12 1. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Staatsrecht.
verwendet werden darf. 1) und daß die Kriegsmarine des
Reiches einc einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers ist
(Art 63, 1; 53,1 der R. V.)2) Ihm steht die eigentliche
Kriegsherrlichkeit zu. Demnach kann kein Landesherr mehr die
Armee zu Kriegszwecken verwenden.)
3 Das dem Reiche ausschließlich zustehende Recht des Krie-
ges und des Friedens ist ferner begründet in dem Zweck und
der Aufgabe des Rciches, nämlich in dem Schutz des Bundes-
gebietes, wic dies in der Einleitung zur R. V. bestimmt ist.
„Dieser Aufgabe und den zu ihrer Durchführung dienenden
Hoheitsrechten gegenüber ist das Bundesgebiet eine Einheit.““)
Während im Staatenbund die Einzelstaaten sich gegenseitig zum
Schutze und zur Verteidigung ihrer Gebiete Hilfe zu leisten
haben und gemeinsam durch eine Kollektivgarantie für die
Integritäl der einzelnen Staatsgebiete eintreten (vgl. Deutsche
Bundesakte Art. 11 Abs. 1: „Alle Mitglieder des Bundes ver-
sprechen sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundes-
staat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantieren
sich gegenseitig ihre sämtlichen unter dem Bunde begriffenen
Besitzungen“), ist es im Bundesstaat, im Deutschen Reich, das
Reich selbst, das durch einen feindlichen Angriff eines fremden
Staates auf das Gebiet auch nur eines Einzelstaates verletzt
wird. „Das Reich verteidigt sein eigenes Recht, wenn es An-
griffe auf das Bundesgebiet zurückweist, während im Staaten-
bund die nicht unmittelbar verletzten Staaten durch Leistung
der Bundeshilfe ihre vertragsmäßige Pflicht zur Verteidigung
eines fremden Rechts erfüllen.“)
Das Reich hat demnach das alleinige Recht, das Staatsgebiet
gegenüber fremden Staaten zu verteidigen. Mithin ist jede
Einwirkung der Einzelstaaten auf die Kriegführung ausge-
schlossen, so daß sie sowohl keine Verpflichtungen zur Krieg-
führung übernehmen, d. h. keine Offensiv= und Defensiv-Alli-
1) Vgl. Laband, 5. Aufl. S. 232; Haenel, Staatsrecht 1 S. 545.
2) Ueber die Ausnahme für Bayern (. Ziffer III § 5 III Abs. 1 und 5 des
Vertrages betr. den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes vom
23. November 1870. (B. G. BV. 1, 1871 S. 10.)
t) Vgl. H. Schulze, Lehrb. d. D. St. K. 1 S. 191; Dambitsch S. 279.
4) Laband, 5. Aufl. S. 204.
#s) Laband d. a. O. S. 185.