Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel I. Allgemeine Bestimmungen. 5 2. 71 
worten. Die Aeußerung der Ortsschulbehörde ist jeweils von sämtlichen Mitgliedern 
derselben zu unterzeichnen. 
Die Kreisschulräte, die Ortsschulbehörden und die Lehrer haben die Ver- 
pflichtung, in allen Fällen, in welchen ihnen eine ungenügende Erfüllung der Volks- 
schulpflicht seitens der von Wandergewerbetreibenden mitgeführten Kinder bekannt 
wird, ungesäumt dem Bezirksamt zum Zwecke weiteren Einschreitens Anzeige zu 
erstatten. 
Die Kreisschulräte sollen von Zeit zu Zeit durch Vornahme von Prüfungen 
davon sich zu überzeugen suchen, ob die Kinder, deren Mitführung Wandergewerbe- 
treibenden gestattett worden ist, die ihrer Altersstufe angemessenen Schulkenntnisse be- 
sitzen. Ueber die Vornahme der Prüfung und den Erfolg wäre den Eltern bezw. 
Fürsorgern der Kinder entsprechende Bescheinigung auszustellen. Sollte das Ergeb- 
nis der Prüfung ein ungenügendes sein, so wäre hievon dem Bezirksamt Kenntnis 
zu geben mit dem Ersuchen, die Erlaubnis zur Mitführung der Kinder beim Ge- 
werbebetrieb im Umherziehen zurückzuzichen. 
O.Sch. R., 6. Dezember 1888 und 28. Oktober 1898; Sch V. Bl., 1888, S. 
167, und 1898, S. 126. 
§ 2. 
(Gesetz vom 13. Mai 1892, Art. I, 2.) 
Das schulpflichtige Alter dauert vom sechsten bis zum vierzehnten Jahr. 
Es beginnt und endigt jeweils an Ostern gleichzeitig mit dem Anfang be- 
ziehungsweise- dem Schluß des Schuljahres für Knaben sowohl als Mädchen, 
wenn sie bis zum nächstfolgenden 30. Juni (einschließlich) ihr 6. beziehungs- 
weise 14. Lebensjahr zurücklegen. 
Für Kinder, welche schwächlich oder in ihrer Eutwickelung zurückge- 
blieben sind, ist hinsichtlich des Anfangstermins ihrer Schulpflicht Nachsicht 
zu erteilen. 
Mädchen müssen auf Verlangen ihrer Eltern oder der Stellvertreter 
derselben am Schlusse des Schuljahres schon dann aus der Schule entlassen 
werden, wenn sie bis zum nächstfolgenden 31. Dezember (einschließlich) ihr 
vierzehntes Lebensjahr vollenden werden. 
·.— 
1. Zuständig zur Nachsichtserteilung in Fällen des Abs. 2 ist die örtliche 
Schulbehörde. Landesh. V.-O. vom 26. Juni 1892 F 1. 
Vollzugsvorschriften: Schulordnung §§ 1—7 (Führung von Schüler- 
listen), 99 8—10 (Aufuahme in die Volksschule, §§ 11—14 (Befreiung vom Schul- 
besuch), §§ 15 und 16 (Schulentlassung). 
2. In dem E.U.G. vom 8. März 1868 hatte § 2 nachstehenden Wortlaut: 
Das schulpffichtige Alter dauert vom sechsten bis zum vierzehnten 
Jahr. Es beginnt und es endigt für die Kinder, welche zwischen dem 
23. Abril des einen und dem 23. April des andern Jahres ihr sechstes 
bezichungsweise ihr vierzehntes Lebensjahr zurückgelegt haben, an Ostern 
des letzten Jahres gleichzeitig mit dem Anfang, beziehungsweise dem 
Schluss des Schuljahres.
	        
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