Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

168  Stempeltarif.  Kaufverträge.

Eine  Verhandlung  über  einen  von  den  Kontrahenten  einfach  wieder
aufgehobenen,  bis  dahin  nicht  erfüllten  Kaufvertrag  enthält  keinen
(Rück-)  Kaufsvertrag  und  erfordert  deshalb  nicht  den  Kaufwerthstempel.
F.-M.-R.  vom  20.  Juli  1866,  III,  14  591,  im  Einverst.  d.  J.-M.
Ebenso  F.-M.-R.  vom  24.  Oktober  1869,  III,  20712.

Wenn  in  einem  Akte  erklärt  wird,  daß  ein  früher  abgeschlossener
Kaufvertrag  nicht  ernstlich  gemeint  gewesen  sei,  sondern  daß  jener  Akt
nur  ein  Scheingeschäft  darstelle,  so  liegt  in  einer  solchen  Erklärung
der  früheren  Kontrahenten  weder  ein  Kauf,  noch  ein  Rückkauf,  noch
ein  Wiederkauf.  Erk.  des  Ober-Trib.  (V.)  vom  22.  Dezember  1863,
G.-A.  Bd.  15  S.  605.

Da  die  Versteigerung  eines  Grundstücks  in  mehrere  Parzellen.
nichts  anderes  ist,  als  eine  Reihe  aufeinander  folgender  Verkäufe,  so
muß  die  Stempelabgabe  von  jedem  Vertrage  besonders  berechnet
werden.  Wo  mithin  das  Versteigerungs-Protokoll  selbst  den  Vertrag
bildet,  da  ist  für  jeden  Käufer  die  Summe  seines  Ankaufs  besonders
zu  berechnen,  und  für  diese  Summe  den  Stempel  zu  entrichten  sind
Käufer  und  Verkäufer  dem  Fiskus  in  solidum  verhaftet.  F.-M.-R.
vom  8.  Juli  1825.

Die  einerseits  erfolgte  Uebertragung  des  Eigenthums  eines  Gutes
gegen  die  andererseits  hierfür  übernommene  Verpflichtung,  den  Verkäufer
  von  den  auf  dem  Gute  haftenden  Realverbindlichkeiten  zu
befreien,  erfordert  den  Kaufwerthstempel.  In  dem  Geldbetrage  der
Realverbindlichkeiten  liegt  der  Preis,  wofür  das  Gut  erworben  wird,
und  es  sind  also  die  Bedingungen  des  Kaufs,  wie  solche  der  §  1,
Titel  11,  Th.  1  L.-R.  bestimmt,  vorhanden.  Daß  es  vermieden  ist,
den  Gelobetrag  der  Realverbindlichkeiten  im  Vertrage  selbst  anzugeben,
ändert  hierbei  nichts,  da  nach  §  52,  Titel  11,  Th.  I  Landrecht  der
Preis  durch  Beziehung  auf  eine  anderwärts  schon  feststehende  Summe
bestimmt  werden  kann.  Fin.-Min.-Reskr.  vom  17.  Juni  1838,  III,
12  488.

Das  Versprechen  des  Käufers,  in  einem  vorausgesetzten  Falle
dem  Verkäufer  einen  weiteren  Betrag  neben  dem  Kaufpreise  zu  zahlen,
ist  eine  ausbedungene  Leistung  im  Sinne  der  Allerh.  Kab.-Ordre  vom
14.  April  1832  und  muß  gleich  dem  übrigen  Kaufpreise  innerhalb
der  gesetzlichen,  höchstens  14tägigen  Frist  versteuert  werden.  Ob  die
Bedingung  eintreten  und  die  Zahlung  demnächst  wird  geleistet  werden,
oder  nicht,  ist  eine  Frage,  welche  nur  die  bei  Beurtheilung  der
Stempelpflichtigkeit  einer  Urkunde  nicht  in  Betracht  kommende  Ausbübrung
  des  Geschäfts  berührt.  F.-M.-R.  vom  18.  Oktober  1867,

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