Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

98 2. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Völkerrecht. 
Diese Frage beantwortet Huberi) dahin, das Neutrali- 
tätsverhältnis nehme als Reflex des Kriegszustandes ohne 
weiteres eben durch den Kriegsbeginn seinen Anfang. Demnach 
sei es nicht ganz zutreffend, wenn die Konvention sagt, erst mit 
der Notifikation, „nach Eingang einer Anzeige“ beginnt der 
Kriegszustand für die neutralen Mächte Rechtswirkungen zu 
erzeugen Diese Deduktion Hubers mag an sich richtig sein, 
sie gibt aber keine Auslegung des in Frage stehenden Artikels. 
Dessen Bedeutung ist vielmehr folgende: Wenn Artikel 2 sagt, 
erst nach Eingang einer Anzeige wird der Kriegszustand für 
die neutralen Mächte wirksam, so kann das nur heißen: Mag 
auch der Kriegszustand tatsächlich zwischen den Kriegsparteien 
schon bestehen und seine Wirkungen auf diese ausüben, für den 
einzelnen neutralen Staat soll er aber nicht schon durch das 
Bestehen an sich rechtliche Wirkungen auf diesen äußeren, son- 
dern ers dann, wenn dieser die Anzeige erhält. :) Diese Be- 
stimmung hat ihren guten Grund. Das Eintreten des Kriegs- 
zustandes legt auch den Neutralen besondere Pflichten auf, die 
diese nicht eher zu erfüllen brauchen und auch nicht eher er- 
füllen können, als bis sie zuverlässig Kenntnis von dem Be- 
stehen des Kriegszustandes erlangt haben. 
Die Kriegsparteien sollen allerdings unverzüglich den Kriegs- 
beginn anzeigen, damit der zwischen den Kriegführenden ge- 
schaffene Kriegszustand nach Möglichkeit mit dem für die neu- 
tralen Mächte cintretenden Zeitpunkt der Wirksamkeit des 
Kriegsbeginnes zusammenfällt. Damit dieser Zweck um so eher 
erreicht wird, kann die Anzcige anstatt auf dem üblichen diplo- 
matischen Wege auf telegraphischem Wege den Neutralen mitge- 
teilt werden.-s) 
Aber auch sofort nach Eingang der Anzeige — sans retard, 
  
1) Huber a. a. O.; vgl. auch Huber, Neutralitätsrecht S. 216. 
2) Diese Bestimmung beschränkt sich also nicht, wie Duber, Neutralitäts. 
recht S. 216 annimmt, darauf, nur die Beweislast hinuchtlich der Frage zu regeln, 
ob eine hehauptete Neutralitätsverletzung dem Neutralen präsumptiv imputiert werden 
kann oder nicht. 
8) Die Zulassung der offiziellen Benachrichtigung auf telegraphischem Wege 
ist von Rumänien (Beldiman) und Rußland (Nelidow) beantragt worden. Vgl. 
Actes et documents III S. 170. Diese Bestimmung findet sich auch noch in 
anderen Konventionen der zweiten Haager Konserenz.
	        
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