84 — II. Gesetz über den Elementarunterricht.
Diese Vergütung bildet — nach Abzug etwaiger Deckungsmittel —
den bei Berechnung eines etwaigen Staatsbeitrages (§ 73 dieses Gesetzes)
inbetracht zu ziehenden Schulaufwand. #
Gegen die Entschließung des Bezirksrats findet Klage an den Verwal-
tungsgerichtshof statt. «
1. In dem E. U. G. vom 8. März 1868 waren Bestimmungen darüber, in welcher
Weise für den Unterricht der Kinder von Einwohnern einer abgesonderten Ge-
markung zu sorgen sei, nicht enthalten. In dieser Hinsicht waren lediglich die
Vorschriften in § 177 der Gemeindeordnung maßgebend, wo nur ausgesprochen war,
daß die Eltern in Waldkolonieen und auf Hofgütern die Kosten für den
Unterricht ihrer Kinder selbst zu bestreiten hätten. Nur soweit dieser Verpflichtung
nicht durch die Benützung der Schuleinrichtung einer benachbarten Gemeinde oder
aber durch die Erteilung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Privat-
unterrichts an die betreffenden Kinder genügt werden konnte, waren die Einwohner
einer abgesonderten Gemarkung zur Errichtung einer eigenen Volksschule verpflichtet.
In Anlehnung an einen während der nämlichen Tagung der Ständeversamm-
lung (1891/92) zur Beratung und Annahme gelangten Gesetzentwurf, betreffend die
Anderung einiger Bestimmungen der Gemeinde= und Städteordnung, verkündet als
Gesetz vom 23. Juni 1892 (Ges.= u. V.-Bl. S. 173), insbesondere an die durch
Artikel 3 dieses Gesetzes unter der Ueberschrift „Vou den abgesonderten Ge-
markungen“ als §§ 174 bis 181 der Gemeindeordnung eingefügten Bestimmungen
enthält jetzt das E. U. G. vom 13. Mai 1892 in § 7 Bestimmungen, welche davon
ausgehen, daß, wie im allgemeinen die dem Eigentümer einer abgesonderten Gemar-
kung obliegenden Pflichten auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts sich decken mit
denjenigen, welche gesetzlich den Gemeinden auferlegt sind, so auch auf dem Gebiete
der Schulverwaltüng der Eigentümer der Gemarkung als Träger der nach dem Ge-
setze sonst den Gemeinden obliegenden Verpflichtungen und der ihnen zustehenden
Rechtce zu betrachten sei.
Diese Auffassung findet ihren gesetzlichen Ausdruck in Absatz 1, wo insbesondere
die Vorschriften in § 6 (früher § 5) Absatz 2 und 3 des Gesetzes auf die abgeson-
derten Gemarkungen für anwendbar erklärt werden. Hiernach soll, sofern in der
abgesonderten Gemarkung eine besondere Volksschule nicht besteht und auch nicht er-
richtet werden kann oder will, die Frage der Teilnahme an den Schuleinrichtungen
einer Nachbargemeinde zunächst der freien Vereinbarung der Beteiligten überlassen
werden. Die Vorschrift in Absatz 4 wird zur Anwendung gelangen können, wenn
der Aufwand, der durch die Bildung eines Schulverbandes zwischen einer Gemeinde
und einer Kolonie erwächst, infolge der durch den Zuwachs der Schulkinder aus der
Kolonie bedingten Vermehrung der Lehrstellen für die Gemeinde ein unverhältnis-
mäßig hoher geworden und die Kolonie nicht freiwillig zur Leistung eines höheren
als des nach § 83 des E. U.G. auf sie entfallenden Anteils sich bereit erklären sollte,
oder auch wenn infolge der Errichtung einer neuen Volksschule, zu welcher die
Kolonisten einen näheren Weg haben, oder infolge der Verbesserung oder Anlegung
neuer Wege zu einer benachbarten Schule die Kinder der Kolonie zweckmäßiger einer
andern Schule zugeteilt würden, der eine oder andere Teil aber, die Gemeinde oder
die Kolonie, der Auflösung des bestehenden Verbandes sich widersetzen sollte.
Der „Verwaltungsrat“ (Gemeindcordnung § 175), welcher nach § 7 Abf. 3