2 Einleitung.
zigen Mitgliedern der Völkerrechtsgemeinschaft vorbehalten. Der
Staat ist das völkerrechtliche Subjekt, welches „der Entwick-
lung des Konfliktes die Richtung gibt, den Kampf führt und
also das GSubjekt der internationalen Streitigkeiten ist.“ 1) Die
Staaten betrachten dieses Eintreten mit Zwangsmitteln zu
Gunsten ihrer Untertanen nicht nur als ihr gutes Recht, sondern
auch als ihre Pflicht, indem sie vielfach eine derartige Bestimmung
über den Schutz ihrer Untertanen in ihre Verfassung aufgenom-
men haben Dies hat beispielsweise auch das Deutsche Reich
in der Reichsverfassung Art. 3 Abs. 6 getan mit den Worten:
„Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig
Anspruch auf den Schutz des Reiches.“
Dieses Recht, gegebenenfalls, wenn friedliche Mittel zur
Durchsetzung eines vermeintlichen Anspruchs erfolglos geblieben
sind, zu weiteren Mitteln, denen des Zwanges und eventuell
zur äußersten Gewalt, zum bewaffneten Kampf zu greifen, um
sodann nach erreichtem Zweck wieder zu friedlichen Beziehungen
überzugehen, ist das Recht des Krieges und des Friedens, ius
belli ac pacis im subjektiven Sinne, :) ein Recht, das aus
der völkerrechtlichen Handlungsfähigkeit sounveräner Staaten ent-
springt. Als sogenanutes Kriegsrecht im subjektiven Sinne gibt
es jedem Staate die Berechtigung Krieg zu führen, d. h. als
Kriegspartei aufzutreten und die dieser eingeräumten Befug-
nisse auszuüben. Aus dem Rechte der Kriegführung ergibt
sich sodann einerseits das Recht der Kriegserklärung und an-
dererseits die Befugnis zur Beendigung des Krieges, zum
Friedensschluß.
Normen, durch welche ein Staat sein Verhältnis zu anderen Staaten regelt, beruhen
ebenso auf dem Staalswillen wie das innerhalb des Staates geltende Recht“. Die
Quelle gibt dem Völkerrecht seine Eigentümlichkeit. Es beruht entweder auf Gewohn-
heit oder auf Vertrag. Dadurch, daß zwei oder mehrere Kontrahenten, die gerade
am Vertragsschluß beteiligt sind, die vertraglichen Vereinbarungen zu ihrem Recht
erheben, entsteht gemeinsames Völkerrecht. In diesem Sinne kann man von einer
Völkerrechtsgemeinschaft der Staalen sprechen.
1) „Die Individuen verlieren das Recht, für die von Ausländern erlittenen
Kränkungen sich auf eigene Hand und Gefahr Genugtuung zu verschaffen“. von
Martens (Bergbohm) II S. 479.
2) Jus delll ac pacis umfaßte nach H. Grotius das gesamte objektive
Völkerrecht als Kriegs= und Friedensrecht. Vergl. Zorn in Zeitschrift für Politik
S. 381.