168 Stempeltarif. Kaufverträge.
Eine Verhandlung über einen von den Kontrahenten einfach wieder
aufgehobenen, bis dahin nicht erfüllten Kaufvertrag enthält keinen
(Rück-) Kaufsvertrag und erfordert deshalb nicht den Kaufwerthstempel.
F.-M.-R. vom 20. Juli 1866, III, 14 591, im Einverst. d. J.-M.
Ebenso F.-M.-R. vom 24. Oktober 1869, III, 20712.
Wenn in einem Akte erklärt wird, daß ein früher abgeschlossener
Kaufvertrag nicht ernstlich gemeint gewesen sei, sondern daß jener Akt
nur ein Scheingeschäft darstelle, so liegt in einer solchen Erklärung
der früheren Kontrahenten weder ein Kauf, noch ein Rückkauf, noch
ein Wiederkauf. Erk. des Ober-Trib. (V.) vom 22. Dezember 1863,
G.-A. Bd. 15 S. 605.
Da die Versteigerung eines Grundstücks in mehrere Parzellen.
nichts anderes ist, als eine Reihe aufeinander folgender Verkäufe, so
muß die Stempelabgabe von jedem Vertrage besonders berechnet
werden. Wo mithin das Versteigerungs-Protokoll selbst den Vertrag
bildet, da ist für jeden Käufer die Summe seines Ankaufs besonders
zu berechnen, und für diese Summe den Stempel zu entrichten sind
Käufer und Verkäufer dem Fiskus in solidum verhaftet. F.-M.-R.
vom 8. Juli 1825.
Die einerseits erfolgte Uebertragung des Eigenthums eines Gutes
gegen die andererseits hierfür übernommene Verpflichtung, den Verkäufer
von den auf dem Gute haftenden Realverbindlichkeiten zu
befreien, erfordert den Kaufwerthstempel. In dem Geldbetrage der
Realverbindlichkeiten liegt der Preis, wofür das Gut erworben wird,
und es sind also die Bedingungen des Kaufs, wie solche der § 1,
Titel 11, Th. 1 L.-R. bestimmt, vorhanden. Daß es vermieden ist,
den Gelobetrag der Realverbindlichkeiten im Vertrage selbst anzugeben,
ändert hierbei nichts, da nach § 52, Titel 11, Th. I Landrecht der
Preis durch Beziehung auf eine anderwärts schon feststehende Summe
bestimmt werden kann. Fin.-Min.-Reskr. vom 17. Juni 1838, III,
12 488.
Das Versprechen des Käufers, in einem vorausgesetzten Falle
dem Verkäufer einen weiteren Betrag neben dem Kaufpreise zu zahlen,
ist eine ausbedungene Leistung im Sinne der Allerh. Kab.-Ordre vom
14. April 1832 und muß gleich dem übrigen Kaufpreise innerhalb
der gesetzlichen, höchstens 14tägigen Frist versteuert werden. Ob die
Bedingung eintreten und die Zahlung demnächst wird geleistet werden,
oder nicht, ist eine Frage, welche nur die bei Beurtheilung der
Stempelpflichtigkeit einer Urkunde nicht in Betracht kommende Ausbübrung
des Geschäfts berührt. F.-M.-R. vom 18. Oktober 1867,
I. 20 230.