Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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X. Fortbildungsunterricht. 
des Aufwandes, welchen ein den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 
21. Februar 1891 entsprechender gewerblicher Fortbildungsunterricht er- 
fordert, aufzukommen, insbesondere für die erforderlichen Lehrräume, 
Lehrmittel und Gerätschaften zu sorgen, wäre vor der Stellung eines 
Antrags auf Errichtung einer solchen Anstalt jeweils zunächst eine 
Beschlussfassung des Bürgerausschusses darüber, dass die Gemeinde die 
bezeichneten Verbindlichkeiten zu übernehmen sich verpflichte, herbei- 
zuführen. Abschrift des Protokolls über den bezüglichen Beschluss wäre 
jeweils anher vorzulegen. 
Erst aufgrund einer solchen Verbindlichkeitsübernahme durch die 
Gemeinde könnte dann die Frage der Zuwendung eines Staatszuschusses 
für das Unternehmen einer nüheren Prüfung unterzogen werden. — — 
b. Die Gemeindebehörde hätte jeweils eine bestimmte Erkläürung 
darüber abzugeben, ob beabsichtigt werde, von dem Vorbehalt in 5 2 
Abs. 4 der Bekanntmachung Gebrauch zu machen und eine Verpflichtung 
zum Besuch der gewerblichen Fortbildungsschule durch ein aufgrund von 
5 5 120 G. O. zu erlassendes Ortsstatut einzuführen. 
Für den Fall der Bejahung dieser Frage hätte die Gemeindebehörde 
noch darüber sich auszusprechen, ob die fragliche Verpflichtung zum 
Besuch der Schule für die Arbeiter aller in dem betreffenden Ort vor- 
kommenden Gewerbe oder aber nur für einzelne derselben — welche 
namentlich aufzuführen wären — festgesetzt und Dbis zu welcher Alters- 
Erenze der Arbeiter dieselbe ausgedehnt werden soll. 
Dabei bemerken wir, dass die Dauer des Besuchs der Schule für die 
Angehörigen der verschiedenen Gewerbe je nach Bedürfnis verschieden. 
— für die einen auf zwei, die andern auf drei Jahre — festgestellt werden. 
könnte, wie andererseits auch bestimmt werden könnte, dass Angehörige 
einzelner Gewerbe nur zum Besuch einzelner Unterrichtsfücher bei- 
gBezogen, bezw. von dem Besuch einzelner Fächer — wie 2. B. die Bäücker 
von der Teilnahme am Zeichenunterricht — befreit sein sollen. 
Der bezügliche Entwurf des Ortsstatuts, bei dessen Aufstellung die 
Gr. Bezirksämter den Gemeindebehörden entsprechend an die Hand zu 
gehen gewiss bereit sein werden, würe, bevor derselbe dem Bezirksrat 
zur Genchmigung unterbreitet würde, der diesseitigen Behörde zur Ein- 
sicht vorzulegen. 
c. Des weiteren hätte die Gemeindebehörde bei der fraglichen An- 
tragetellung noch über folgende Punkte sich auszusprechen: 
1. Ob der Besuch des Unterrichts auf besonderes Ansuchen auch 
Ssolchen Personen gestattet werden solle, die das Alter der Fort- 
bildungsschulpflicht, bezw. die in §+120 der Gewerbeordnung be- 
zeichnete Altersgrenze bereits überschritten haben. 
Ob von den Teilnehmern am Unterricht ein Schulgeld zu er- 
heben sei, und bejahendenfalls in welchem Betrag. Dabei bemerken 
wir, dass die Beschrünkung in § 5 Abs. 2 der Bekanntmachung 
hinsichtlich der Höhe des zu leistenden Schulgeldes auf die 
vorstehend unter 1 bezeichneten Teilnchmer am Unterricht An- 
wendung nicht findet. Die diesen anzufordernde Vergütung 
Kann belicbig festgesetzt werden; jedoch dürkte es sich empfehlen, 
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