3. b. Gewerbliche Fortbildungsschulen. 769
um den an sich wünschenswerten Beitritt solcher Personen nicht
zu erschweren, die bezüglichen Festsetzungen innerhalb billiger
Grenzen zu halten.
Ob bereits bestimmte Lehrkräfte für die Erteilung des Unterrichts
in Aussicht genommen und welche Vergütung denselben für die
ceinzelne Wochenstunde gewährt werden will.
Ob die Aufstellung einer besonderen Schulordnung — § 1 Abs. 2
— für erforderlich oder wünschenswert erachtet wird und welche
einzelne Bestimmungen in dieselbe Aufnahme finden sollen.
Sofern der Entwurf einer solchen bereits aufgestellt sein.
sollte, würc derschbe zur diesseitigen Genehmigung vorzulegen.
Dabei bemerken wir, dass, falls der Besuch der Schule auf-
grund von § 120 der Gew.Ord. über die in dem Gesetz vom
18. Februar 1874, betreffend den Fortbildungsunterricht, be-
stimmte Altersgrenze hinaus für verbindlich erklärt werden sollte,
als massgebende Vorschriften über die Handhabung der Schul-
zucht nicht die für Fortbildungsschulen geltenden Bestimmungen,
sondern nur die Vorschriften in den §8§8 7 und 8 der Landes-
herrlichen Verordnung vom 16. Juli 1868, die Einrichtung und
Leitung der Gewerbeschulen betr., inbetracht kommen könnten.
Da es immerhin für zweifelhaft erklürt werden muss, ob aus einer
Schule, deren Besuch durch ein aufgrund gesetzlicher Vorschrift
crlassenes Ortsstatut für verbindlich erklärt ist, ein Schüler,
entgegen den Bestimmungen des Ortsstatuts, zur Strafe aus-
gewiesen werden kann, dürfte es sich empfehlen, eine Bestimmung
hinsichtlich der Ausweisung für den Fall tadelnswerten Betragens
eines Schülers jeweils in das Ortsstatut selbst aufzunehmen.
Ob in dem betreffenden Ort ein Gewerbeverein besteht und
welche Vertretung derselbe in der örtlichen Aufsichtsbehörde
finden, in welcher Weise überhaupt die letztere zusammengesetzt
werden soll. Dabei wären die einzelnen Persönlichkeiten mit
Namen zu bezeichnen. — —
Ct
Soweit in vorstehendem Erlaß von dem Oberschulrat die Rede ist, ist an
dessen Stelle seit 1. Juli 1892 überall der „Gewerbeschulr at“ getreten.
Karlsruhe, den 21. Februar 1891.
Großherzoglicher Oberschulrat.
Joos.
Schick.
Im Staatshaushaltetat für die Jahre 1902/1903 ist unter der Nubrik „Ge-
werbliche Unterrichtsanstalten", „K. Gewerbliche Fortbildungsschulen“ „für Förderung
des gewerblichen Fortbildungsunterrichts“ auf jedes der beiden Budgetjahre eine
Summe von 43 000 Mark vorgesehen. Davon entfallen:
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