Schulverordnungsblatt
1889, Seite 33) 1) maßgebend.
1) „§ 5. Für den Unterricht in den Gewerbeschulen und den ge-
werblichen Fortbildungsschulen wird in der Regel ein mässiges Schulgeld
entrichtet. Dasselbe soll bei der gewöhnlichen Einrichtung dieser Schulen
nicht über den Betrag von monatlich 60 Pfennig ansteigen.
An den mit Gewerbeschulen verbundenen Handelsschulen darl ein
Schulgeld bis zum Betrag von jährlich 24 Mk. erhoben werden.
Die Festsetzung des Schulgeldes an den in Absat= 1 und 2 be-
zeichneten Schulen erfolgt auf Vorschlag des Gemeinderats und des Ge-
werbeschulrats durch die Oberschulbehörde.
86.
Die im Lehrplan des gewerblichen Fortbildungsunterrichts zu be—
handelnden Fächer sind:
Gewerblicher Aufsatz und einfache Buchführung,
Gewerbliches Rechnen,
Geometrisches und Projektionszeichnen,
Fachzeichnen,
Freihandzeichnen.
Den genannten Fächern sind mindestens 6 Wochenstunden, und zwar
auf mindestens 2 Wochentage verteilt, zu widmen.
Außerdem werden zwei Stunden an den Sonntag-Vormittagen für
Freihandzeichnen verwendet. Letztere sind so zu legen, daß die Schüler nicht
vom Besuche des sonntäglichen Haupt= oder des etwa für Schüler bestimmten
besonderen Gottesdienstes abgehalten sind.
87.
Die Verteilung der Fächer ist bei zweijähriger Dauer des Unterrichts
folgende:
I. Jahr: Geometrisches und darauf Projektionszeichnen zweimal 1 /
Wochenstunden (3 Stunden),
Gewerblicher Aufsatz und gewerbliches Rechnen zweimal 1 ½ Stunden
(3 Stunden):
II. Jahr: Fachzeichnen (3 Stunden),
Gewerblicher Aufsatz, Buchführung und gewerbliches Rechnen (3
Stunden):
I. und II. Jahr: Freihandzeichnen (2 Stunden Sonntag-Vormittags).
Wo, was als sehr wünschenswert zu bezeichnen ist, sich die Anfügung
eines dritten Jahreskurses ermöglichen läßt, wird derselbe mit Fortsetzung