Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

78 II. Gesetz über den Elementarnnterricht. 
2. Die Kreisschulräte sind ermächtigt, einzelnen Lehrern zu ge- 
statten, Gegenstünde der vorbezeichneten Art für den Cebrauch der 
Schule ihres Anstellungsortes abzusetzen, sofern nach den örtlichen Ver- 
hältnissen ein dringendes Bedürfnis dazu vorliegt. · 
Die erteilte Erlaubnis ist jederzeit widerruflich. 
Obige Verfügung wurde durch Bekanntmachung des Oberschulrats vom 
14. Dezember 1887 (Schulv.-Bl. 1887, S. 123) mit dem Anfügen in Erinnerung 
gebracht, daß gegen Zuwiderhandlungen mit nachdrücklicher Strenge werde ein- 
geschritten werden. Eine abermalige Einschärfung des Verbots erfolgte im Schulv.= 
Bl., 1900, S. 73. 
86. 
(E. U.G. vom 8. März 1868. 8 5.) 
Für den Elementarunterricht soll in jeder politischen Gemeinde wenig- 
stens eine Volksschule bestehen. 
Die Oberschulbehörde kann aus erheblichen Gründen gestatten, daß für 
mehrere Gemeinden oder für Abteilungen einer Gemeinde zusammen mit 
einer andern ganzen Gemeinde oder Teilen derselben eine Volksschule 
gemeinsam gehalten werde. 
Wenn für mehrere Gemeinden eine gemeinsame Schule besteht, hat auf 
Antrag des einen oder andern Teils die Oberschulbehörde über die Tren- 
nung zu beschließen, vorbehaltlich der Entscheidung der sonst zuständigen Be- 
hörde über die vermögensrechtlichen Fragen, welche sich bei Auflösung einer 
gemeinschaftlichen Schule in mehrere getrennte ergeben. 
Die Staatsverwaltungsbehörde kann auf Antrag der Oberschulbehörde 
verfügen, daß in einer Gemeinde mehrere Schulen errichtet werden, wenn 
dies ein dringendes Bedürfnis ist. 
1. [Die Volksschule als Gemeindeanstalt.] In engster Verbindung 
mit der Forderung des Gesetzes, daß jedem Kinde der Elementarunterricht zuteil 
werde, steht die Vorschrift, daß (in der Negel) in jeder politischen Gemeinde wenigstens 
cine Vollsschule bestehen soll. Durch diese Vorschrift, mit welcher zahlreiche weitere Be- 
stimmungen des Gesetzes (z. B. die 988 10, 32, 52, 54, 56, 62, 68, 72, 83, 89, 91) in un- 
mittelbarem Zusammenhang stehen, ist die Volksschule wesentlich als Gemeindean- 
stalt erllärt. Durch die Vermittlung der Gemeinden — in deren Eigenschaft als 
„gebotene Zusammenwirkung von Staatsbürgern unter der gemeinschaftlichen Leitung 
ihrer Vorsteher zur Beförderung der allgemeinen Staatszwecke“ (II. Konstitutions 
edikt, vom 14. Juli 1807 — § 1) wird aber ein „allgemeiner Staatszweck“ 
verwirklicht. Die Gemeinde kann deshalb nicht von dem Rechte der Selbst- 
verwaltung, welches ihr in der Eigenschaft als „freiwillige Vereinigung von 
Staatsbürgern“, als Verein mit juristischer Persönlichkeit (Körperschaft des öffent- 
lichen Rechtes) zukommt, in der Weise Gebrauch zu machen, daß sie die Einrichtung 
der Schule nach cigenem Ermessen bestimmt: sie muß vielmehr die ihr gestellte Auf- 
gabe nach den Vorschriften des Staatsgesetzes erfüllen, und es steht ihr nicht frei,
	        
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