Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

3. b. Gewerbliche Fortbildungsschulen. 767 
der Fächer für das zweite Jahr und, wo es angeht, mit nützlichen Partien 
aus der Wirtschafts= und der Naturlehre ausgefüllt. 
8 8. 
Aufgrund der in den §§ 6 und 7 enthaltenen allgemeinen Regeln 
wird der Lehr= und Stundenplan für die einzelne Anstalt jeweils durch die 
örtliche Aufsichtsbehörde aufgestellt. Derselbe bedarf der Genehmigung durch 
die Oberschulbehörde. 
l 9. 
Anträge auf Errichtung neuer gewerblicher Fortbildungsschulen wären 
von der Gemeindebehörde durch Vermittelung des Bezirksamtes bei dem 
Oberschulrat einzubringen. 
Die Errichtung einer solchen Anstalt und die Bewilligung eines Zu- 
schusses aus den im Staatsvoranschlag für „gewerbliche Zeichenschulen“ zur 
Verfügung gestellten Mitteln setzt voraus, daß die Gemeinde sich verpflichtet, 
für den durch Staatszuschuß nicht gedeckten Teil des Aufwandes, welchen 
ein den Bestimmungen der gegenwärtigen Bekanntmachung entsprechender ge- 
werblicher Fortbildungsunterricht erfordert, aufzukommen, insbesondere für 
die erforderlichen Lehrräume, Lehrmittel und Gerätschaften zu sorgen. 
  
Runderlaß des Oberschulrats vom 13. Juli 1891 Nr. 13 287: 
An Sümtliche Grossh. Bezirksümter. 
Da die Antrüge auf Errichtung gewerblicher Fortbildungsschulen 
— § 9 der diesseitigen Bekanntmachung rom 21. Februar I. Js., 
Sch. V. O. Bl. Nr II Seite 19 f. — vonseiten der einzelnen Gemeinde- 
Dehörden rielfach unmittelbar bei dem Oberschulrat, und zwar gewöhnlich 
in sehr unvollstündiger Form eingereicht werden, sehen wir uns veranlasst, 
folgendes bekannt zu geben. 
I. Anträge auf Errichtung neuer gewerblicher Fortbildungsschulen 
Sind, der Vorschrift in § 9 Abs. 1 der angeführten Bekanntmachung ent- 
Saprechend, ronsciten der betreffenden Gemeinden jeweils zunächst bei 
dem zustündigen Bezirksamt einzureichen, welch’ letztere Behörde auch 
die weiteren Verhandlungen mit dem Oberschulrat vermitteln wirt. 
II. Die Grossh. Pezirksämter werden die bezüglichen Antrüge vor 
der Weiterleitung an den Oberschulrat zunüchst einer genauen Prüfung 
hinsichtlich ihrer Vollstündigkeit unterziehen und die etwa erforderlichen 
Ergünzungen veranlassen. 
III. In dieser Richtung würe Folgendes zu beachten 
n. Da die Errichtung einer gewerblichen Fortbildungsschule nur unter 
der Voraussetzung zulüssig erscheint, dass die Gemeinde sich bereit er- 
clürt, für den, durch einen etwaigen Staatszuschuss ni i 
U"k-k"(1.(11« twaigen Staatszuschuss nicht gedeckten Teil
	        
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