Titel I. Allgemeine Bestimmungen. 5 6. 79
anstatt einer nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Elementarnunterricht
eingerichteten Volksschule etwa eine Korporationsschule (5 116 Abs. 1) zu
zu errichten bezw. zu unterhalten.
Von der Regel, daß jede Gemeinde eine Volksschule, deren Bezirk mit der
Gemarkung zusammenfällt, haben soll, können nach den beiden entgegengesetzten
Richtungen hin: Vereinigung mehrerer Gemeinden zur Unterhaltung einer gemein-
schaftlichen Schule, und Errichtung mehrerer Schulen in einer Gemeinde,
Ausnahmen stattfinden.
2. [Gemeinschaftliche Schulen.]] Die Errichtung einer mehreren Ge-
meinden gemeinschaftlichen Schule, bezw. die Herstellung einer Gemeinschaft inbezug «
auf eine schon bestehende Volksschule, kann nur durch freie Vereinbarung
unter den beteiligten Gemeinden geschehen; dies ergiebt sich sowohl aus
dem Gesetze über den Elementarnnterricht, welches der Oberschulbehörde durch den
Ausdruck „gestatten" (§ 6 Abs. 2) nur ein Recht der Einsprache vorbehält und
auch der Staatsverwaltungsbehörde nirgends die Befugnis einräumt, eine Gemeinde
zum Eintritt in ein solches Gemeinschaftsverhältuis zu nötigen, als aus der Rechts-
ähnlichkeit des bürgerlichen Gesetzes (B. G. B. § 729). Es ist daher z. B. nicht zu-
einen näheren oder bequemeren Weg haben, dem Schulverband der Nachbargemeinde
zuzuweisen, sofern nicht die beiden (bezw. sämtliche) bei der Maßregel beteiligten
Gemeinden damit einverstanden sind.
Ueber die Aufbringung des Aufwandes zur Unterhaltung einer mehreren Ge-
meinden gemcinschaftlichen Schule fs. §§ 83—85.
3. [Streit über das Bestehen oder den Umfang eines Schul-
verbandes.] Streitigkeiten über die Frage, ob mehrere Gemeinden in einem Ge-
meinschaftsverhältuisse bezüglich der Schule stehen, bezw. welche Teile der Gemarkung
einer jeden der beteiligten Gemeinden zum Bezirk der betreffenden Schule gehören,
sind zunächst durch den Bezirksrat in der Eigenschaft als Verwaltungs-
behörde zu erledigen. Gegen die Entscheidung des Bezirksrats findet Klage an
den Verwaltungsgerichtshuof statt;: E.U.G. 8 149 Abs. 2, II. Ziffer 1;
landesh. Verordunung vom 26. Juni 1892 § 4. Das gleiche Verfahren wird — ge-
eignetenfalls mit Beiladung der mitbeteiligten Gemeinde — einzutreten haben, wenn
die Frage des Umfanges eines Schulverbandes zwischen einem Einzelnen und
einer Gemeinde in der Weise streitig wird, daß letztere die beanspruchte (Mit-)Be-
nützung ihrer Schule einem Einwohner der Nachbargemeinde verwehren will.
Nach der im ersten Absatz des § 6 aufgestellten Regel spricht die Vermutung
dafür, daß jede bestehende Volksschule nur für die Gemarkung der Gemeinde, in
welcher sie sich befindet, bestimmt sei. Der Beweis, daß der Bezirk der Schule sich
auf Gebiete außerhalb der Gemarkung erstrecke, liegt deshalb demjenigen Teil ob,
der aus dem Bestande eines solchen Ausnahmeverhältnisses Rechtsansprüche ableiten
will. Sind die Akte (Gemeindebeschlüsse), durch welche ein Gemeinschaftsverhältnis
zwischen mehreren Gemeinden inbezug auf eine Schule ursprünglich geschaffen worden
ist, nicht mehr beizubringen, so werden dieselben durch den Nachweis eines ent-
sprechenden Besitzstandes ersetzt werden können. Der bloße faktische Schulbesuch
ist hiebei nicht maßgebend (Erkenntnis des Verw'iltungsgerichtshofes vom 22. Oktober
1867, Gemeinde Breitnau g. Gemeinde Wagensteig); die Entscheidu#g wird haupt-
sächlich aus der Art und Weise, wie bei früheren Anlässen, namentlich beim Vollzuge
der Gesetze vom 28. August 1835, vom 8. März 1868 2c. 2c., die Aufbringung des
Aufwandes für die Schule geregelt worden ist, zu entnehmen sein.