Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

3. b. Gewerbliche Fortbildungsschulen. 769 
um den an sich wünschenswerten Beitritt solcher Personen nicht 
zu erschweren, die bezüglichen Festsetzungen innerhalb billiger 
Grenzen zu halten. 
Ob bereits bestimmte Lehrkräfte für die Erteilung des Unterrichts 
in Aussicht genommen und welche Vergütung denselben für die 
ceinzelne Wochenstunde gewährt werden will. 
Ob die Aufstellung einer besonderen Schulordnung — § 1 Abs. 2 
— für erforderlich oder wünschenswert erachtet wird und welche 
einzelne Bestimmungen in dieselbe Aufnahme finden sollen. 
Sofern der Entwurf einer solchen bereits aufgestellt sein. 
sollte, würc derschbe zur diesseitigen Genehmigung vorzulegen. 
Dabei bemerken wir, dass, falls der Besuch der Schule auf- 
grund von § 120 der Gew.Ord. über die in dem Gesetz vom 
18. Februar 1874, betreffend den Fortbildungsunterricht, be- 
stimmte Altersgrenze hinaus für verbindlich erklärt werden sollte, 
als massgebende Vorschriften über die Handhabung der Schul- 
zucht nicht die für Fortbildungsschulen geltenden Bestimmungen, 
sondern nur die Vorschriften in den §8§8 7 und 8 der Landes- 
herrlichen Verordnung vom 16. Juli 1868, die Einrichtung und 
Leitung der Gewerbeschulen betr., inbetracht kommen könnten. 
Da es immerhin für zweifelhaft erklürt werden muss, ob aus einer 
Schule, deren Besuch durch ein aufgrund gesetzlicher Vorschrift 
crlassenes Ortsstatut für verbindlich erklärt ist, ein Schüler, 
entgegen den Bestimmungen des Ortsstatuts, zur Strafe aus- 
gewiesen werden kann, dürfte es sich empfehlen, eine Bestimmung 
hinsichtlich der Ausweisung für den Fall tadelnswerten Betragens 
eines Schülers jeweils in das Ortsstatut selbst aufzunehmen. 
Ob in dem betreffenden Ort ein Gewerbeverein besteht und 
welche Vertretung derselbe in der örtlichen Aufsichtsbehörde 
finden, in welcher Weise überhaupt die letztere zusammengesetzt 
werden soll. Dabei wären die einzelnen Persönlichkeiten mit 
Namen zu bezeichnen. — — 
Ct 
Soweit in vorstehendem Erlaß von dem Oberschulrat die Rede ist, ist an 
dessen Stelle seit 1. Juli 1892 überall der „Gewerbeschulr at“ getreten. 
Karlsruhe, den 21. Februar 1891. 
Großherzoglicher Oberschulrat. 
Joos. 
Schick. 
  
Im Staatshaushaltetat für die Jahre 1902/1903 ist unter der Nubrik „Ge- 
werbliche Unterrichtsanstalten", „K. Gewerbliche Fortbildungsschulen“ „für Förderung 
des gewerblichen Fortbildungsunterrichts“ auf jedes der beiden Budgetjahre eine 
Summe von 43 000 Mark vorgesehen. Davon entfallen: 
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