Zukunft schien ihnen in dem zerfahrenen und von allen Seiten schwer
bedrohten Reiche gewiß.
8 30. Trotzdem verschritten die Brüder, deren Einvernehmen
sich allmählich gelockert hatte, nach dem Heimfalle Thüringens zur
Teilung von Leipzig 26. August 1485, welche die Wettinischen
Lande für immer zerriß und das Haus in eine ernestinische
und albertinische Linie spaltete. Erust (F1480) erhielt zu seinem
Kursachsen noch den größten Teil Thüringens, das wektinische Franken,
das Vogtland, die Hauptmasse des Pleißnerlandes mit Altenburg und
Zwickau und die Vogtei über das Bistum Naumburg. Albrecht (7 1500)
nahm Meißen, den Rest des Pleißnerlandes mit Leipzig, das nörd-
liche Thüringen, die Vogtei über Merseburg und Onedlinburg,
Sagan, die niederlausitzischen Herrschaften. Gemeinsam blieben
die erzgebirgischen Bergstädte, die Vogtei über Meißen, die Schutz-
herrschaft über Erfurt, Nordhausen und Mühlhausen. Keines der
beiden Gebiete bildete eine geschlossene Einheit (s. die Karte), und
da außerdem Vieles gemeinsam war, so gab es sortwährend Ver-
anlassung zu Reibungen.
Staats- und Kulturleben.
§ 31. Dem Staatsleben des ausgehenden Mittelalters geben
besonders vier Erscheinungen das eigentümliche Gepräge. 1. Neben
die Landesherren treten die Landtage, eine Versammlung der oberen
Stände (Prälaten, Grafen, Herren, Ritter, Städte), anfangs selten
und in losen Formen (zuerst 1350 in Leipzig), im 15. Ihrhdt. häufiger
und in strengerer Ordnung. Sie bewilligten anfangs für außerge-
wöhnliche Bedürfnisse Steuern, deren Verwaltung ein ständischer
Ausschuß in die Hand nahm, aber seit 1458 sollten sie auch über
Krieg und Frieden gehört werden, und 1466 wurden ihnen alle bis-
her erworbenen Rechte bestätigt. Gegenüber den Privatinteressen des
Herrscherhauses vertraten die Stände mehr die Einheit
des Landes. 2. Die fürstliche Regierung gewann festere Ge-
stalt durch die Ausbildung fester städtischer Residenzen (seit
1485 für die Ernestiner Weimar, für die Albertiner Dresden)
und eines geordneten Beamtentums. Kanzler, Hofmeister, Hof-
marschall oder Kammermeister, Hofrichter (seit 1485 der Oberhofrichter
in Leipzig) waren die höchsten Regierungsbeamten; Amtshaupt)leute
verwalteten die großen Domänengruppen, die „Amter“, und übten zu-
gleich die Polizei und Rechtsprechung über die lleineren „amtssässigen“
Edelleute und Städte ihrer „Pflege“, während die größeren „schrift-
sässigen" Edelleute und Städte unmittelbar unter dem Landesherrn
und seinem Oberhofgericht standen. 3. Die Staatsgewalt, bisher
wesentlich auf die Wahrung der inneren und äußeren Sicherheit
beschränkt, dehnte ihre Wirksamkeit, namentlich die Gesetz-
gebung, auf immer weitere Gebiete des öffentlichen Lebens
Kaemmel, Grundzüge der Sächsischen Geschichte. 2
1485.