Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

84 — II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Diese Vergütung bildet — nach Abzug etwaiger Deckungsmittel — 
den bei Berechnung eines etwaigen Staatsbeitrages (§ 73 dieses Gesetzes) 
inbetracht zu ziehenden Schulaufwand. # 
Gegen die Entschließung des Bezirksrats findet Klage an den Verwal- 
tungsgerichtshof statt. « 
  
1. In dem E. U. G. vom 8. März 1868 waren Bestimmungen darüber, in welcher 
Weise für den Unterricht der Kinder von Einwohnern einer abgesonderten Ge- 
markung zu sorgen sei, nicht enthalten. In dieser Hinsicht waren lediglich die 
Vorschriften in § 177 der Gemeindeordnung maßgebend, wo nur ausgesprochen war, 
daß die Eltern in Waldkolonieen und auf Hofgütern die Kosten für den 
Unterricht ihrer Kinder selbst zu bestreiten hätten. Nur soweit dieser Verpflichtung 
nicht durch die Benützung der Schuleinrichtung einer benachbarten Gemeinde oder 
aber durch die Erteilung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Privat- 
unterrichts an die betreffenden Kinder genügt werden konnte, waren die Einwohner 
einer abgesonderten Gemarkung zur Errichtung einer eigenen Volksschule verpflichtet. 
In Anlehnung an einen während der nämlichen Tagung der Ständeversamm- 
lung (1891/92) zur Beratung und Annahme gelangten Gesetzentwurf, betreffend die 
Anderung einiger Bestimmungen der Gemeinde= und Städteordnung, verkündet als 
Gesetz vom 23. Juni 1892 (Ges.= u. V.-Bl. S. 173), insbesondere an die durch 
Artikel 3 dieses Gesetzes unter der Ueberschrift „Vou den abgesonderten Ge- 
markungen“ als §§ 174 bis 181 der Gemeindeordnung eingefügten Bestimmungen 
enthält jetzt das E. U. G. vom 13. Mai 1892 in § 7 Bestimmungen, welche davon 
ausgehen, daß, wie im allgemeinen die dem Eigentümer einer abgesonderten Gemar- 
kung obliegenden Pflichten auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts sich decken mit 
denjenigen, welche gesetzlich den Gemeinden auferlegt sind, so auch auf dem Gebiete 
der Schulverwaltüng der Eigentümer der Gemarkung als Träger der nach dem Ge- 
setze sonst den Gemeinden obliegenden Verpflichtungen und der ihnen zustehenden 
Rechtce zu betrachten sei. 
Diese Auffassung findet ihren gesetzlichen Ausdruck in Absatz 1, wo insbesondere 
die Vorschriften in § 6 (früher § 5) Absatz 2 und 3 des Gesetzes auf die abgeson- 
derten Gemarkungen für anwendbar erklärt werden. Hiernach soll, sofern in der 
abgesonderten Gemarkung eine besondere Volksschule nicht besteht und auch nicht er- 
richtet werden kann oder will, die Frage der Teilnahme an den Schuleinrichtungen 
einer Nachbargemeinde zunächst der freien Vereinbarung der Beteiligten überlassen 
werden. Die Vorschrift in Absatz 4 wird zur Anwendung gelangen können, wenn 
der Aufwand, der durch die Bildung eines Schulverbandes zwischen einer Gemeinde 
und einer Kolonie erwächst, infolge der durch den Zuwachs der Schulkinder aus der 
Kolonie bedingten Vermehrung der Lehrstellen für die Gemeinde ein unverhältnis- 
mäßig hoher geworden und die Kolonie nicht freiwillig zur Leistung eines höheren 
als des nach § 83 des E. U.G. auf sie entfallenden Anteils sich bereit erklären sollte, 
oder auch wenn infolge der Errichtung einer neuen Volksschule, zu welcher die 
Kolonisten einen näheren Weg haben, oder infolge der Verbesserung oder Anlegung 
neuer Wege zu einer benachbarten Schule die Kinder der Kolonie zweckmäßiger einer 
andern Schule zugeteilt würden, der eine oder andere Teil aber, die Gemeinde oder 
die Kolonie, der Auflösung des bestehenden Verbandes sich widersetzen sollte. 
Der „Verwaltungsrat“ (Gemeindcordnung § 175), welcher nach § 7 Abf. 3
	        
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