Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel I. Allgemeine Bestimmungen. 8§ 8. 85 
E.U. G. für abgesonderte Gemarkungen die Befugnisse auszuüben hat, die nach § 10 
E.U. G. in Gemeinden dem Gemeinderat als örtliche Schulbehörde zukommen, hat 
selbstverständlich für die Behandlung der Volksschulangelegenheiten die in § 10 E. U.G. 
bezeichneten kirchlichen Vertreter sowie den Lehrer beizuziehen. 
2. [Die „Vorschriften des Gesetzes über Verfassung und Ver- 
waltung der Gemeinden“!, auf welche in § 7 Abs. 2 des E.U.G. Bezug ge- 
nommen ist, sind jetzt enthalten in § 174 der Gemeindeordnung nach der Fassung, 
welche dieser 5 durch das Gesetz vom 23. Juni 1892 erhalten hat. Dieselben 
lauten: 
Den zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Aufwand 
haben sie (die Eigentümer der zur Gemarkung gehörigen Liegenschaften) 
nach Verhültnis ihres in der Gemarkung veranlagten Grund- und Häuser- 
steuerkapitals zu tragen. 
Auf Antrag der Eigentümer können mit Staatsgenehmigung auch 
die übrigen in der Gemarkung zur staatlichen Besteuerung reranlagten 
Steuerkapitalien und Einkommensteueranschlüge zu Beiträgen beigezogen 
werden, und ist sodann der Aufwand nach Massgabe der §§ 80 fl. (Gem.- 
Ord.) auf das gesamte Steuerkapital und die Einkommensteueranschläge 
umzulegen. 
88. 
(Gesetz vom 18. September 1876, Artikel I.) 
Der Unterricht in der Volksschule wird sämtlichen schulpflichtigen Kindern 
gemeinschaftlich erteilt, mit Ausnahme des Religionsunterrichtes, soferne 
die Kinder verschiedenen religiösen Bekenntnissen angehören. 
Die nach § 6 Absatz 1 den politischen Gemeinden obliegende Ver- 
pflichtung kann weder im Ganzen noch zum Teile durch eine vorzugs- 
weise zur Erfüllung konfessioneller Zwecke begründete Korporationsanstalt 
geleistet werden. 
  
Vgl. die „geschichtliche Einleitung", S. 38 bis 40 und S. 45 bis 52. 
1. [Wortfassung des § 8.] In dem während der Tagung von 1875/76 
den Ständen vorgelegten Gesetzentwurfe (s. S. 48) war für den dem Elementar- 
unterrichtsgesetz nen einzufügenden § 6 (sjetzt § 8) nachstehende Fassung vor- 
geschlagen: 
Der Unterricht in der Volkschule, mit Ausnahme des Religions-- 
unterrichts, wird, wenn die Einwohner der Schulgemeinde verschiedenen 
religiösen Bekenntnissen angehören, den Kindern aller Bekenntnisse 
gemeinschaftlich erteilt. 
Diese Fassung sollte im Anschluß an den § 5 (jetzt 6) des Gesetzes — welcher 
die gesetzliche Regel enthält, daß in jeder politischen Gemeinde eine Volksschule 
bestehen solle, und zugleich bestimmt, in welcher Weise und unter welchen Voraus- 
setzungen Ausnahmen von der Regel stattfinden können oder müssen — ausdrücken,
	        
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