Titel I. Allgemeine Bestimmungen. 8§ 8. 85
E.U. G. für abgesonderte Gemarkungen die Befugnisse auszuüben hat, die nach § 10
E.U. G. in Gemeinden dem Gemeinderat als örtliche Schulbehörde zukommen, hat
selbstverständlich für die Behandlung der Volksschulangelegenheiten die in § 10 E. U.G.
bezeichneten kirchlichen Vertreter sowie den Lehrer beizuziehen.
2. [Die „Vorschriften des Gesetzes über Verfassung und Ver-
waltung der Gemeinden“!, auf welche in § 7 Abs. 2 des E.U.G. Bezug ge-
nommen ist, sind jetzt enthalten in § 174 der Gemeindeordnung nach der Fassung,
welche dieser 5 durch das Gesetz vom 23. Juni 1892 erhalten hat. Dieselben
lauten:
Den zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Aufwand
haben sie (die Eigentümer der zur Gemarkung gehörigen Liegenschaften)
nach Verhültnis ihres in der Gemarkung veranlagten Grund- und Häuser-
steuerkapitals zu tragen.
Auf Antrag der Eigentümer können mit Staatsgenehmigung auch
die übrigen in der Gemarkung zur staatlichen Besteuerung reranlagten
Steuerkapitalien und Einkommensteueranschlüge zu Beiträgen beigezogen
werden, und ist sodann der Aufwand nach Massgabe der §§ 80 fl. (Gem.-
Ord.) auf das gesamte Steuerkapital und die Einkommensteueranschläge
umzulegen.
88.
(Gesetz vom 18. September 1876, Artikel I.)
Der Unterricht in der Volksschule wird sämtlichen schulpflichtigen Kindern
gemeinschaftlich erteilt, mit Ausnahme des Religionsunterrichtes, soferne
die Kinder verschiedenen religiösen Bekenntnissen angehören.
Die nach § 6 Absatz 1 den politischen Gemeinden obliegende Ver-
pflichtung kann weder im Ganzen noch zum Teile durch eine vorzugs-
weise zur Erfüllung konfessioneller Zwecke begründete Korporationsanstalt
geleistet werden.
Vgl. die „geschichtliche Einleitung", S. 38 bis 40 und S. 45 bis 52.
1. [Wortfassung des § 8.] In dem während der Tagung von 1875/76
den Ständen vorgelegten Gesetzentwurfe (s. S. 48) war für den dem Elementar-
unterrichtsgesetz nen einzufügenden § 6 (sjetzt § 8) nachstehende Fassung vor-
geschlagen:
Der Unterricht in der Volkschule, mit Ausnahme des Religions--
unterrichts, wird, wenn die Einwohner der Schulgemeinde verschiedenen
religiösen Bekenntnissen angehören, den Kindern aller Bekenntnisse
gemeinschaftlich erteilt.
Diese Fassung sollte im Anschluß an den § 5 (jetzt 6) des Gesetzes — welcher
die gesetzliche Regel enthält, daß in jeder politischen Gemeinde eine Volksschule
bestehen solle, und zugleich bestimmt, in welcher Weise und unter welchen Voraus-
setzungen Ausnahmen von der Regel stattfinden können oder müssen — ausdrücken,