80 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
4. [Trennung gemeinschaftlicher Schulen.] Die Bestimmung, daß
die Trennung einer mehreren Gemeinden gemeinschaftlichen Schule schon auf Antrag
einer der beteiligten Gemeinden von der Oberschulbehörde verfügt werden kann,
beruht auf der Rechtsähnlichkeit des L.-R.-S. 577 hg. (jetzt B.G.B. § 749). Wird
die Trennung von allen beteiligten Gemeinden übereinstimmend beschlossen, kann
sie gleichwohl nur mit Genehmigung der Oberschulbehörde zum Vollzuge kommen
(6 9 des Gesetzes). Wenn keine der beteiligten Gemeinden die Trennung verlangt,
kann dieselbe gleichwohl auf Antrag der Oberschulbehörde durch die Staatsver-
waltungsbehörde — den Bezirksrat — verfügt werden (§ 6 des Gesetzes, letzter
Absatz).
5. [Vermögensrechtliche Fragen als Folgen der Auflösung
ciner gemeinschaftlichen Schule.] Die Auflösung einer mehreren Gemeinden
gemeinsamen Schule bedingt — ähnlich wie die Aufkösung eines zivilrechtlichen Ge-
meinschaftsverhältnisses, B.G.B. §§ 752 ff. — eine Auseinandersetzung der beteiligten
Gemeinden hinsichtlich des für die gemeinschaftliche Schule verwendeten Vermögens.
Zu diesem Vermögen gehören nicht die staatsrechtlichen Leistungen der Gemeinden
und des Staates (8§ 52, 56, 78), welche für die gemeinschaftliche Schule
selbstverständlich nur bis zu dem Tage, an dem die Auflösung derselben in Vollzug
tritt, zu entrichten sind, und für jede einzelne der an die Stelle der früher gemein—
schaftlichen Schule tretenden getreunten Schulen neu und gesondert nach Anleitung
der desfallsigen Gesetzesbestimmungen reguliert werden müssen, wohl aber die Dota-
tionseinkünfte (§ 58), etwaige Beiträge aus Stiftungen (§§8 59, 60 u. 61,, das
Schulhaus und die Schulgerätschaften (§8 86 ff., § 91.)
Allgemeine Regeln darüber, wie die angeführten Vermögensobjekte bei der
Auseinandersetzung zu behandeln sein mögen, können nicht aufgestellt werden, da eben
alles auf die thatsächliche Gestaltung des Einzelfalles ankommt. Die Berech-
tigungsanteile der einzelnen Gemeinden an dem im Zeitpunkte der Aufhebung
der Schulgemeinschaft vorhandenen Gemeinschaftsvermögen werden regelmäßig nach
Anleitung des § 83 Abs. 2 bezw. des § 89 Abs. 4 sich bestimmen. Die Art und
Weise der wirklichen Teilung wird sich nach der Beschaffenheit der bis dahin gemein-
schaftlichen Gegenstände richten. Schulpfründkapitalien und Beiträge aus Stiftungen
können nach Verhältnis der Berechtigungsanteile verteilt werden; Schulgüter, Schul-
haus und Schulgerätschaften werden in der Negel, als im Stück nicht teilbar, der
früher gemeinschaftlichen Schule, bezw. der Gemeinde, welche in deren Besitz bleibt,
gegen Abfindung der anderen Beteiligten zu alleinigem Eigentum zu überweisen sein.
In erster Reihe werden für die Art und Weise der Auseinandersetzung die
hierüber unter den beteiligten Gemeinden etwa zustande gekommenen Abmachungen
maßgebend sein müssen. Nur wenn oder soweit solche Vereinbarungen nicht erzielt
werden, wird die in § 6 Abs. 3 vorbehaltene „Entscheidung der sonst zuständigen
Behörde“ einzutreten haben. Zuständig für diese Entscheidung ist zunächst, wenn
die beteiligten Gemeinden dem gleichen Amtsbezirk angehören, der Bezirksrat als
Verwaltungsbehörde, andernfalls das zuständige Ministerium (d. i. das Unterrichts-
ministerium) oder ein von diesem zu bezeichnender Bezirksrat. Gegen die Entschei-
dung der Verwaltungsbehörde (Bezirksrat oder Ministerium) ist die Klage an den
Verwaltungsgerichtshof zulässig. Gesetz, die Verwaltungsrechtspflege be-
treffend, § 3 Ziffer 10 (Ges. und V.-Bl. 1899 S. 543); landesh. Verordnung vom
14. Dezember 1899 Ziffer 10 (Ges. u. V.-Bl. 1899, S. 950).
Die Verwaltungs= bezw. verwaltungsgerichtliche Entscheidung kann übrigens
nur „unbeschadet aller privatrechtlichen Verhältnisse“ ergehen (Verwaltungsrechtspflege-