Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

76 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
treffende Kreisschulvisitatur Anzeige an den Oberschulrat zu erstatten. O. Sch.R., 
2. Mai 1887 — Schulv.-Bl. 1887, S. 39. 
Ein „Verzeichnis der badischen Anstalten, in denen Zwangs- 
zöglinge untergebracht werden dürfen“ findet sich als Anlage I dem 
über den Gesetzentwurf, betreffend die Zwangserzichung und die Bevormundung, 
durch Beamte der Armenverwaltung, der Ersten Kammer erstatteten Kommissions- 
bericht beigegeben (Ständ. Verhandlungen, 1899/1900, I. Kammer, Beilagenheft, Stück 
Nr. 224). 
§ 4. 
(E.U. G. vom 8. März 1868, § 3.) 
Wegen ungerechtfertigter Schulversäumnis eines Kindes ist gegen die 
Eltern derselben oder deren Stellvertreter eine für Ortsschulzwecke zu ver- 
wendende Geldstrafe von 10 bis 50 Pfennig je für einen Tag auf Antrag 
des Vorsitzenden der Ortsschulbehörde durch den Bürgermeister auszu- 
sprechen. 
Die Berufung geht an das Bezirksamt. 
Sind die in dem vorhergehenden Absatz bestimmten Geldstrafen wieder- 
holt fruchtlos erkannt worden, so kommt § 71 des Polizeistrafgesetzbuches 
vom 31. Oftober 1863 zur Anwendung. 
  
Vollzugsvorschriften: Schulordnung §§S 17 bis 32 (,Schul- 
versäumnisse“). 
Die Schulversäumnisstrafen nach § 4 Abs. 1 des E.U.G sind lediglich als 
Ordnungsstrafen zu betrachten und von dem Bürgermeister auch in deujenigen 
Städten auszusprechen und zu vollziehen, in welchen der Staat die Verwaltung der 
Ortspolizei übernommen hat. M. d. J. 30. Angust 1839, Nr. 9364. Erst wenn wieder- 
holt bürgermeisteramtliche Ordnungsstrafen fruchtlos erkannt worden sind, können 
weitere Schulversäumnisse als Uebertretungen vonseiten der Eltern oder deren Stell- 
vertreter, sofern diese dabei ein Verschulden trifft, nach § 71 des Polizeistrafgesetz- 
buches behandelt werden. Unbeibringliche, aufgrund des § 71 des Polizei- 
strafgesetzbuches erkannte Geldstrafen sind in Haftstrafen in der Weise umzuwandeln, 
daß auf einen Strafbetrag von einer bis zu fünfzehn Mark je ein Tag Haft, jedoch 
höchstens bis zur Gesamtdauer von 3 Tagen, erkannt wird (§§ 28 und 29 des 
Reichsstrafgesetzbuches). 
Als fruchtlos sind Schulversäumnisstrafen, die nach § 4 Abs. 1 d. G. vom 
Bürgermeister ausgesprochen wurden, schon dann zu erachten, wenn nach mindestens 
zwei wegen Schulversäumnissen desselben Kindes ergangenen Strafverfügungen neue 
Versäumuisse vorkommen; ein anhaltendes und unnnterbrochenes Wegbleiben aus 
der Schule ist für die Anwendbarkeit des § 71 des Polizeistrafgesetzbuches nicht er- 
forderlich. 
D. 
(E. U. G. vom 8. März 1868, 5 4). 
Die Eltern und deren Stellvertreter haben dafür zu sorgen, daß die 
Kinder, welche die Volksschule besuchen, die erforderlichen Bücher und 
#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.