Full text: Grundzüge der Sächsischen Geschichte für Lehrer und Schüler höherer Schulen.

Zukunft schien ihnen in dem zerfahrenen und von allen Seiten schwer 
bedrohten Reiche gewiß. 
8 30. Trotzdem verschritten die Brüder, deren Einvernehmen 
sich allmählich gelockert hatte, nach dem Heimfalle Thüringens zur 
Teilung von Leipzig 26. August 1485, welche die Wettinischen 
Lande für immer zerriß und das Haus in eine ernestinische 
und albertinische Linie spaltete. Erust (F1480) erhielt zu seinem 
Kursachsen noch den größten Teil Thüringens, das wektinische Franken, 
das Vogtland, die Hauptmasse des Pleißnerlandes mit Altenburg und 
Zwickau und die Vogtei über das Bistum Naumburg. Albrecht (7 1500) 
nahm Meißen, den Rest des Pleißnerlandes mit Leipzig, das nörd- 
liche Thüringen, die Vogtei über Merseburg und Onedlinburg, 
Sagan, die niederlausitzischen Herrschaften. Gemeinsam blieben 
die erzgebirgischen Bergstädte, die Vogtei über Meißen, die Schutz- 
herrschaft über Erfurt, Nordhausen und Mühlhausen. Keines der 
beiden Gebiete bildete eine geschlossene Einheit (s. die Karte), und 
da außerdem Vieles gemeinsam war, so gab es sortwährend Ver- 
anlassung zu Reibungen. 
Staats- und Kulturleben. 
§ 31. Dem Staatsleben des ausgehenden Mittelalters geben 
besonders vier Erscheinungen das eigentümliche Gepräge. 1. Neben 
die Landesherren treten die Landtage, eine Versammlung der oberen 
Stände (Prälaten, Grafen, Herren, Ritter, Städte), anfangs selten 
und in losen Formen (zuerst 1350 in Leipzig), im 15. Ihrhdt. häufiger 
und in strengerer Ordnung. Sie bewilligten anfangs für außerge- 
wöhnliche Bedürfnisse Steuern, deren Verwaltung ein ständischer 
Ausschuß in die Hand nahm, aber seit 1458 sollten sie auch über 
Krieg und Frieden gehört werden, und 1466 wurden ihnen alle bis- 
her erworbenen Rechte bestätigt. Gegenüber den Privatinteressen des 
Herrscherhauses vertraten die Stände mehr die Einheit 
des Landes. 2. Die fürstliche Regierung gewann festere Ge- 
stalt durch die Ausbildung fester städtischer Residenzen (seit 
1485 für die Ernestiner Weimar, für die Albertiner Dresden) 
und eines geordneten Beamtentums. Kanzler, Hofmeister, Hof- 
marschall oder Kammermeister, Hofrichter (seit 1485 der Oberhofrichter 
in Leipzig) waren die höchsten Regierungsbeamten; Amtshaupt)leute 
verwalteten die großen Domänengruppen, die „Amter“, und übten zu- 
gleich die Polizei und Rechtsprechung über die lleineren „amtssässigen“ 
Edelleute und Städte ihrer „Pflege“, während die größeren „schrift- 
sässigen" Edelleute und Städte unmittelbar unter dem Landesherrn 
und seinem Oberhofgericht standen. 3. Die Staatsgewalt, bisher 
wesentlich auf die Wahrung der inneren und äußeren Sicherheit 
beschränkt, dehnte ihre Wirksamkeit, namentlich die Gesetz- 
gebung, auf immer weitere Gebiete des öffentlichen Lebens 
Kaemmel, Grundzüge der Sächsischen Geschichte. 2 
1485.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.