Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel I. Allgemeine Bestimmungen. 8 7. 83 
sammensetzung der Ortsschulbehörde änßert, vgl. § 10 d. G. („des ersten 
Lehrers von jeder in der Schulgemeinde bestehenden Volksschule“) und Verordnung 
vom 26. Februar 1894, die Aufsichtsbehörden der Volksschule betreffend, § 3 
Ziffer 1. 
Werden in § 82 Absatz 2 des jetzigen E. U. G. (§ 76 des E.U. G. vom 8. März 
1868) die Worte: (die Gemeinde), „welche aber die Vereinigung der Schule ver- 
langen kann“, nicht lediglich im Sinne einer räumlichen Vereinigung der Schulen 
in einem Gebände verstanden, sondern wird auch eine blos organisatorische Um- 
gestaltung zu einer die räumliche Trennung der Einzelschulen (Schulabteilungen) un- 
berührt lassenden Gesamtschule als „Vereinigung“ aufgefaßt, so wird aus einer Ver- 
bindung der Bestimmungen in § 6 Abs. 4 und § 82 Abs 2 des Gesetzes als gel- 
tendes Recht sich ergeben, daß zunächst durch Verständigung zwischen Schulgemeinde 
und Oberschulbehörde zu bestimmen ist, ob mehrere in einer Gemeinde zu errichtende 
oder schon vorhandene Einzelschulen als getrennte, selbständige Volksschulen, oder ob 
sie als Abteilungen einer Gesamtschule zu behandeln seien. Kann eine Verständigung 
zwischen Schulgemeinde und Oberschulbehörde nicht erzielt werden, wird die in § 6 
Abs. 4 d. G. vorgesehene Entscheidung der „Staatsverwaltungsbehörde"“ (des Bezirks- 
rats) einzutreten haben. 
— 
( 
□ 
(Gesetz vom 13. Mai 1892, Artikel I, Ziffer 4.) 
1. Die Vorschriften in § 6 Abs. 1, 2, 3, finden auf abgesonderte Ge- 
markungen (Kolonien) sinngemäße Anwendung. Dabei gilt die Gesamtheit 
der Eigentümer der zur Gemarkung gehörenden Liegenschaften als Träger 
der nach diesem Gesetze den Gemeinden obliegenden Verpflichtungen und der 
denselben gegenüber der Staatskasse zustehenden Ansprüche. 
2. Der für Schulzwecke zu machende Aufwand ist von den Eigentümern 
der Liegenschaften unter sich nach Verhältnis ihrer in der Gemarkung ver- 
anlagten Grund= und Häusersteuerkapitalien zu tragen, soweit nicht etwa 
durch die Vorschriften des Gesetzes über die Verfassung und Verwaltung der 
Gemeinden der Beizug auch noch anderer Steuerkapitalien für statthaft er- 
klärt werden sollte. 
3. Die Befugnisse, welche in § 10 dieses Gesetzes den Gemeinden 
übertragen sind, werden für Schulen in abgesonderten Gemarkungen nach 
Maßgabe der Bestimmungen in § 175 der Gemeindeordnung ausgeübt. 
4. Auf Antrag der Eigentümer der abgesonderten Gemarkung, be- 
ziehungsweise soferne ein besonderer Verwaltungsrat bestellt ist, auf Antrag 
dieses, kann durch den Bezirksrat bestimmt werden, daß die schulpflichtigen 
Kinder einer abgesonderten Gemarkung die Volksschule eines Nachbarortes 
zu besuchen haben. Dabei hat der Bezirksrat als Verwaltungsbehörde 
zugleich die Vergütung festzusetzen, welche für die Benutzung der Nachbar- 
schule zu entrichten ist. 
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