Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

83. d. Kaufmännische Fortbildungsschulen. 771 
Baden“, Jahrgang 1900, S. 388, waren im Schuljahr 1899/1900 „Kaufmännische 
Fortbildungskurse“ in 13 größeren und mittleren Städten des Großherzogtums er- 
richtet und im Ganzen von 2398 Schülern besucht; die Zahl der Lehrer betrug 75 
(in Mannheim 13 Lehrer und 669 Schüler). Eingerichtet sind diese Kurse teils von 
der betreffenden Gemeinde, teils von kanfmännischen Vereinen. Durch Gesetz vom 
12. September 1898, betreffend die Anderung des Handelskammergesetzes (Ges. u. 
V. Bl., 1898, S. 421) ist dem Handelskammergesetz“ vom 11. Dezember 1878 ein 
neuer Artlkel 15 a eingefügt worden, lautend: 
Die Handelskammern sind mit Genchmigung des Ministeriums des 
Innern befugt, Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, welche die 
Förderung von Handel und Gewerbe, sowie die technische und 
geschüftliche Ausbildung, die Erziehung und den Schutz der 
darin beschüftigten Gehilfen und Lehrlinge bezwecken, zu be- 
gründen, zu unterhalten und zu unterstützen. 
Die Grundzüge des Unterrichtsplanes können beispielsweise ersehen 
werden: 
Für die Kaufmännische Fortbildungsschule zu Karlsruhe: 
aus dem Ortsstatut über das Schulwesen der Haupt= unb Residenzstadt 
Karlsruhe — S. 261 dieser Schrift. 
Für den „Handelskurs“ zu Pforzheim — der dortigen Realschule an- 
gegliedert: 
bei Joos, Mittelschulen, 1898, S. 197. 
II. „Für Förderung des kaufmännischen Fortbildungsunterrichts“ sind im 
Staatshaushaltsetat für 1902/1903 vorgesehen (für jedes der beiden Jahre) 18 000 Mk. 
Davon entfallen — 
a. auf Zuschüsse an 20 Schulen bezw. Unterrichtskurse 16 200 Mk. 
b. auf Kosten für Ausbildung von Lehrern 1500 Mk. 
Fc. auf sonstige Kosten für Förderung des kaufmännischen Fort- 
bildungsunterrichts 
300 Mk. 
Die Bewilligungen unter a, b 
und c sind nötigenfalls gegenseitig übertragbar. 
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