Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

Kriegserklärung nach deutschem Völlerrecht. 95 
Im Falle der Ablehnung braucht gar nicht das Ende der 
Frist abgewartet zu werden, sondern der Staat, der das Ulti— 
matum gestellt hat, kann die Feindseligkeiten nun sofort be— 
ginnen, ohne eine weitere Erklärung dem Gegner gegenüber 
abzugeben. ) Doch braucht auch dieser in dem Falle, wo er, 
ohne eine Antwort zu geben, die Frist hat verstreichen lassen, 
den Angriff von Seiten der anderen Partei nicht abzuwarten, 
sondern kann gleichfalls nach Fristablauf die Feindseligkeiten er- 
öffnen; denn die Tatsache des Fristablaufs gilt für beide Par- 
teien ohne weiteres und durch sich selbst als Kriegserklärung. 2) 
Eine besondere Notifikation des Gegners an den Genngtuung 
sordernden Staat scheint mir deshalb nicht mehr notwendig 
zu sein 5) « 
Weigert sich der Gegner überhaupt, die Note, die das Ulti— 
matum enthält, anzunehmen, oder weist er das Ultimatum zurück, 
so wird man angesichts der bestimmten und ausdrücklichen Fas- 
sung des Ultimatums diese Ablehnung oder Zurückweisung als 
Kriegserklärung ansehen müssen. „Si I’Etat auquel est adressé 
Pultimatum refuse de le recevoir, nous estimons due l’stat 
de guerre existe à dater de ce refus; ce refus constitue une 
injure novelle à ajouter aux griefs de I’adversaire.“") 
III. Benachrichtigung der Neutralen. 
Art. 2 der Konvention. 
Neben dem Erfordernis einer vorausgehenden, unzweiden- 
tigen Benachrichtigung des Gegners in den angegebenen beiden 
Formen stellt die Konvention in Art. 2 eine weitere Voraus- 
setzung zum rechtlichen Kriegsbeginn auf: Die Notifikation des 
Kriegszustandes an die Neutralen, „in der Erwägung, daß es 
für die Sicherheit der friedlichen Beziehungen“, wie das deut- 
sche Weißbuch S. 78 sagt, „gleichfalls von Wert ist, wenn der 
Kriegszustand unverzüglich den neutralen Mächten angezeigt 
wird.“ 
1) Ebenso Rivier II S. 237; ov. Martens (Bergbohm) a. a. O. S. 489 
Bruyas S. 160. 
2) Blin de Baileul. S. 168, behauptet noch die Notwendigkeit einer 
zweilen Notisikation beim Ablauf der Frist. 
8) Ebenso Bellat S. 90. 4) Ehren a. a. O. S. 147. 
 
	        
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