Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

70 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
selbst wenn sie mit Dispensscheinen versehen sind, in Baden keine ausnahmsweise 
Befreiung von der Schulpflicht zu gewähren sei. 
Für die Ausstellung der Zeugnisse über die Erfüllung der Schuldpflicht sind, 
nach den bestehenden Bestimmungen zuständig: 
in Baden: die Schulkommission, in den Gemeinden wo eine solche nicht be- 
steht, der Gemeinderat; 
in Preußen: der Lehrer in Gemeinschaft mit dem Lokalschulinspektor oder 
dem Vorsitzenden des Schulvorstandes; · 
im Königreich Sachsen: der Lehrer in Gemeinschaft mit dem Lokalschul— 
nspektor bezw. mit dem Schuldirektor als Lokalschulinspektor; 
in Württemberg: die Ortsschulbehörde; 
in Hessen: der Vorsitzende des Schulvorstandes; 
in Elsaß-Lothringen: die Bürgermeister; 
in den übrigen Bundesstaaten, mit welchen Vereinbarungen bestehen: die in 
der Bekanntmachung des Oberschulrats vom 20. Oktober 1877 — Sch-V.-O.-Bl. 
1877 Nr. 14 S. 127 ff. — bezeichneten Behörden und bezw. Beamten. 
(Bekanntmachungen des Oberschulrats vom 18. Oktober 1870 — Württemberg: 
vom 28. Juli 1874 — Elsaß-Lothringen; vom 23. Juni 1876 — Preußen; vom 
6. Dez. 1876 — Königreich Sachsen; vom 28. Februar 1877 — Hessen; vom 20. 
Oktober 1877 — übrige Bundesstaaten.) ' 
5. Bei Ausübung eines Gewerbebetriebes im Umherziehen dürfen 
Kinder, welche schulpflichtig sind, nur mit Erlaubnis derjenigen Behörde von Ort 
zu Ort mitgeführt werden, welche den Wandergewerbeschein erteilt hat oder in deren 
Bezirk sich der Nachsuchende befindet. Die Erlaubnis ist im Wandergewerbescheine 
unter näherer Bezeichnung der Kinder, deren Mitführung gestattet wird, zu ver- 
merken. 
Die Erlandnis ist zu versagen und die bereits erteilte Erlaubnis zurückzunehmen, 
wenn nicht für einen ausreichenden Unterricht der Kinder gesorgt ist. 
(Gewerbeordnung für das deutsche Reich, § 62). 
Zum Vollzug dieser Vorschriften der Gewerbeordnung hat das Großh. Bad. 
Ministerium des Innern mit Erlaß vom 17. November 1888 Nr. 20 758 die Be- 
zirksämter angewiesen, bei Erteilung von Wandergewerbescheinen die Erlaubnis zur 
Mitführung von Kindern im schulpflichtigen Alter in der Regel zu versagen. „Nur 
ganz ausnahmsweise soll diese Erlaubnis erteilt werden, wenn ein genügender Nach- 
weis darüber erbracht wird, daß auch während des Umherziehens die mitgeführten Kinder 
einen den Anforderungen des Elementarunterrichtsgesetzes entsprechenden systematischen 
Unterricht erhalten, was in der Regel nur dann der Fall sein wird, wenn cine zur 
Erteilung des Unterrichts befähigte Persönlichkeit beim Wandergewerbe mitgeführt 
wird, während es nicht als eine genügende Erfüllung der gesetzlichen Unterrichts- 
pflichten zu erachten ist, wenn die betreffenden Kinder an dem beständig wechselnden 
Aufenthaltsorte jeweils nur für einige Tage oder Wochen in die Schule geschickt 
werden.“ 
Die Bezirksämter sind ferner angewiesen, über Gesuche um Erteilung der Er- 
laubnis zur Mitführung schulpflichtiger Kinder beim Gewerbebetriebe im Umher- 
ziechen jeweils eine Aeußerung der Ortsschulbehörde nach der Nichtung hin zu er- 
heben, ob die Erteilung eines ausreichenden Unterrichtes an die betreffenden Kinder 
durch besondere Vorkehrungen gesichert ist. Die Ortsschulbehörden sollen derartige 
Anfragen der Bezirksämter nur auf Grund gewissenhafter Prüfung in einer geord- 
neten Sitzung, in welcher der Lehrer und der Geistliche anwesend sein sollen, beant-
	        
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