Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

80 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
4. [Trennung gemeinschaftlicher Schulen.] Die Bestimmung, daß 
die Trennung einer mehreren Gemeinden gemeinschaftlichen Schule schon auf Antrag 
einer der beteiligten Gemeinden von der Oberschulbehörde verfügt werden kann, 
beruht auf der Rechtsähnlichkeit des L.-R.-S. 577 hg. (jetzt B.G.B. § 749). Wird 
die Trennung von allen beteiligten Gemeinden übereinstimmend beschlossen, kann 
sie gleichwohl nur mit Genehmigung der Oberschulbehörde zum Vollzuge kommen 
(6 9 des Gesetzes). Wenn keine der beteiligten Gemeinden die Trennung verlangt, 
kann dieselbe gleichwohl auf Antrag der Oberschulbehörde durch die Staatsver- 
waltungsbehörde — den Bezirksrat — verfügt werden (§ 6 des Gesetzes, letzter 
Absatz). 
5. [Vermögensrechtliche Fragen als Folgen der Auflösung 
ciner gemeinschaftlichen Schule.] Die Auflösung einer mehreren Gemeinden 
gemeinsamen Schule bedingt — ähnlich wie die Aufkösung eines zivilrechtlichen Ge- 
meinschaftsverhältnisses, B.G.B. §§ 752 ff. — eine Auseinandersetzung der beteiligten 
Gemeinden hinsichtlich des für die gemeinschaftliche Schule verwendeten Vermögens. 
Zu diesem Vermögen gehören nicht die staatsrechtlichen Leistungen der Gemeinden 
und des Staates (8§ 52, 56, 78), welche für die gemeinschaftliche Schule 
selbstverständlich nur bis zu dem Tage, an dem die Auflösung derselben in Vollzug 
tritt, zu entrichten sind, und für jede einzelne der an die Stelle der früher gemein— 
schaftlichen Schule tretenden getreunten Schulen neu und gesondert nach Anleitung 
der desfallsigen Gesetzesbestimmungen reguliert werden müssen, wohl aber die Dota- 
tionseinkünfte (§ 58), etwaige Beiträge aus Stiftungen (§§8 59, 60 u. 61,, das 
Schulhaus und die Schulgerätschaften (§8 86 ff., § 91.) 
Allgemeine Regeln darüber, wie die angeführten Vermögensobjekte bei der 
Auseinandersetzung zu behandeln sein mögen, können nicht aufgestellt werden, da eben 
alles auf die thatsächliche Gestaltung des Einzelfalles ankommt. Die Berech- 
tigungsanteile der einzelnen Gemeinden an dem im Zeitpunkte der Aufhebung 
der Schulgemeinschaft vorhandenen Gemeinschaftsvermögen werden regelmäßig nach 
Anleitung des § 83 Abs. 2 bezw. des § 89 Abs. 4 sich bestimmen. Die Art und 
Weise der wirklichen Teilung wird sich nach der Beschaffenheit der bis dahin gemein- 
schaftlichen Gegenstände richten. Schulpfründkapitalien und Beiträge aus Stiftungen 
können nach Verhältnis der Berechtigungsanteile verteilt werden; Schulgüter, Schul- 
haus und Schulgerätschaften werden in der Negel, als im Stück nicht teilbar, der 
früher gemeinschaftlichen Schule, bezw. der Gemeinde, welche in deren Besitz bleibt, 
gegen Abfindung der anderen Beteiligten zu alleinigem Eigentum zu überweisen sein. 
In erster Reihe werden für die Art und Weise der Auseinandersetzung die 
hierüber unter den beteiligten Gemeinden etwa zustande gekommenen Abmachungen 
maßgebend sein müssen. Nur wenn oder soweit solche Vereinbarungen nicht erzielt 
werden, wird die in § 6 Abs. 3 vorbehaltene „Entscheidung der sonst zuständigen 
Behörde“ einzutreten haben. Zuständig für diese Entscheidung ist zunächst, wenn 
die beteiligten Gemeinden dem gleichen Amtsbezirk angehören, der Bezirksrat als 
Verwaltungsbehörde, andernfalls das zuständige Ministerium (d. i. das Unterrichts- 
ministerium) oder ein von diesem zu bezeichnender Bezirksrat. Gegen die Entschei- 
dung der Verwaltungsbehörde (Bezirksrat oder Ministerium) ist die Klage an den 
Verwaltungsgerichtshof zulässig. Gesetz, die Verwaltungsrechtspflege be- 
treffend, § 3 Ziffer 10 (Ges. und V.-Bl. 1899 S. 543); landesh. Verordnung vom 
14. Dezember 1899 Ziffer 10 (Ges. u. V.-Bl. 1899, S. 950). 
Die Verwaltungs= bezw. verwaltungsgerichtliche Entscheidung kann übrigens 
nur „unbeschadet aller privatrechtlichen Verhältnisse“ ergehen (Verwaltungsrechtspflege-
	        
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