Titel I. Allgemeine Vestimmungen. 8§ 9. 89
schlechtweg. Und diese Volksschule ist kon fessionslos in dem Sinne, daß das
Gesetz von der nach Umständen verschiedenen Beteiligung der Konfessionen gar keine
Kenntnis nimmt oder wenigstens aus derselben keine anderen Folgerungen zieht, als
sich auch ohne Gesetz aus der Natur der Sache ergeben würden.“
„Soweit aber eine Sache nur einen Namen verliert und eine andere Bezeich-
nung erhält, erleidet sie in ihrer inneren Natur dadurch nicht die geringste Anderung.
Wenn das Gesetz die verschiedene Beteiligung der Konfessionen an einer Schule
ignoriert, so besteht jene doch und übt nach wie vor ihre Wirkung. Wenn wir seither
eine Volksschule, welche ausschließlich von katholischen Lehrern unterrichtet und aus-
schließlich oder vorherrschend von katholischen Schülern besucht wird, als eine katho-
lische bezeichnet haben, so bleibt sie, auch wenn sie offiziell nicht mehr als katholische
bezeichnet wird, in Zukunft in Wirklichkeit genau, was vorher, und ebenso katholisch,
als sie vorher war. In diesem Sinn wird die Volksschule wiederum nicht kon-
fessionslos sein, da der Religionsunterricht einen obligatorischen Lehrgegenstand
bildet und den Kindern verschiedener Konfessionen getrennt erteilt wird, somit die
Rücksicht auf die verschiedenen beteiligten Konfessionen nicht vollständig in den Hinter-
grund tritt. Daß übrigens „nicht konfessionslos“ etwas anderes ist als „konfessionell“,
braucht wohl nicht ausdrücklich hervorgehoben zu werden.“ Kommissionsbericht der
Ersten Kammer, erstattet durch Verwaltungsgerichtshofpräsident Reuck (ständ. Ver-
handlungen, 1875/76, I. Kammer, Beilagenheft, S. 198 ff.).
§ 9.
(E.U. G. vom 8. März 1868, § 13.)
Die Errichtung, ebenso die Aufhebung einer Volksschule kann nur mit
Genehmigung der Staatsbehörden erfolgen.
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Zuständig zur Entscheidung über Erteilung oder Versagung der Genehmi—
gung ist die Oberschulbehörde. Landesh. V.-O. vom 26. Juni 1892, 8 3.
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